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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Gewährleistungseinbehalt: Keine Auszahlung ohne prüfbare Schlussrechnung!
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2011, 628 | OLG Bamberg - Gewährleistungseinbehalt: Keine Auszahlung ohne prüfbare Schlussrechnung! |
3 Volltexturteile gefunden |
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.12.2023 - 12 O 8630/20
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die nicht nur eine Preisanpassung wegen Mengenänderungen gem. § 2 Abs. 3 VOB/B, sondern darüber hinaus auch eine Preisanpassung zugunsten des Auftragnehmers nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam (vgl. BGH, IBR 2016, 3).
2. Die Berechnung des Anspruchs des Auftragnehmers auf Erhöhung des Einheitspreises wegen einer Unterschreitung des Mengenansatzes gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B erfolgt unter kalkulatorischer Fortschreibung der vereinbarten Einheitspreise.
3. Auszugleichen ist die infolge der Mengenminderung entstandene Unterdeckung der Gemeinkosten und des Gewinns, ohne Wagnis.
4. Auch für ersatzlos entfallene Leistungspositionen (sog. Nullpositionen) kann der Auftragnehmer nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B einen Ausgleich verlangen (vgl. BGH, IBR 2012, 188).
VolltextOLG Bamberg, Urteil vom 05.08.2009 - 3 U 169/07
1. Der Sicherheitseinbehalt ist ein Teil der Werklohnforderung, der erst nach Ablauf der Gewährleistungszeit ausbezahlt wird. Er verselbstständigt sich nicht.
2. Voraussetzung für eine Auszahlung des Einbehalts ist daher, dass die Schlussrechnung prüfbar ist.
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 25.11.1999 - 12 U 197/99
1. Eine Zahlungsbürgschaft ist, wenn die Parteien über ihre Rückgabe keine Absprache getroffen haben, gemäß ihrem Sicherungszweck nach vollständiger Zahlung des Werklohns zurückzugeben.
2. Ein Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Gewährleistungsbürgschaft, wenn der Werkvertrag ihm lediglich einen Sicherheitseinbehalt bei der Schlusszahlung gestattet. Damit werden alle Mängelansprüche ab der Abnahme gesichert. Behauptet er eine Überzahlung, so steht ihm insoweit ein Bereicherungsanspruch zu.
3. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist dem Werkunternehmer ungeachtet etwaiger Ansprüche des Auftraggebers auf Erstattung überhöhter Abschlagszahlungen nach der Schlussabnahme zurückzugeben, wenn das vertraglich vereinbart ist. Die Bürgschaft kann sich in einem solchen Fall absprachegemäß nicht auf die Abrechnung erstrecken.
4. Die vorbehaltlose Annahme einer Schlusszahlung schließt Nachforderungen nicht aus, wenn ein schriftlicher Hinweis entsprechend § 16 Nr. 3 VOBB § 16 Absatz V VOB/B auf die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung fehlt.
5. Es besteht kein Anspruch auf eine Vertragsstrafe wegen verzögerter Baufertigstellung, wenn der Bauvertrag die Bezugsfertigkeit dahin definiert, dass geringfügige Mängelbeseitigungsarbeiten ihr nicht entgegenstehen und die Verzögerung auf das unzureichende Funktionieren der elektrischen Türschließer, Klingel- und Rufanlagen und eines von mehreren Fahrstühlen in einem Altenheim gestützt wird.
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