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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Hausverwaltung
217 Treffer für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 229 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
8 Beiträge gefunden |
IBR 2013, 143 | OLG München/BGH - Mängelbeseitigung: Auch Kosten der Planung und Bauleitung sind zu ersetzen! |
IMR 2011, 122 | KG - Vermögensschadenhaftpflicht: Wann leitet sich ein Vermögensschaden aus einem Sachschaden ab? |
IMR 2009, 1029 | KG - Leistungsfreiheit infolge Obliegenheitsverletzung in der Haftpflichtversicherung |
IBR 2004, 235 | BGH - Vergabe von Bauaufträgen durch den Hausverwalter verpflichtet den Eigentümer! |
IBR 2001, 703 | OLG Köln - Leitungswasserversicherung: Anzeigefrist von drei Tagen |
IBR 2000, 276 | BGH - Haftet der Hausverwalter für Frostschäden bei mangelhafter Leistung des Handwerkers? |
IBR 1997, 10 | KG - Bauaufträge durch Hausverwaltung: Wer wird Vertragspartner des Unternehmers? |
IBR 1990, 146 | LG Berlin - Ist die Provisionsvereinbarung zwischen Hausverwalter und Handwerker sittenwidrig? |
69 Volltexturteile gefunden |
LG Köln, Urteil vom 16.05.2024 - 24 O 211/23
1. In der Architektenhaftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Architekten von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Architekten für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.
2. Der Haftpflichtversicherungsschutz besteht unabhängig davon, inwieweit die gegen den Architekten erhobenen Ansprüche begründet sind. Soweit der Architekt zu Unrecht in Anspruch genommen wird, ist der Versicherer verpflichtet, diese Ansprüche für den Architekten abzuwehren.
3. Eine Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 3 und 4 VVG zum Nachteil des Architekten stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2014 - IV ZR 58/13, IBRRS 2014, 3244).
VolltextLG Frankenthal, Urteil vom 25.01.2024 - 7 O 13/23
1. Ein Energieberatungsvertrag über die Beratung in fachlicher Hinsicht zu den Möglichkeiten der energetischen Modernisierung des Objekts, deren Wirtschaftlichkeit und Förderungsfähigkeit sowie die Unterstützung bei der Fördermittelbeantragung ist kein Werkvertrag, sondern eine entgeltliche Geschäftsbesorgung.
2. Ein Architekt, der bei energetischen Gebäudesanierungen seinen Auftraggeber nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch zum Erhalt von Fördermitteln berät, muss für Schäden einstehen, wenn er die Fördervoraussetzungen fehlerhaft einschätzt.
3. Die beratende Tätigkeit eines Architekten zur Erlangung der (persönlichen) eigentumsmäßigen Voraussetzungen zur Erlangung der Förderfähigkeit ist eine unzulässige Rechtsdienstleistung.
4. Der Architekt wie auch der Energieberater muss den Auftraggeber darauf hinweisen, dass ihm eine rechtsberatende Tätigkeit nicht erlaubt ist und sich der Auftraggeber insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat.
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2021 - 6 U 1906/19
1. Ein Architekten- oder Ingenieurvertrag konnte auch nach dem bis zum 31.12.2017 geltenden Werkvertragsrecht aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2. Kündigungsgründe können "nachgeschoben" werden, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung tatsächlich vorlagen.
3. Ein Innenarchitekt ist nur beschränkt bauvorlageberechtigt. Erscheint zweifelhaft, ob der Innenarchitekt objektiv dazu befugt ist, die Baugenehmigung für das Bauvorhaben zu beantragen, hat er den Auftraggeber ungefragt darüber aufzuklären.
4. Wird auf Veranlassung des (Innen-)Architekten mit der Ausführung der Bauarbeiten begonnen, obwohl noch keine Baugenehmigung vorliegt, kann der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen.
5. Rechtsfolge einer Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass eine Vergütung für die bislang erbrachten Leistungen nicht geschuldet ist, wenn das Architektenwerk so schwerwiegende Mängel aufweist, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist.
6. Die VOB/B kann formularmäßig nicht wirksam in einen Architekten- oder Ingenieurvertrag einbezogen werden.
KG, Urteil vom 15.12.2020 - 7 U 89/19
1. Eine Teilschlussrechnung kommt im Anwendungsbereich der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nur in Betracht, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen.
3. Bei den Rückforderungen geleisteter Zahlungen aus einzelnen Teilrechnungen handelt es sich um jeweils eigenständige Forderungen, für die jeweils eigenständige Verjährungsfristen gelten, so wie auch Abschlagsforderungen selbständig verjähren.
VolltextOLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2020 - 8 U 145/19
1. Die Beschlussfassung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Akt der inneren Willensbildung, kein rechtsgeschäftliches Handeln nach außen. Die Eigentümer sind deshalb nicht in der Lage, auf einen Vertragsschluss mit einem Architekten gerichtete Willenserklärungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben. Sie haben keine Vertretungsmacht.
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die einen Verwalter hat, wird durch den Verwalter vertreten.
3. Ohne einen wirksamen Architektenvertrag besteht keine Bauüberwachungspflicht des Architekten. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag bei der Ausführung des Geschäfts besteht nicht.
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 07.06.2019 - 13 U 161/17
1. Soweit sich ein Planungsmangel bereits im Bauwerk verwirklicht hat, besteht kein Nachbesserungsanspruch und somit auch die Möglichkeit zur Selbstvornahme nicht mehr.
2. Wegen vom Architekten zu vertretenden Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, haftet der Architekt auf Schadensersatz. Im Wege des Schadensersatzes kann auch die Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten verlangt werden.
3. Mit der Vorschussklage wird ein einheitlicher Anspruch auf Ersatz der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht. Die Klage umfasst den Vorschussanspruch in der Höhe, in der er zur Beseitigung des Mangels sachlich erforderlich ist.
4. Auf der Grundlage eines durch einen Erstprozess festgestellten Sachverhalts kann der Auftraggeber grundsätzlich weiteren Vorschuss in einem nachfolgenden Klageverfahren fordern. Eine erneute Vorschussklage kann nicht von vornherein mit der Begründung zurückgewiesen werden, es sei bereits über eine Vorschussklage entschieden.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2018 - 10 U 113/18
1. Wird ein Planerauftrag an mehrere Architekten unter der Bezeichnung des Architekturbüros sowie der Namen der Architekten erteilt, kommt der Architektenvertrag regelmäßig nicht mit den Architekten persönlich, sondern mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande, deren Gesellschafter die Architekten sind. Unerheblich ist, ob die Gesellschaft mit einem Zusatz im Rechtsverkehr auftritt, der kenntlich macht, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt.*)
2. Erhebt ein Gesellschaftsgläubiger Klage gegen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, können sich diese nicht auf die Verjährung der Verbindlichkeit der Gesellschaft berufen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handelsgesellschaftsrecht gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.*)
3. Da die eine Sekundärhaftung des umfassend beauftragten Architekten begründende Pflichtverletzung einen selbstständigen Haftungsgrund gegenüber dem Auftraggeber darstellt, richtet sich die Verjährung des Sekundärhaftungsanspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.*)
4. Eine Verpflichtung des Architekten zur Offenbarung von eigenen Mängeln entfällt, wenn der Auftraggeber anderweitig sachkundig beraten und vertreten ist. Ob dies auch dann gilt, wenn der Auftraggeber Kenntnis von einem Gutachten erlangt, das eine dritte Partei eingeholt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Enthält dieses Gutachten lediglich die Empfehlung, weitere Untersuchungen zur Klärung von Mangelursachen vorzunehmen, genügt dies nicht, um die Verpflichtung des Architekten im Rahmen der Sekundärhaftung zu begrenzen.*)
5. Der rechtskräftig zur Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung an seinen Vertragspartner verurteilte Auftraggeber eines Architekten ist als Geschädigter der Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Architekten gegenüber diesem nicht verpflichtet, in einem Rechtsstreit mit seinem Vertragspartner die Zweifel des Architekten gegen die Abrechnung des Vorschusses durchzufechten. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. Der Architekt kann gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Auftraggebers gegen seinen Vertragspartner verlangen.*)
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2018 - 21 U 78/17
1. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Bauleiter ist auch zu einer Rechnungsprüfung verpflichtet. Insoweit ist es seine Aufgabe, die Abschlags- und Schlussrechnungen der bauausführenden Unternehmer darauf zu überprüfen, ob die eingesetzten Preise mit den vereinbarten Preisen übereinstimmen, ob Sonderkonditionen berücksichtigt sind und ob die abgerechneten Mengen dem Leistungsstand entsprechen.
2. Vor Freigabe von Akontozahlungen oder der Schlussrechnung muss auch im Einzelnen geprüft werden, ob die abgerechneten Werkleistungen ordnungsgemäß erbracht und vertragsgemäß sind. Kommt er dieser Verpflichtung nur unzureichend nach, haftet er dem Bauherrn auf Schadensersatz.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 20.07.2017 - 16 U 124/16
Wer einen Architekten aus Beratungsverschulden in Anspruch nehmen will, muss ihn auf sämtliche relevanten bekannten Umstände sowie auf erkennbare Fehlvorstellungen hinweisen.
VolltextOLG München, Urteil vom 06.09.2016 - 28 U 4158/15 Bau
1. Führt der Auftraggeber die restliche Leistung selbst aus oder vergibt er sie an einen anderen Architekten und lässt sie von diesem erbringen, liegt darin in der Regel eine konkludent erklärte Kündigung. Denn mit einem solchen Verhalten gibt der Auftraggeber seinen Wunsch nach einer Beendigung des ursprünglichen Vertrags zu erkennen.
2. Ein vertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis für Kündigungen hindert eine konkludent erklärte Kündigung nicht, weil auch ein Schriftformerfordernis einvernehmlich aufgehoben werden kann.
3. Widersetzt sich der Architekt der Kündigung des Planervertrags nicht und nimmt er die Leistungsvergabe an seinen vormaligen Subplaner beanstandungslos hin, ist dies als Einverständnis mit dem Verzicht auf die Schriftform der Kündigung zu verstehen.
Volltext2 Nachrichten gefunden |
(21.08.2024) Fast jeder kennt die Situation: Aus heiterem Himmel hat sich auf dem Fußboden eine Wasserpfütze gebildet. Und an der Decke im Bad zeigt sich auf einmal Schimmel. Wenn die Ursache solcher und ähnlich unerfreulicher Entdeckungen nicht auf der Hand liegt, sind Bauherren und Eigentümer gut beraten, erst mal Ruhe zu bewahren. Denn übereilte Reparaturmaßnahmen können häufig auch die Beweise zerstören, die für eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten nötig sind. Der Bausachverständige Dipl. Ing. Marc Ellinger, Leiter des VPB-Regionalbüros Freiburg-Südbaden, rät deshalb:
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(17.10.2012) Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat durch ein den Beteiligten jetzt zugestelltes Urteil vom 26. September 2012 die Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Beseitigung eines Treppenliftes aufgegeben wurde, abgewiesen.
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22 Normen gefunden |
Richtlinie 2004/17/EG (RICHTLINIE 2004/17/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste)
ANHANG XVIIAXVIIA ( 1 ) XVIIA ( 1 ) (Stand: 30.04.2004)
Verordnung 2195/2002 (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV))
ANHANG IIIIII III (Stand: 20.12.2003)
VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) [außer Kraft getreten]
Anhang II (Stand: 01.11.2006)
VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A) [außer Kraft getreten]
Anhang I(Stand: 01.11.2006)
VOL/A III (Verdingungsordnung für Leistungen Teil A - Abschnitt III)
Anhang II I (Stand: 01.11.2006)
2 Leseranmerkungen gefunden |
Abnahme durch Bauherr? Leseranmerkung von VRLG Martin Ihle zu
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel) |
D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB |
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum |
50 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden |
b) Meldeplan Datenpanne ( Rn. 1024)
5. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (Art. 6 DS?GVO) ( Rn. 974)
b) Anforderungen an die Datensi?che?rung ( Rn. 987-988)
cc) Muster Einwilligung ( Rn. 979)
f) Musterbeispiel: Videokonferenzsystem Jitsi-Meet (Open-Source) ( Rn. 1005-1007)
b) Vorfälligkeits- und Verfallklausel zum Wirtschaftsplan ( Rn. 223-225)
f) Muster: Betriebskonzept Videoüberwachung ( Rn. 1017)
I. Umsetzung Datenschutz und Datensicherheit in der Hausverwaltung ( Rn. 933-935)
40 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
d) Untervollmacht (BGB § 535 Rn. 182-183)
2. Einschaltung von Hausverwaltungen ( Rn. 18)
c) Vertretungsmacht (BGB § 535 Rn. 179-181)
b) Offenheitsprinzip (BGB § 535 Rn. 176-178)
b) Verschuldenszurechnung (§ 278 BGB) (BGB § 556 Rn. 546)
e) Zurückweisung des Vertreters (§ 174 BGB) (BGB § 535 Rn. 184-191)
XIII. Hauswart (§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV) (BGB § 556 Rn. 282-287)
a) Abgrenzung zum Boten (BGB § 535 Rn. 174-175)
f) Hinterlegung (BGB § 535 Rn. 904-905)