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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Hausverwaltung
539 Treffer für den Bereich Versicherungsrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 553 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
30 Beiträge gefunden |
IMR 2013, 1050 | AG Charlottenburg - Sanierungsbeschluss widerspricht anerkannten Regeln der Technik: Wirksam? |
IBR 2013, 143 | OLG München/BGH - Mängelbeseitigung: Auch Kosten der Planung und Bauleitung sind zu ersetzen! |
IMR 2013, 73 | LG Mainz - WEG-Verwalter: Zusatzvergütung nach HOAI? |
IMR 2012, 113 | OLG Frankfurt - Wirkt Zustimmungserklärung des Verwalters fort? |
IMR 2011, 1077 | AG Moers - Eigentümerversammlung: Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund |
IMR 2011, 1067 | LG Hamburg - Jahresabrechnung ist bei durchgreifenden Mängeln insgesamt aufzuheben! |
IMR 2011, 424 | LG München I - Ladungsfrist nicht zu wahren: Kein Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung! |
IMR 2011, 303 | LG München I - Beschlussanfechtung: Korrektur oder Ergänzung der Eigentümerliste |
IMR 2011, 154 | AG Chemnitz - Keine Wiedereinsetzung bei Nichtteilnahme an einer WEG-Versammlung! |
IMR 2011, 122 | KG - Vermögensschadenhaftpflicht: Wann leitet sich ein Vermögensschaden aus einem Sachschaden ab? |
369 Volltexturteile gefunden |
LG Köln, Urteil vom 16.05.2024 - 24 O 211/23
1. In der Architektenhaftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Architekten von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Architekten für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.
2. Der Haftpflichtversicherungsschutz besteht unabhängig davon, inwieweit die gegen den Architekten erhobenen Ansprüche begründet sind. Soweit der Architekt zu Unrecht in Anspruch genommen wird, ist der Versicherer verpflichtet, diese Ansprüche für den Architekten abzuwehren.
3. Eine Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 3 und 4 VVG zum Nachteil des Architekten stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2014 - IV ZR 58/13, IBRRS 2014, 3244).
VolltextLG Berlin II, Urteil vom 10.01.2024 - 4 O 81/23
1. Kann nach den Versicherungsbedingungen ausschließlich die Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin Rechte aus dem Vertrag ausüben, ist sie allein prozessführungsbefugt. Der Versicherte ist selbst dann nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert, wenn er den Versicherungsschein besitzt oder wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, § 44 Abs. 2 VVG ist nicht anwendbar.
2. Eine solche Klausel ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil der Versicherer regelmäßig berechtigte Interessen daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben.
3. Weigert sich die Gemeinschaft, die Ansprüche durchzusetzen, ist der Wohnungseigentümer gehalten, Ansprüche (z. B. auf Schadensersatz oder Tätigwerden) gegen die Gemeinschaft selbst zu erheben.
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2023 - 3 U 70/23
1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind gem. § 47 Abs. 1 VVG bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Personen zu berücksichtigen. Dass die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Personen zu berücksichtigen sind, bedeutet, dass der Versicherer gegenüber den versicherten Personen leistungsfrei ist, wenn diese selbst alle gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt haben, die bei einer Verwirklichung durch den Versicherungsnehmer und bei einer Eigenversicherung zur Leistungsfreiheit führen würden.
2. Eine Gefahrerhöhung liegt erst vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden. Durch diese Bestimmung soll das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung erhalten bleiben. Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, am Versicherungsvertrag festzuhalten, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, dass das Verhältnis zwischen Risiko und Prämie nicht mehr der Risikolage entspricht.
VolltextLG Ingolstadt, Urteil vom 14.02.2023 - 21 O 3045/21
1. Teil I. B § 12 Nr. 1 VGB 2008, wonach die Ausübung der Rechte aus dem Gebäudeversicherungsvertrag über das Objekt einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur dem Versicherungsnehmer (hier: der Hausverwaltung) und nicht auch den Versicherten zusteht, stellt eine zulässige teilweise Abbedingung des § 44 Abs. 2 VVG dar.
2. Es besteht in solchen Fällen ein erkennbares und nachvollziehbares Interesse des Versicherers daran, nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht mit sonstigen Personen verhandeln zu müssen, denn die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können erfahrungsgemäß durch Veräußerung des Sondereigentums wechseln, so dass der Versicherer jedes Mal überprüfen müsste, ob eine Person, die mit Ansprüchen an ihn herantritt, tatsächlich Sondereigentümer im Rahmen der WEG ist oder nicht.
VolltextOLG Celle, Beschluss vom 01.02.2021 - 8 U 193/20
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung, wonach die Mehrwertsteuer nicht ersetzt wird, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat, ist nicht überraschend, wenn die Vertragsparteien keine individuellen Regelungen zur Höhe der Ersatzleistung getroffen haben. Dann muss der Vertragspartner des Verwenders von einer entsprechenden Regelung in den Versicherungsbedingungen ausgehen.
2. Ein Verstoß der Mehrwertsteuerklausel gegen das Transparenzgebot kann nicht darin gesehen werden, dass im Versicherungsfall die Ersatzleistung hinter der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zurückbleiben kann und dem Versicherungsnehmer/Versicherten dies nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt wird.
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2018 - 3 U 59/17
Die nach § 44 Abs. 2 VVG dem Versicherten eröffnete Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen, kann zulässigerweise durch § 35 Nr. 1 VGB 2005 ausgeschlossen werden. Einen Interpretationsspielraum, der zur Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führen könnte, weist diese Klausel nicht auf. Der Versicherte ist auch dann nicht legitimiert, wenn er den Versicherungsschein besitzt oder wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat.*)
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2018 - 3 U 59/17
Die nach § 44 Abs. 2 VVG dem Versicherten eröffnete Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen, kann zulässigerweise durch § 35 Nr. 1 VGB 2005 ausgeschlossen werden. Einen Interpretationsspielraum, der zur Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führen könnte, weist diese Klausel nicht auf. Der Versicherte ist auch dann nicht legitimiert, wenn er den Versicherungsschein besitzt oder wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat.*)
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 04.06.2015 - 16 U 3/15
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf konkret nachgewiesene befallene Stellen innerhalb der Vertragslaufzeit. Vielmehr hat der Gebäudeversicherer dem Gebäudeeigentümer für den gesamten Schwammbefall des versicherten Gebäudes Versicherungsschutz zu gewähren.
VolltextAG München, Urteil vom 30.11.2012 - 481 C 15837/12 WEG
1. Die nachträgliche Genehmigung einer Kostenüberschreitung - hier: Kostenobergrenze für Anwaltsgebühren - widerspricht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Kostenüberschreitung bereits Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter begründet hat und die bereits entstandenen Ansprüche durch die nachträgliche Genehmigung der Kostenüberschreitung ersatzlos entfallen würden.
2. Vor Beschlussfassung müssen den Eigentümern sämtliche für die Entscheidungsfindung wesentlichen Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt werden - hier: Aufklärung über die Vereinbarung eines Stundenhonorars zu einem Stundensatz von Euro 300 als Ursache der Überschreitung der durch Beschluss festgelegten Kostenobergrenze.
3. Die Verletzung der Pflicht zur vollständigen Information der Eigentümer vor Beschlussfassung führt regelmäßig zur Anfechtbarkeit der auf unzureichender Informations- und Entscheidungsgrundlage gefassten Beschlüsse.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2012 - 11 U 172/11
1. Bei Schadensfällen, die seit dem 01. Januar 2009 eingetretenen sind und die die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten betreffen, die mittels Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) vertraglich im Rahmen so genannter Altverträgen vereinbart wurden, welche mit dem novellierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht mehr in Einklang stehen, ist ein Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 2 VVG nicht ohne Weiteres möglich. Eine derartige Lösung von Konflikten zwischen Alt-AVB und VVG-Neufassung wird auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verworfen.
2. Die Versicherer wurden vom Gesetzgeber aufgefordert, mittels einer Mitteilung der geänderten Versicherungsbedingungen in Textform unter Kenntlichmachung der Unterschiede den jeweiligen Versicherungsnehmer über die neue Rechtslage zu informieren. Ein Informationsblatt "Wichtige Hinweise zur Anwendung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf Ihren Vertrag/Ihre Verträge", das nur abstrakt und nicht einzelfallbezogen auf Änderungen hinweist, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.
3. Es ist grob fahrlässig seitens des Versicherungsnehmers, in der kalten Jahreszeit die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen - wenigstens die Zuleitungen zur Dusche und zu anderen Sanitäranlagen - nicht abzusperren und zu entleeren. Entsteht dadurch ein frostbedingter Wasserschaden, dann steht dem Versicherer die Leistungskürzungsmöglichkeit nach § 81 Abs. 2 VVG zur Verfügung.
Volltext4 Nachrichten gefunden |
(17.08.2010) Die Aufgaben und Leistungen von Hausverwaltern werden vielfach unterschätzt. Immobilienverwaltung ist jedoch eine äußerst vielschichtige Tätigkeit, die ein großes Spezialwissen erfordert. Selbst die Verwaltung von wenigen Mietwohnungen lässt sich längst nicht mehr nebenbei und auf dem Küchentisch erledigen.
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(13.08.2010) Wohnungseigentümer nehmen ihre Rechte in der Eigentümerversammlung wahr. Diese findet in der Regel einmal im Jahr statt und wird von dem Verwalter der Wohnungseigentumsanlage (WEG) einberufen: Wichtige Tagesordnungspunkte sind dabei die Verabschiedung des Wirtschaftsplans des kommenden Jahres sowie die Erörterung der Abrechnung für das vergangene Jahr.
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(24.01.2008) Wohnungseigentümer dürfen Abrechnungen anderer Eigentümer im gleichen Haus einsehen, wenn die Belege im Zusammenhang mit der Hausverwaltung stehen. Nur so können sie überprüfen, ob die Jahresabrechnung fehlerfrei und korrekt ist. „Diese Einsichtnahme verstößt auch nicht gegen den Datenschutz, da in diesem Fall die Eigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft ist", erklärt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.
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(23.07.2007) Nachdem bereits am 5. Februar 2007 das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines Anwendungsschreibens zur eingeschränkten Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen veröffentlicht hatte, sorgt das jetzt veröffentlichte offizielle Schreiben für zusätzliche Rechtssicherheit für Bauträger. Die im November 2005 in Kraft getretene Steuervorschrift regelt, dass Verluste gemäß § 15b EStG nur noch mit Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden dürfen. Laut BFW gab es bei Bauträgern seither Unsicherheit über die Anwendung der Vorschrift bei der Modernisierung von Denkmalen und bei Investitionen in Sanierungsgebieten.
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3 Materialien gefunden |
Schreiben staatlicher Organe und Behörden
Anwendungsschreiben zu § 15b EStGAnwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu § 15b EStG [AZ: IV B 2 - S 2241-b/07/0001]
(vom 17.07.2007)
Text
22 Normen gefunden |
Richtlinie 2004/17/EG (RICHTLINIE 2004/17/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste)
ANHANG XVIIAXVIIA ( 1 ) XVIIA ( 1 ) (Stand: 30.04.2004)
Verordnung 2195/2002 (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV))
ANHANG IIIIII III (Stand: 20.12.2003)
VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) [außer Kraft getreten]
Anhang II (Stand: 01.11.2006)
VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A) [außer Kraft getreten]
Anhang I(Stand: 01.11.2006)
VOL/A III (Verdingungsordnung für Leistungen Teil A - Abschnitt III)
Anhang II I (Stand: 01.11.2006)
1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel) |
D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB |
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum |
50 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden |
b) Meldeplan Datenpanne ( Rn. 1024)
5. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (Art. 6 DS?GVO) ( Rn. 974)
b) Anforderungen an die Datensi?che?rung ( Rn. 987-988)
cc) Muster Einwilligung ( Rn. 979)
f) Musterbeispiel: Videokonferenzsystem Jitsi-Meet (Open-Source) ( Rn. 1005-1007)
b) Vorfälligkeits- und Verfallklausel zum Wirtschaftsplan ( Rn. 223-225)
f) Muster: Betriebskonzept Videoüberwachung ( Rn. 1017)
I. Umsetzung Datenschutz und Datensicherheit in der Hausverwaltung ( Rn. 933-935)
40 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
d) Untervollmacht (BGB § 535 Rn. 182-183)
2. Einschaltung von Hausverwaltungen ( Rn. 18)
c) Vertretungsmacht (BGB § 535 Rn. 179-181)
b) Offenheitsprinzip (BGB § 535 Rn. 176-178)
b) Verschuldenszurechnung (§ 278 BGB) (BGB § 556 Rn. 546)
e) Zurückweisung des Vertreters (§ 174 BGB) (BGB § 535 Rn. 184-191)
XIII. Hauswart (§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV) (BGB § 556 Rn. 282-287)
a) Abgrenzung zum Boten (BGB § 535 Rn. 174-175)
f) Hinterlegung (BGB § 535 Rn. 904-905)