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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Hausverwaltung
324 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.Es gibt für Ihre Suchanfrage 449 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
25 Beiträge gefunden |
IMR 2024, 310 | AG Königstein - Eilrechtsschutz vor Bindungswirkung eines Mehrheitsbeschlusses (Gebrauchsentzug) |
IMR 2021, 215 | AG Heidelberg - Verweigerte Zustimmung zum Wohnungsverkauf: Verwalter ist zu verklagen! |
IVR 2021, 95 | BGH - Widerstandsleistung des Schuldners nur bei Mitgewahrsam von Räumen annehmbar |
IMR 2020, 127 | BGH - Mieter will die Mietsache in bestimmter Art und Weise nutzen: Streitwert? |
IMR 2019, 129 | KG - Verfügungsverfahren: Kostentragung, wenn Antrag von Anfang an unbegründet? |
IMR 2018, 176 | AG München - Selbständiges Beweisverfahren in WEG-Sachen: Vorbefassungsgebot? |
IMR 2017, 462 | AG Frankenthal - Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts! |
IMR 2017, 42 | OLG Naumburg - Keine Erstattung des Verdienstausfalls des Verwalters in der Kostenfestsetzung |
IMR 2016, 1129 | LG München I - Grobes Verschulden mit Prozesskostenhaftung des Verwalters bei fehlenden Beschlüssen? |
IMR 2016, 353 | LG München I - Folgen von Todesfällen während eines WEG-Anfechtungsprozesses? |
163 Volltexturteile gefunden |
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 29.07.2024 - 980b C 30/24 WEG
1. Wird erst 9 Monate nach dem ersten Wasserschaden eine einstweilige Verfügung durch die Gemeinschaft beantragt, der Eigentümer werde verpflichtet, seinen Haupthahn ordnungsgemäß anzuschließen, hat die Gemeinschaft selbst die Dringlichkeit ihres Begehrens widerlegt.
2. Eine eidesstattliche Versicherung darf sich nicht in der Bezugnahme auf einen anwaltlichen Schriftsatz erschöpfen, sondern muss eine selbständige Sachdarstellung enthalten.
VolltextBayObLG, Beschluss vom 18.06.2024 - 101 AR 80/24
Für Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die die beklagte Partei in ihrer Eigenschaft als Vermieterin von Wohnraum treffen, sind die Amtsgerichte sachlich zuständig; diese Zuständigkeit ist ausschließlich.*)
VolltextKG, Beschluss vom 02.03.2023 - 10 U 92/21
1. Kennt der Kunde zwar bereits das Objekt, jedoch nicht die Adresse des Eigentümers/Verkäufers, so liegt keine die Courtage ausschließende Vorkenntnis vor. Erst der Nachweis der Adresse des Verkäufers seitens des Maklers ermöglicht es dem potenziellen Käufer, mit dem Verkäufer in Vertragsverhandlungen zu treten.
2. Dem Makler steht ein Provisionsanspruch gegen eine Gesellschaft als seinem Vertragspartner auch dann zu, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft das Objekt erwirbt.
3. Bei einem Passivprozess ist eine gelöschte Gesellschaft dann parteifähig, wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.
4. Eine GmbH bleibt im Passivprozess auch nach ihrer Löschung im Übrigen dann parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gem. § 73 Abs. 3 GmbHG hat.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.2023 - 2-13 S 39/22
1. Der Klageantrag auf Einsichtgewährung in die Verwaltungsunterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG) muss die begehrten Unterlagen hinreichend vollstreckungsfähig bezeichnen, da die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gem. § 883 ZPO erfolgt.*)
2. Besteht Streit über die Existenz von Unterlagen, kommt der Wohnungseigentümergemeinschaft eine sekundäre Darlegungslast zu, wenn der Kläger hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Unterlagen vorträgt.*)
VolltextLG Ingolstadt, Urteil vom 14.02.2023 - 21 O 3045/21
1. Teil I. B § 12 Nr. 1 VGB 2008, wonach die Ausübung der Rechte aus dem Gebäudeversicherungsvertrag über das Objekt einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur dem Versicherungsnehmer (hier: der Hausverwaltung) und nicht auch den Versicherten zusteht, stellt eine zulässige teilweise Abbedingung des § 44 Abs. 2 VVG dar.
2. Es besteht in solchen Fällen ein erkennbares und nachvollziehbares Interesse des Versicherers daran, nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht mit sonstigen Personen verhandeln zu müssen, denn die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können erfahrungsgemäß durch Veräußerung des Sondereigentums wechseln, so dass der Versicherer jedes Mal überprüfen müsste, ob eine Person, die mit Ansprüchen an ihn herantritt, tatsächlich Sondereigentümer im Rahmen der WEG ist oder nicht.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 01.02.2023 - 3 U 60/22
1. Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach "mit der Prüfung der Abnahmereife ein vom zukünftigen Verwalter noch zu benennender Sachverständiger beauftragt wird und die Erwerber zur Abnahme verpflichtet sind, wenn der Sachverständige keine wesentlichen Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit des Gemeinschaftseigentums beeinflussen, feststellt", benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam.
2. Es gehört zu den Pflichten eines Notars, AGB-Klauseln, die zu Zweifeln an ihrer Wirksamkeit Anlass geben könnten, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Stellt sich eine im Vertrag enthaltene Klausel als unwirksam heraus, muss der Notar die Vertragsparteien darauf hinweisen.
3. Verletzt der Notar seine Prüfungs- und Belehrungspflicht, hat er dem Bauträger die Mängelbeseitigungskosten und sonstigen Schäden zu erstatten, die dem Bauträger daraus entstehen, dass die Erwerber mangels erfolgter Abnahme berechtigte Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen können.
LG Essen, Beschluss vom 19.10.2022 - 7 T 219/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextAG Schwerin, Urteil vom 07.10.2022 - 14 C 299/22
Beantragt ein Wohnungseigentümer weniger als 3 Wochen vor der angesetzten Eigentümer-Versammlung bei Gericht, der Eigentümergemeinschaft aufzugeben, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung bereits Monate vorher dem Verwalter mitgeteilte TOPs (u. a. Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags) aufzunehmen, so fehlt es schon am Verfügungsanspruch, da die Ladungsfrist von 3 Wochen nicht mehr eingehalten werden kann.
VolltextBGH, Beschluss vom 01.08.2022 - VII ZR 62/22
1. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Prozessgegner) beizulegen ist.
2. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll.
3. Die von einer Klagepartei gewählte Beklagtenbezeichnung "Bruchteilsgemeinschaft" ist angesichts der fehlenden Rechtsfähigkeit und der fehlenden Parteifähigkeit von Bruchteilsgemeinschaften regelmäßig dahin auszulegen, dass die einzelnen Bruchteilseigentümer verklagt werden sollen.
VolltextLG München I, Urteil vom 13.07.2022 - 1 S 2338/22 WEG
1. Ist eine Position der Jahresabrechnung - hier Heizkosten - fehlerhaft, ist nunmehr die gesamte Jahresabrechnung für ungültig zu erklären.
2. Der Streitwert für die Anfechtung des Abrechnungsbeschlusses bemisst sich nach dem Wert der im Streit stehenden Positionen.
3. Eine Anfechtungsklage gegen die übrigen Eigentümer ist als Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auszulegen.
4. Für einen Beschluss über eine erhebliche Baumaßnahme sind Alternativangebote erforderlich. Eine Umrüstung einer Ölheizung auf eine Gasheizung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
22 Normen gefunden |
Richtlinie 2004/17/EG (RICHTLINIE 2004/17/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste)
ANHANG XVIIAXVIIA ( 1 ) XVIIA ( 1 ) (Stand: 30.04.2004)
Verordnung 2195/2002 (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV))
ANHANG IIIIII III (Stand: 20.12.2003)
VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) [außer Kraft getreten]
Anhang II (Stand: 01.11.2006)
VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A) [außer Kraft getreten]
Anhang I(Stand: 01.11.2006)
VOL/A III (Verdingungsordnung für Leistungen Teil A - Abschnitt III)
Anhang II I (Stand: 01.11.2006)
1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel) |
D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB |
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum |
50 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden |
b) Meldeplan Datenpanne ( Rn. 1024)
b) Anforderungen an die Datensi?che?rung ( Rn. 987-988)
5. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (Art. 6 DS?GVO) ( Rn. 974)
f) Musterbeispiel: Videokonferenzsystem Jitsi-Meet (Open-Source) ( Rn. 1005-1007)
cc) Muster Einwilligung ( Rn. 979)
b) Vorfälligkeits- und Verfallklausel zum Wirtschaftsplan ( Rn. 223-225)
f) Muster: Betriebskonzept Videoüberwachung ( Rn. 1017)
I. Umsetzung Datenschutz und Datensicherheit in der Hausverwaltung ( Rn. 933-935)
40 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
d) Untervollmacht (BGB § 535 Rn. 182-183)
2. Einschaltung von Hausverwaltungen ( Rn. 18)
c) Vertretungsmacht (BGB § 535 Rn. 179-181)
b) Offenheitsprinzip (BGB § 535 Rn. 176-178)
e) Zurückweisung des Vertreters (§ 174 BGB) (BGB § 535 Rn. 184-191)
b) Verschuldenszurechnung (§ 278 BGB) (BGB § 556 Rn. 546)
XIII. Hauswart (§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV) (BGB § 556 Rn. 282-287)
a) Abgrenzung zum Boten (BGB § 535 Rn. 174-175)
f) Hinterlegung (BGB § 535 Rn. 904-905)