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BGH, Urteil vom 14.08.2008 - I ZB 39/08
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2018, 217 | KG - Räumung nach Ende des Mietverhältnisses: Wie hoch ist der Streitwert? |
IVR 2016, 142 | LG München I - Vollstreckungserinnerung eines im Titel nicht genannten Untermieters - Rechtsmissbrauch |
IMR 2008, 395 | BGH - Auch ein Rechtsmissbrauch kann die Zwangsräumung verhindern! |
14 Volltexturteile gefunden |
LG Köln, Urteil vom 13.06.2024 - 6 S 209/23
1. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung, so dass für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern ausreicht.
2. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung, in der die Familie lebt, ändern sich im Regelfall aber auch dann nicht, wenn das Kind volljährig wird und mit seinen Eltern weiter zusammenwohnt. In diesem Fall bleiben die nach Erreichen der Volljährigkeit weiter in der elterlichen Wohnung lebenden Kinder im Regelfall Besitzdiener, ohne dass es darauf ankommt, ob die Kinder unter der Adresse gemeldet sind und der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt.
3. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar geworden ist.
4. Bloß fortschreitendes Alter der besitzdienenden Kinder führt nicht dazu, dass sich die Besitzverhältnisse an dem Wohnhaus der Familie ändern würden.
5. Auch durch eigenes Einkommen wirtschaftlich von ihren Eltern unabhängige volljährige Kinder können im Einzelfall Besitzdiener bleiben, weil die Weisungsabhängigkeit, die die Besitzdienerschaft mitgegründet, normativ und nicht ökonomisch zu bestimmen ist.
6. Bei einem nichtehelichen Lebensgefährten kann allein aus der Aufnahme in die Wohnung seines besitzenden Lebensgefährten nicht auf einen Mitbesitz geschlossen werden. Vielmehr muss anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob der nichteheliche Lebensgefährte Mitbesitzer oder nur Besitzdiener ist.
7. Anhaltspunkte, durch die sich nach außen die Einräumung des Mitbesitzes dokumentiert, sind die Anzeige des Mieters an den Vermieter von der Aufnahme des nichtehelichen Lebensgefährten oder seine Anmeldung in der Wohnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Meldegesetzen.
VolltextBGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 20/21
1. Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.*)
2. Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.*)
3. Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen.*)
4. Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 17.06.2021 - I ZB 68/20
1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.*)
2. Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand nachweist oder glaubhaft macht.*)
3. Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.*)
4. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.*)
BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - I ZB 61/19
1. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO ist der vollbesetzte Spruchkörper außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147, 152 = IBRRS 2003, 2878 = IMRRS 2003, 1247).*)
2. Bei einer Räumungsvollstreckung müssen die Gläubiger eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 750 Abs. 2, § 727 ZPO nur dann erwirken, wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass die Rechtsnachfolger des Schuldners tatsächlichen (Mit-)Besitz an den Räumen haben.*)
3. Die Bestimmung des § 563a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Todes eines Mieters ein gemeinsames Mietverhältnis im Sinne des § 563 BGB bestanden hat.*)
4. "Besitz" im Sinne des § 885 ZPO meint den Besitz in Form des "Gewahrsams" gemäß § 886 ZPO, der seinerseits dem unmittelbaren Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB entspricht.*)
5. Der nicht tatsächlich ausgeübte, das heißt fiktive Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet jedenfalls soweit und solange Gewahrsam eines Dritten besteht keinen Gewahrsam im Sinne einer tatsächlichen, nach außen erkennbaren Sachherrschaft.*)
6. Für die Räumung gemäß § 885 ZPO genügt ein gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkter Räumungstitel.*)
7. Das Wegschaffen von Gegenständen nach § 885 Abs. 2 und 3 ZPO, die früher im (Mit-)Eigentum des Erblassers gestanden haben, stellt keine Vollstreckung in den Nachlass dar.*)
LG Köln, Beschluss vom 22.10.2018 - 5 O 410/18
1. In der Klageschrift müssen gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Parteien genau bezeichnet sein.
2. Auch in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen die Parteien genau bezeichnet sein.
3. Zwar muss der Antragsgegner nicht unbedingt mit Namen bezeichnet werden. Notwendig ist es aber, die Partei so klar zu bezeichnen, dass kein Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen kann und dass sich anhand der Parteibezeichnung die Partei feststellen lässt.
4. In Fällen der Hausbesetzung kann es für einen Grundstückseigentümer unmöglich sein, die Besetzer mit zivilrechtlichen Mitteln in Anspruch zu nehmen.
5. Das Problem ist mit polizeirechtlichen Mitteln zu lösen, wenn zivilrechtliche Maßnahmen nicht möglich sind.
VolltextLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.05.2018 - 5 T 142/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 12.04.2018 - V ZB 212/17
Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZB 103/16
1. Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen.*)
2. Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.*)
VolltextAG Berlin-Mitte, Beschluss vom 16.01.2017 - 31 M 8004/17
1. Ein Untermietvertrag kann ein gewisses Indiz hinsichtlich der Besitzverhältnisse darstellen. Der bloße Austausch von Werbeschildern und ein vorgelegter Untermietvertrag bedeuten jedoch nicht zwingend, dass der Untermieter tatsächlichen Besitz an den Geschäftsräumen erlangt hat.
2. Befinden sich in den durchsuchten Geschäftsräumen keinerlei Unterlagen (z. B. Kassenbuch, Stempel, Quittungsblock, Kasse, Schriftverkehr, noch an die Firma adressierte Lieferscheine oder Warenlieferungen) deutet alles darauf hin, dass es sich um einen bloß fingierten Vertrag handelt, der als Scheingeschäft zu qualifizieren und damit als unwirksam einzustufen ist.
VolltextBGH, Urteil vom 30.04.2015 - IX ZR 301/13
1. Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen.*)
2. Erneut ausdrücklich offen gelassen wird die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn das nachrangige Grundpfandrecht nicht im Wege der Zwangsvollstreckung, sondern auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung erlangt wurde.
Volltext8 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
2. Vollstreckung gegen im Titel nicht genannte Dritte (ZPO § 885 ZPO Rn. 24-28)
B. Entstehungsgeschichte und Zweck (ZPO § 940a ZPO Rn. 2-6)
E. Abs. 2 (gegen besitzende Dritte) (ZPO § 940a ZPO Rn. 15-16)
III. Sonstige Formen selbständiger Gebrauchsüberlassung (BGB § 540 Rn. 22-24)
2. Gebrauchsüberlassung an einen Dritten (BGB § 546 Rn. 96-101)