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BGH, Beschluss vom 13.03.2008 - I ZB 59/07
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2008, 257 | BGH - Räumungsschutz: Herzinfarktrisiko statt Suizidgefahr als Härtegrund? |
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BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - I ZB 109/15
Begründet die Einstellung der für den Schuldner lebensbedrohlichen Räumungsvollstreckung eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Gläubigers, so ist im Rahmen der Entscheidung nach § 765a ZPO das Ausmaß der jeweiligen Gefährdung zu würdigen. Ist das mit einer Zwangsräumung verbundene Gefährdungspotential für den Schuldner deutlich höher zu bewerten als die mit einem weiteren Vollstreckungsstillstand für den Gläubiger bestehenden Gesundheitsgefahren, so kommt eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht, mit der dem Schuldner auferlegt wird, durch geeignete Maßnahmen an einer Verbesserung seines Gesundheitszustands zu arbeiten.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 13.03.2008 - I ZB 59/07
1. Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen.
2. Der Schuldner darf zunächst einen Grund - hier: Suizidgefahr - nenen, der eine solche Aussetzung rechtfertigen könnte, und darf diesen Grund später gegen einen anderen - hier: Herz-/Kreislauferkrankung - austauschen.
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