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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 331/00


Beste Treffer:
IBRRS 2001, 0004; IMRRS 2001, 0001
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechts- und Parteifähigkeit einer GbR

BGH, Beschluss vom 18.02.2002 - II ZR 331/00

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IBRRS 2001, 0047; IMRRS 2001, 0019
ARGEARGE
Ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig?

BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00

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9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 1736; IMRRS 2010, 1220
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangelhafte Bauüberwachung bzgl. Wärmedämmarbeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2009 - 4 U 167/99

1. Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung hinsichtlich der Wärmedämmarbeiten.

2. Wirkung eines Vergleichs zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen in Bezug auf den bauüberwachenden Architekten.

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IBRRS 2009, 2016; IMRRS 2009, 1043
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
GbR kann nicht Verwalter sein, aber Rechte geltend machen

BGH, Urteil vom 28.05.2009 - VII ZR 206/07

Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem sie ihren vermeintlichen Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsansprüchen ermächtigt, ist interessengerecht auszulegen. Handelt es sich bei dem vermeintlichen Verwalter um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht wirksam zum Verwalter bestellt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1989 - V ZB 4/89, BGHZ 107, 268, 271 f. und vom 26. Januar 2006 - V ZB 132/05, NJW 2006, 2189), ist der Beschluss dahin auszulegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ermächtigt wird.*)

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IBRRS 2009, 1283; IMRRS 2009, 0772
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Risse im Nachbarhaus: Bauherr haftet für Auswahlverschulden!

OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2008 - 17 U 23/08

1. Bei einer Grundstücksvertiefung genügt ein Bauherr seinen Sorgfaltspflichten nicht, wenn er ein Wohnungsbauunternehmen, dessen Geschäftsführer Maurer- und Stahlbetonmeister ist, mit der Bauaufsicht beauftragt.

2. Selbst bei sorgfältiger Auswahl der Bauaufsicht muss der Bauherr eingreifen, wenn eine erhöhte Gefahrenlage vorliegt oder Zweifel an der Bauaufsicht entstehen.

3. Eine erhöhte Gefahr besteht, wenn sich der einzige Zugang zum Nachbargrundstück im direkten Einwirkungsbereich der Baugrube befindet.

4. Zweifel an der Bauaufsicht sind veranlasst, wenn diese trotz Kenntnis von einer Absackung nichts unternimmt.

5. Auch eine liquidierte und im Handelsregister gelöschte GmbH ist noch parteifähig, solange sie nicht vermögenslos ist.

6. Im Anwaltsprozess bleibt eine zunächst anwaltlich vertretene GmbH prozessfähig, auch wenn sie liquidiert und gelöscht wurde sowie ihr Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat.

7. Der Liquidator einer GmbH haftet persönlich, wenn er diese trotz streitiger Verbindlichkeiten liquidiert und im Handelsregister gelöscht hat, ohne den Gläubigern zuvor Sicherheit geleistet zu haben.

8. Die Fertigstellung des Bauvorhabens führt nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer projektbezogenen Bauherren-GbR.

9. Eine GbR wird mit Zweckerreichung zur Liquidationsgesellschaft. Sie ist so lange nicht abgewickelt, als noch Verbindlichkeiten bestehen.

10. Zur Einleitung eines Beweisverfahrens gegen eine GbR ist es nicht erforderlich, die Gesellschafter zu nennen. Werden sie genannt, muss klargestellt werden, dass sich das Verfahren gegen die Gesellschaft richtet. Hierzu reicht der Zusatz, dass die Gesellschafter unter dem Namen der GbR handeln, aus.




IBRRS 2007, 4303
Mit Beitrag
ARGEARGE
Wer ist Vertragspartei?

OLG Köln, Urteil vom 17.01.2007 - 17 U 20/06

1. Eine Klage ist schlüssig, wenn der Tatsachenvortrag – seine Richtigkeit unterstellt – geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen.

2. Zu der Problematik, ob die ARGE oder deren einzelne Gesellschafter Vertragspartei sein sollen.

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IBRRS 2005, 3105; IMRRS 2005, 1598
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann eine GbR WEG-Verwalterin sein?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.08.2005 - 20 W 182/05

1. Die Bestellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit aus Rechtsgründen nicht mehr unwirksam (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von BGH V. Zivilsenat, Beschl. v. 18.05.1989 -V ZB 4/89- BGHZ 107, 268).*)

2. Den Anforderungen an den Nachweis der Verwaltereigenschaft ist jedenfalls Genüge getan, wenn außer dem Versammlungsprotokoll der Wohnungseigentümer mit dem Bestellungsbeschluss ein öffentlich beglaubigter Gesellschaftsvertrag und die notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter über den Gesellschafterbestand der GbR dem Grundbuchamt vorgelegt wird.*)

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IBRRS 2003, 2913; IMRRS 2003, 1269
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umfang der Überwachungspflicht des Architekten

KG, Urteil vom 28.05.2002 - 15 U 9892/00

1. In der Berufungsinstanz kann ein neuer Beklagter nicht schon bei schlichter Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen seiner Zustimmung oder bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung in den Rechtsstreit hineingezogen werden, weil prinzipiell seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen.

2. Aufgrund der Änderung der Rechtsauffassung zur Rechtspersönlichkeit der GbR wäre die Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zur Erweiterung der Klage auch die GbR selbst rechtsmissbräuchlich, so dass eine derartige Klageänderung in der Berufungsinstanz keinen Bedenken begegnet.

3. Zur Frage, ob eine Doppelberechnung der Leistungsphasen 8 und 9 nach § 15 HOAI vorliegt.

4. Zur Frage, ob ein Architekt bei der Prüfung der Schlussrechnung die Voraussetzungen des Verfalls einer Vertragsstrafe und damit die Möglichkeit ihres Absetzens zu untersuchen hat.

5. Grundsätzlich gilt für den Baubereich, dass abgesehen von besonders gewichtigen Einzelpunkten geringfügige Abweichungen, die durchaus 1 oder 2 cm betragen können, hinzunehmen sind. Hinzu tritt, dass dann, wenn unvermaßte Zeichnungen zur Bauausführung übergeben werden, eine deutlich größere Toleranz hinzunehmen ist, weil zusätzlich Abweichungen beim Ausmessen der Zeichnungen als unschädlich in Betracht zu ziehen sind, wobei auch Beachtung finden muss, dass mit Blick auf den jeweils gewählten Maßstab, hier 1 : 20, geringfügige Messfehler sich durch den Maßstab erheblich multiplizieren. Zudem bringt die fehlende Vermaßung in aller Regel zum Ausdruck, dass eine genaue Maßhaltigkeit nicht erforderlich ist.

6. Geht eine vertragliche Regelung dahin, den vorhandenen Oberboden nach Errichtung des Bauwerks wieder einzusetzen, und allenfalls, soweit dieser nicht genügt, in geringem Umfang nachzuliefernden Oberboden zu verwenden, so ist die mangelhafte Qualität nicht dem Architekten als Überwachungsmangel anzurechnen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Folge des vertraglich vorgesehenen Wiedereinbaus des abgeschobenen Altbodens.

7. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei innerstädtischen Bodenflächen auf Baugrundstücken regelmäßig mit einem hohen Anteil von Verunreinigungen in Form von Bauschutt und Sand zu rechnen ist. Naturgemäß muss dies einem Bauherrn, der im Baubereich fachkundig ist, erst recht geläufig sein, so dass eine Pflicht zum gesonderten Hinweis durch den Architekten nicht erkennbar ist.




IBRRS 2001, 0004; IMRRS 2001, 0001
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechts- und Parteifähigkeit einer GbR

BGH, Beschluss vom 18.02.2002 - II ZR 331/00

Kostenentscheidung zu dem Urteil des BGH vom 29.01.2001 (II ZR 331/00) unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigungserklärung.

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IBRRS 2002, 0229
Mit Beitrag
ARGEARGE

OLG Dresden, Urteil vom 20.11.2001 - 2 U 1928/01

1.) Eine Dach-Arbeitsgemeinschaft kann gewerblich tätig sein und eine offene Handelsgesellschaft bilden.*)

2.) Der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft kann Sozialansprüche im Wege der actio pro socio jedenfalls nicht neben der Gesellschaft zulässig verfolgen.*)

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IBRRS 2001, 0047; IMRRS 2001, 0019
Mit Beitrag
ARGEARGE
Ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig?

BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00

1. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

2. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

3. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 650i BGB Verbraucherbauvertrag (Stretz)
B. Legaldefinition des Verbraucherbauvertrages, § 650i Abs. 1 BGB
I. Persönlicher Anwendungsbereich
2. Verbraucher

1 Abschnitt im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden

§ 6 ARGE-Vertrag ( Rn. 1-10)



5 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

1. Der richtige Kläger (insbesondere: GbR) ( Rn. 8-11)





1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

c) Sonstige privatrechtliche Rechtsträger (GWB § 99 Rn. 20-21)


2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

aa) Grundstrukturen und Abgrenzungen ( Rn. 189-193)

III. Verbot der getrennten Abrechnung (S. 2) (HOAI § 37 Rn. 16-20)


1 Abschnitt im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

b) Bekanntgabe (BauGB § 134 Rn. 14-16)