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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 331/00
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
25 Volltexturteile gefunden |
OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2024 - 12 U 15/24
1. Bruchteilseigentümer können zu Zwecken der Errichtung eines Bauvorhabens mit anschließender Ferienwohnungsvermietung eine GbR errichten. Diese ist als Außen-GbR auch partei- und prozessfähig hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Architekten.
2. Für die ordnungsgemäße Klagerhebung genügt die Bezeichnung des Namens der GbR, wenn eine ausreichende Identifizierung möglich ist. Die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter gehört nicht zum zwingenden Inhalt der Klageschrift.
3. Veräußern die Bruchteilseigentümer das Grundstück nebst Bauvorhaben, führt dies nicht zur Beendigung oder Auflösung der GbR, wenn der Zweck der Gesellschaft noch nicht erreicht ist. So, wenn von der GbR noch Gewährleitungsrechte verfolgt werden.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 - 10 U 14/19
1. Verlegt der Auftragnehmer unter der tragenden Bodenplatte statt der vereinbarten XPS-Dämmung eine EPS-Dämmung, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Durch die Bezahlung einer Abschlagsrechnung nach Prüfung und Freigabe durch den bauleitenden Architekten wird eine Materialabweichung nicht nachträglich genehmigt.
3. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik wird durch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall nicht geheilt.
4. ...
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2018 - 10 U 113/18
1. Wird ein Planerauftrag an mehrere Architekten unter der Bezeichnung des Architekturbüros sowie der Namen der Architekten erteilt, kommt der Architektenvertrag regelmäßig nicht mit den Architekten persönlich, sondern mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande, deren Gesellschafter die Architekten sind. Unerheblich ist, ob die Gesellschaft mit einem Zusatz im Rechtsverkehr auftritt, der kenntlich macht, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt.*)
2. Erhebt ein Gesellschaftsgläubiger Klage gegen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, können sich diese nicht auf die Verjährung der Verbindlichkeit der Gesellschaft berufen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handelsgesellschaftsrecht gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.*)
3. Da die eine Sekundärhaftung des umfassend beauftragten Architekten begründende Pflichtverletzung einen selbstständigen Haftungsgrund gegenüber dem Auftraggeber darstellt, richtet sich die Verjährung des Sekundärhaftungsanspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.*)
4. Eine Verpflichtung des Architekten zur Offenbarung von eigenen Mängeln entfällt, wenn der Auftraggeber anderweitig sachkundig beraten und vertreten ist. Ob dies auch dann gilt, wenn der Auftraggeber Kenntnis von einem Gutachten erlangt, das eine dritte Partei eingeholt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Enthält dieses Gutachten lediglich die Empfehlung, weitere Untersuchungen zur Klärung von Mangelursachen vorzunehmen, genügt dies nicht, um die Verpflichtung des Architekten im Rahmen der Sekundärhaftung zu begrenzen.*)
5. Der rechtskräftig zur Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung an seinen Vertragspartner verurteilte Auftraggeber eines Architekten ist als Geschädigter der Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Architekten gegenüber diesem nicht verpflichtet, in einem Rechtsstreit mit seinem Vertragspartner die Zweifel des Architekten gegen die Abrechnung des Vorschusses durchzufechten. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. Der Architekt kann gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Auftraggebers gegen seinen Vertragspartner verlangen.*)
BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 269/15
1. Auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB auf vom Unternehmer vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
2. Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.04.2015 - VII ZR 131/13
1. Ist ein Architekt mit Leistungen unter Verweis auf alle Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) in Bezug auf Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung von vier Altbaumietshäusern beauftragt, ohne dass geklärt war, ob und für welche der Gebäude welche Arbeiten durchgeführt werden sollten, ist dieser Vertrag hinsichtlich der sich aus der vereinbarten Grundlagenermittlung entsprechend Leistungsphase 1 ergebenden Pflichten hinreichend bestimmt.*)
2. Bezüglich der weiteren Pflichten des Architekten entsprechend Leistungsphasen 2 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) ist ein solcher Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar.*)
3. Eine solche fehlende Bestimmtheit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses führt dann nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags, wenn die Vertragsparteien eine (stillschweigende) Vereinbarung getroffen haben, nach der dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflichten des Architekten zusteht.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2013 - 21 U 3/12
1. Wurde gegen einen Gesellschafter einer GbR vor Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit der GbR ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, tritt die verjährungshemmende bzw. verjährungsunterbrechende Wirkung der Durchführung eines solchen Verfahrens nicht automatisch im Sinne einer gedachten Rubrumsberichtigung bei der Gesellschaft ein. Dies gilt, wenn auch im Wege der Auslegung der Antragsschrift nicht festgestellt werden kann, dass neben dem Gesellschafter auch die GbR Rechtssubjekt des selbständigen Beweisverfahrens sein sollte.*)
2. Soll durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung eines gegen eine Partnerschaftsgesellschaft gerichteten Anspruchs gehemmt bzw. unterbrochen werden, so muss die Partnerschaftsgesellschaft vom Antragsteller in das selbständigen Beweisverfahren einbezogen werden, was jedenfalls im Wege der Auslegung festgestellt werden kann.*)
3. Die subjektive bzw. objektive Klageerweiterung ist nicht durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz möglich.*)
4. Die Verweigerung der Zustimmung zur Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz auf eine bisher am Prozess nicht beteiligte Partei ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht zu erkennen und ihm zuzumuten ist, in den Prozess einzutreten.*)
5. Zum Ende der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB und der Feststellung der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens.*)
6. Zur Einordnung des Sachverständigen-/Gutachtensauftrages als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB und zur Haftung des Privatsachverständigen.*)
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2013 - 12 U 136/12
1. Der Vertreter wird (hier: auf Auftraggeberseite) selbst Partei eines Architektenvertrags, wenn er seinen Vertretungswillen nicht hinreichend deutlich macht.
2. Zur Beantwortung der Frage, ob der einen Einheits-Architektenvertrag unterzeichnende Gesellschafter einer "Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts" selbst oder die Gesellschaft Vertragspartner des Architekten geworden ist.
3. Der Einwand des Beklagten, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf diesen Einwand in einem dem Hauptverfahren vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren nicht berufen hat.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - 23 U 156/11
1. Die Bauüberwachung durch den Architekten darf sich auch bei einfachen, gängigen Tätigkeiten nicht darauf beschränken, die von den jeweiligen Auftragnehmern vorgelegten Papiere zur vorgesehenen Bauausführung (hinsichtlich Materialien bzw. Arbeitsweisen) einer bloßen Durchsicht vom Büroschreibtisch aus zu unterziehen, ob sie mit den Vorgaben der Planung vollständig übereinstimmen. Vielmehr muss der wegen seiner besonderen Fachkunde mit der Bauüberwachung betraute Architekt seine Fachkunde auch vertragsgemäß dahingehend einsetzen, dass er - zumindest stichprobenhaft - Überprüfungen an Ort und Stelle vornimmt.*)
2. Arbeiten im Bereich des Bodenaustauschs zwecks fachgerechter Gründung einer Industriehalle gehören (ebenso das Betonieren/Bewehren von Sohlplatten) zu gefahrenträchtigen Arbeiten mit typischen Gefahrenquellen im Rahmen eines kritischen Bauabschnittes, bei denen verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung durch den Architekten zu stellen sind, da die Gründung eines Gebäudes für dessen mangelfreie Errichtung und dauerhaften schadlosen Bestand von grundlegender Bedeutung ist und sich nachträgliche Feststellungen dazu regelmäßig als außerordentlich schwierig und aufwendig darstellen.*)
3. Verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung sind auch dann zu stellen, wenn die Baugründung auf Basis eines Baugrundgutachtens mit besonderen Vorgaben an die Materialien (einschl. deren in der Fachwelt bereits diskutierten hinreichenden Raumbeständigkeit bei Verwendung im Hochbau), an deren Be-/Verarbeitung bzw. an sonstige Einzelheiten eines danach notwendigen Bodenaustauschs erfolgen soll.*)
4. Verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung des Architekten bestehen auch dann, wenn die Planung durch handschriftliche Abänderungen des Leistungsverzeichnisses durch den (Erd-)Bauunternehmer geändert worden ist.*)
5. Liegen Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.*)
6. Tatsächliche Erkenntnisse aus einem vorherigen selbständigen Beweisverfahren, die über den schriftsätzlichen Tatsachenvortrag im Streitverfahren hinausgehen, sind zu berücksichtigen, wenn sich eine Partei diese ausdrücklich oder konkludent als Sachvortrag zu Eigen macht.*)
7. Dies gilt auch in Bezug auf zulässige Beweisfragen zur "technischen Verantwortung" von Architekt/Bauunternehmer bzw. Lieferant.*)
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2012 - 8 S 1739/10
1. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist antragsbefugt i. S. d. § VWGO § 47 Abs. VWGO § 47 Absatz 2 Satz 1 VwGO, wenn der mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Bebauungsplan ihr abwägungsrelevantes aus dem Gesellschaftsvertrag folgendes Interesse an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung berührt.*)
2. Das Ziel eines Bebauungsplans, die Bewohner bestehender und geplanter Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, berührt nur ein Gruppeninteresse i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO.*)
3. Ein Hinweis i. S. d. § BAUGB § 215 Abs. BAUGB § 215 Absatz 2 BauGB ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.*)
4. Zur Abwägungsfehlerhaftigkeit der Festsetzung eines Gülleverbots in einem Bebauungsplan.*)
5. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan für ein Sondergebiet für die Landwirtschaft, dass in einem Hofladen der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10% der Verkaufsfläche zulässig ist, ist auch ohne eine dem Bebauungsplan beigefügte Sortimentsliste hinreichend bestimmt.*)
6. Zur Verhältnismäßigkeit der in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets für die Landwirtschaft, in dem Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast ausgeschlossen sind.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08
1. Eine Sanierungssatzung wird nicht nachträglich (teilweise) unwirksam oder "funktionslos", wenn sich der zur Durchführung der Sanierung erlassene Bebauungsplan (teilweise) als unwirksam erweist.*)
2. Die sanierungsrechtliche Genehmigung für ein Vorhaben oder einen Rechtsvorgang darf nach § 145 Abs. 2 BauGB wegen Widerspruchs auch zu solchen hinreichend konkretisierten Zielen und Zwecken der Sanierung versagt werden, die zwar in einem von der Gemeinde gebilligten und nach wie vor aktuellen Sanierungskonzept enthalten sind, jedoch in den zu seiner Durchführung inzwischen erlassenen und mit jenen in Einklang stehenden Festsetzungen eines Bebauungsplan nicht abgebildet sind.*)
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650i BGB Verbraucherbauvertrag (Stretz) |
B. Legaldefinition des Verbraucherbauvertrages, § 650i Abs. 1 BGB |
I. Persönlicher Anwendungsbereich |
2. Verbraucher |
3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |