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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 331/00
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
26 Volltexturteile gefunden |
OLG Celle, Beschluss vom 21.11.2013 - 4 W 201/13
§ 26 Nr. 1 BauGB ist nicht einschlägig, wenn Käufer des Grundstücks eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Gesellschafter ausschließlich (natürliche) Personen sind, die ihrerseits dem Anwendungsbereich des § 26 Nr. 1 BauGB unterfallen.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2012 - 8 S 1739/10
1. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist antragsbefugt i. S. d. § VWGO § 47 Abs. VWGO § 47 Absatz 2 Satz 1 VwGO, wenn der mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Bebauungsplan ihr abwägungsrelevantes aus dem Gesellschaftsvertrag folgendes Interesse an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung berührt.*)
2. Das Ziel eines Bebauungsplans, die Bewohner bestehender und geplanter Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, berührt nur ein Gruppeninteresse i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO.*)
3. Ein Hinweis i. S. d. § BAUGB § 215 Abs. BAUGB § 215 Absatz 2 BauGB ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.*)
4. Zur Abwägungsfehlerhaftigkeit der Festsetzung eines Gülleverbots in einem Bebauungsplan.*)
5. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan für ein Sondergebiet für die Landwirtschaft, dass in einem Hofladen der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10% der Verkaufsfläche zulässig ist, ist auch ohne eine dem Bebauungsplan beigefügte Sortimentsliste hinreichend bestimmt.*)
6. Zur Verhältnismäßigkeit der in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets für die Landwirtschaft, in dem Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast ausgeschlossen sind.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08
1. Eine Sanierungssatzung wird nicht nachträglich (teilweise) unwirksam oder "funktionslos", wenn sich der zur Durchführung der Sanierung erlassene Bebauungsplan (teilweise) als unwirksam erweist.*)
2. Die sanierungsrechtliche Genehmigung für ein Vorhaben oder einen Rechtsvorgang darf nach § 145 Abs. 2 BauGB wegen Widerspruchs auch zu solchen hinreichend konkretisierten Zielen und Zwecken der Sanierung versagt werden, die zwar in einem von der Gemeinde gebilligten und nach wie vor aktuellen Sanierungskonzept enthalten sind, jedoch in den zu seiner Durchführung inzwischen erlassenen und mit jenen in Einklang stehenden Festsetzungen eines Bebauungsplan nicht abgebildet sind.*)
VolltextBVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09
Ein GbR Gesellschafter ist im Normenkontrollverfahren nicht selbst und allein antragsbefugt, sondern die BGB-Gesellschaft, die als solche Allein- oder Miteigentümerin eines planbetroffenen Grundstücks ist.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2009 - 4 U 167/99
1. Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung hinsichtlich der Wärmedämmarbeiten.
2. Wirkung eines Vergleichs zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen in Bezug auf den bauüberwachenden Architekten.
VolltextOVG Niedersachsen, Urteil vom 22.06.2009 - 1 KN 89/07
Zur Normenkontrollantragsbefugnis von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn als Eigentümer des planbetroffenen Grundstücks im Grundbuch die namentlich benannten Gesellschafter mit dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft" oder "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen waren.*)
VolltextBGH, Urteil vom 28.05.2009 - VII ZR 206/07
Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem sie ihren vermeintlichen Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsansprüchen ermächtigt, ist interessengerecht auszulegen. Handelt es sich bei dem vermeintlichen Verwalter um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht wirksam zum Verwalter bestellt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1989 - V ZB 4/89, BGHZ 107, 268, 271 f. und vom 26. Januar 2006 - V ZB 132/05, NJW 2006, 2189), ist der Beschluss dahin auszulegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ermächtigt wird.*)
VolltextVG Saarlouis, Beschluss vom 12.02.2009 - 5 L 69/09
1. Ein notarieller Kaufvertrag zwischen einer GmbH und einer GbR, an der die GmbH mit 10% beteiligt ist und deren Zweck u. a. der Handel mit Immobilien ist, stellt keine Einbringung des Kaufobjekts in die Gesellschaft dar, wenn die Beteiligten zu dem über das Bestehen eines Vorkaufsrechts belehrt wurden.*)
2. Der Verkauf eines Grundstücks von einer GmbH an eine aus dieser und einer weiteren GmbH als Gesellschafter bestehenden GbR ist als Verkauf an einen "Dritten" im Sinne von § 463 BGB zu qualifizieren.*)
3. Tritt die Gemeinde nach § 28 II 2 BauGB i. V. mit § 464 II BGB in den Kaufvertrag ein, besteht von Gesetzes wegen keine Möglichkeit der Heraufsetzung des Kaufpreises.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 08.12.2008 - 17 U 23/08
1. Bei einer Grundstücksvertiefung genügt ein Bauherr seinen Sorgfaltspflichten nicht, wenn er ein Wohnungsbauunternehmen, dessen Geschäftsführer Maurer- und Stahlbetonmeister ist, mit der Bauaufsicht beauftragt.
2. Selbst bei sorgfältiger Auswahl der Bauaufsicht muss der Bauherr eingreifen, wenn eine erhöhte Gefahrenlage vorliegt oder Zweifel an der Bauaufsicht entstehen.
3. Eine erhöhte Gefahr besteht, wenn sich der einzige Zugang zum Nachbargrundstück im direkten Einwirkungsbereich der Baugrube befindet.
4. Zweifel an der Bauaufsicht sind veranlasst, wenn diese trotz Kenntnis von einer Absackung nichts unternimmt.
5. Auch eine liquidierte und im Handelsregister gelöschte GmbH ist noch parteifähig, solange sie nicht vermögenslos ist.
6. Im Anwaltsprozess bleibt eine zunächst anwaltlich vertretene GmbH prozessfähig, auch wenn sie liquidiert und gelöscht wurde sowie ihr Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat.
7. Der Liquidator einer GmbH haftet persönlich, wenn er diese trotz streitiger Verbindlichkeiten liquidiert und im Handelsregister gelöscht hat, ohne den Gläubigern zuvor Sicherheit geleistet zu haben.
8. Die Fertigstellung des Bauvorhabens führt nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer projektbezogenen Bauherren-GbR.
9. Eine GbR wird mit Zweckerreichung zur Liquidationsgesellschaft. Sie ist so lange nicht abgewickelt, als noch Verbindlichkeiten bestehen.
10. Zur Einleitung eines Beweisverfahrens gegen eine GbR ist es nicht erforderlich, die Gesellschafter zu nennen. Werden sie genannt, muss klargestellt werden, dass sich das Verfahren gegen die Gesellschaft richtet. Hierzu reicht der Zusatz, dass die Gesellschafter unter dem Namen der GbR handeln, aus.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2008 - 7 A 103/08
1. Eine an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gerichtete Ordnungsverfügung kann dem geschäftsführenden Gesellschafter unter seiner - mit dem Sitz der Gesellschaft nicht identischen - Postanschrift zugestellt werden.*)
2. Richtiger Adressat für die Inanspruchnahme als Zustandsstörer wegen der Illegalität eines Gebäudes auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte (hier: die GbR als Erbauberechtigte).*)
3. Eine rechtsbeachtliche Duldung eines illegalen Gebäudes ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt.*)
4. Rechtsirrige Äußerungen von Behördenvertretern, ein Gebäude sei rechtmäßig, sind nicht als "aktive Duldung" zu werten und können auch im Hinblick auf eine "Verwirkung" kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand eines unrechtmäßigen Gebäudes begründen.*)
5. Selbst Fehlverhalten von Amtsträgern, die ein illegales und materiell-rechtswidriges Verhalten zumindest sehenden Auges in Kauf genommen haben, hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, wieder baurechtmäßige Zustände zu bewirken.*)
6. Die Bauaufsichtsbehörde, die eine GbR als Störerin in Anspruch nimmt, kann auch die einzelnen Gesellschafter der GbR mit dem Ziel in Anspruch nehmen, die veranschlagten Vollstreckungskosten bei nicht fristgerechter Erfüllung durch die Gesellschaft notfalls im Wege der Vollstreckung gegenüber den einzelnen Gesellschaftern beizutreiben.*)
7. Nimmt die Behörde minderjährige Gesellschafter in Anspruch, hat sie bei der Inanspruchnahme nicht bereits eventuelle künftige Haftungsbeschränkungen auf Grund des § 1629a BGB zu bedenken; solche können - nach ihrem Eintritt - ggf. gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden.*)
8. Ein beachtlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor, wenn es lediglich wegen der unrichtigen Annahme der Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters des Verwaltungsgerichts zu einer "Verschiebung" der zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richter kommt.*)
9. Bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern darf das Verwaltungsgericht regelmäßig davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen.*)
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650i BGB Verbraucherbauvertrag (Stretz) |
B. Legaldefinition des Verbraucherbauvertrages, § 650i Abs. 1 BGB |
I. Persönlicher Anwendungsbereich |
2. Verbraucher |
3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |