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BGH, Urteil vom 15.11.2007 - III ZR 295/06
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2016 - 18 U 152/15
1. Maklerdienste sind grundsätzlich als Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. anzusehen. Der Dienstleistungsbegriff ist umfassend zu verstehen und weit auszulegen (wie OLG Düsseldorf, IMR 2014, 531).*)
2. Zur Verbrauchereigenschaft bei der Vermögensverwaltung: Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (wie BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01, IBRRS 2001, 0032; IMRRS 2001, 0014; BGH, NJW 1992, 3242).*)
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2016 - 24 U 68/16
1. Die Beweislast dafür, dass er das Rechtsgeschäft als Verbraucher abgeschlossen hat, mithin nicht zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann (§ 13 BGB), trifft denjenigen, der sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft. Bei einem Rechtsgeschäft, das sowohl zu gewerblichen als auch zu privaten Zwecken geschlossen wird ("dual use"), kommt es darauf an, welche Zweckbestimmung im Einzelfall überwiegt.*)
2. Wenn ein Leasingvertrag ausdrücklich als "Leasingvertrag für Unternehmer" überschreiben ist, er als Verwendungszweck die vorgegebene Angabe "Das Leasingobjekt ist für unsere gewerbliche/selbstständige Tätigkeit bestimmt, die wir seit (individuell eingefügt:) ... ausüben" enthält, und der Leasingnehmer unter Beifügung seines Firmenstempels unterschreibt, ist auch im Falle eines Rechtsgeschäfts, das sowohl zu gewerblichen als auch zu privaten Zwecken geschlossen werden kann, im Zweifel von einem Unternehmergeschäft auszugehen.*)
3. Ein Unternehmer, der durch sein Auftreten bei Vertragsabschluss den Rechtsschein unternehmerischen Handelns erweckt, aber in Wirklichkeit zu privaten Zwecken tätig wird, kann sich nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 15.11.2007 - III ZR 295/06
Zur Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln und zu einer Haustürsituation bei einem Rechtsgeschäft, das der Vorbereitung einer Existenzgründung dient (Fortführung der Grundsätze des Senatsbeschlusses BGHZ 162, 253).*)
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