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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 403/12
25 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2018, 80 | LG Berlin - Kündigung im Berufungsverfahren zulässig? |
IBR 2014, 1342 | BGH - Kann Berufungsführer durch zweitinstanzliche Widerklage Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO verhindern? |
22 Volltexturteile gefunden |
OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2023 - 5 U 2052/22
1. Die Vorschrift des § 570 BGB schließt Zurückbehaltungsrechte des Mieters (§§ 273, 320 BGB) umfassend aus, also ungeachtet der Frage, ob diese auf vertraglichen oder gesetzlichen Gegenansprüchen beruhen.*)
2. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist jedenfalls dann ein zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn sie ohne Weiteres möglich ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 07.07.2022 - IX ZR 144/20
Ein Abstehen vom Urkundenprozess ist im Berufungsverfahren auch nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht es für sachdienlich hält.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 08.02.2022 - VIII ZR 37/21
1. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten; an die Stelle des Sachinteresses tritt das Kosteninteresse (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.03.1993 - VI ZR 249/92, unter II 2 b aa, IBRRS 1993, 0588 = NJW-RR 1993, 765; Beschlüsse vom 01.03.2011 - VIII ZR 19/10, Rz. 3, IBRRS 2011, 1055 = WuM 2011, 247; vom 18.06.2015 - V ZR 224/14, Rz. 3, IBRRS 2015, 3569 = NJW 2015, 3173; vom 29.06.2017 - III ZR 540/16, Rz. 8, IBRRS 2017, 2473; vom 10.04.2018 - II ZR 149/17, Rz. 4, IBRRS 2018, 1790).
2. Eine andere Beurteilung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 29.06.2017 - III ZR 540/16, Rz. 8, IBRRS 2017, 2473; vom 10.04.2018 - II ZR 149/17, Rz. 4, IBRRS 2018, 1790). Grundsätzlich bestimmt in solchen Fällen allein der Umfang dieser Ansprüche die Beschwer.
3. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf diese Ausnahme, hat er - innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, die Höhe solcher Ansprüche zu bestimmen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 08.02.2022 - VIII ZR 38/21
1. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten; an die Stelle des Sachinteresses tritt das Kosteninteresse (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92 = BeckRS 1993, 2183, NJW-RR 1993, 765 unter II 2 b aa; Beschlüsse vom 1. März 2011 - VIII ZR 19/10 = BeckRS 2011, 5979, WuM 2011, 247 Rn. 3; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14 = BeckRS 2015, 13590, NJW 2015, 3173 Rn. 3; vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16 = BeckRS 2017, 117160, juris Rn. 8; vom 10. April 2018 - II ZR 149/17 = BeckRS 2018, 9503, juris Rn. 4). (Rn. 11)*)
2. Eine andere Beurteilung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16 = BeckRS 2017, 117160, juris Rn. 8; vom 10. April 2018 - II ZR 149/17 = BeckRS 2018, 9503, juris Rn. 4). Grundsätzlich bestimmt in solchen Fällen allein der Umfang dieser Ansprüche die Beschwer. (Rn. 14)*)
3. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf diese Ausnahme, hat er - innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, die Höhe solcher Ansprüche zu bestimmen. (Rn. 9 und 22)*)
VolltextOLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2020 - 4 U 1544/20
Wird die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage ihre Wirkung.*)
VolltextLG Marburg, Beschluss vom 25.03.2019 - 5 S 98/18
Die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung kann wirksam ausgeschlossen werden.
VolltextBGH, Beschluss vom 21.02.2019 - IX ZR 190/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 11.04.2018 - VII ZR 177/17
1. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Berufungsgericht dazu, neues Vorbringen dann zuzulassen, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht das Ausbleiben des Vorbringens oder von Beweisanträgen in der ersten Instanz mitverursacht hat.
2. Ist im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen oder eine Partei als beweisfällig angesehen worden, ohne dass ihr durch einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, stellt sich die Zurückweisung des neuen, nunmehr substantiierten Vortrags oder neuer Beweismittel im Berufungsrechtszug als eine offenkundig unrichtige Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO dar.
3. Das Gericht muss Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.
4. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht - wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht - auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
VolltextOLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2018 - 21 U 127/17
1. Eine vereinbarte Gewährleistungssicherheit richtet sich unter Akzessorietätsgesichtspunkten nach dem Bestehen der Hauptforderung. Die Hemmung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche führt dementsprechend zu einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Sicherheitsstellung.
2. Leitet der Auftraggeber wegen Mängeln rechtzeitig ein selbständiges Beweisverfahren ein, ist der für die Gewährleistungssicherheit vereinbarte Rückgabezeitpunkt noch nicht eingetreten.
VolltextBGH, Beschluss vom 11.05.2017 - IX ZB 49/16
Ist eine Berufungsbegründung eingegangen, kann dem Berufungsbeklagten auch nach der Einführung eines Rechtsmittels gegen den die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss stehe noch aus. (Rn. 9)*)
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