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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 226/01
BGH, Urteil vom 11.12.2002 - IV ZR 226/01
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2003, 169 | BGH - Vermögensschäden sind im Rahmen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zu ersetzender Schaden! |
22 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 312/21
Bei der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines Schädigers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG handelt es sich dann um einen Anwendungsfall des Schadenersatz-Rechtsschutzes nach § 2 a) (der hier vereinbarten) ARB, wenn die Inanspruchnahme des Schädigers auf einem Anspruch aus bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung beruht. (Rn. 10 - 24)*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2022 - 5 U 60/21
1. Zur Eintrittspflicht eines Gebäudeversicherers für das Risiko „unbenannter Gefahren".*)
2. Eine Beschädigung versicherter Sachen - hier: Verschmutzung einer Sickergrube mit Altöl - ist nicht „unvorhergesehen" und berechtigt den Versicherer zur vollständigen Kürzung der Leistungen, wenn als einzige naheliegende Möglichkeit nur die Herbeiführung des Schadens durch den früheren Versicherungsnehmer, einen mitversicherten Nutzer oder einen Repräsentanten verbleibt.*)
3. Da der Versicherungsfall der „unbenannten Gefahren" - als punktuelles Ereignis - in versicherter Zeit eingetreten sein muss, um Ansprüche gegen den Versicherer zu begründen, muss der aus eigenem Recht klagende Grundstückserwerber auch beweisen, dass die Beschädigung versicherter Sachen erst nach dem in § 95 VVG bestimmten Zeitpunkt oder dem ggf. schon zuvor bewirkten Gefahrübergang eingetreten ist.*)
4. Zum Eingreifen eines Risikoausschlusses für „Schäden durch (...) Verseuchung" bei altölbedingter Verschmutzung versicherter Sachen.*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 06.07.2021 - 4 U 335/21
1. Verspricht ein Versicherer eine Entschädigung, wenn "die zuständige Behörde aufgrund einer Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz den Betrieb schließt", ist der Deckungsumfang nicht auf sog. intrinsische Gefahren beschränkt.*)
2. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung, die meldepflichtige Erkrankungen als "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" definiert und diese sodann im Einzelnen auflistet, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als abschließend zu verstehen; eine Erstreckung auf Betriebsschließungen aufgrund von SARS-COV 2/Covid-19 scheidet aus. Eine unangemessene Benachteiligung wegen einer Entkernung des Schutzgedankens der Betriebsschließungsversicherung liegt hierin nicht.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.11.2020 - IV ZR 217/19
1. AVB für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Ziffer 1.1 (Rn. 13)*)
2. Der in § 64 Satz 1 GmbHG geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen ist ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne von Ziffer 1.1 ULLA. (Rn. 14 - 28)*)
VolltextOLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2019 - 12 W 10/19
1. Bei einer Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung, durch die in Satz 1 "Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen" ausgeschlossen werden und nach deren Satz 2 "Schäden durch Brand und Explosion als durch Umwelteinwirkung eingetreten" gelten, könnte Satz 2 mit der Erstreckung auf Schäden durch Brand und Explosion gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sein. Dies ist eine schwierige Rechtsfrage, die nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe abschließend zu entscheiden ist.*)
2. Ein in allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltener Risikoausschluss wegen bewusster Abweichung von Vorschriften oder Vorgaben, die dem Umweltschutz dienen, setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers voraus, dass er von einer Umweltschutzbestimmung abweicht. Die wissentliche Außerachtlassung von allgemeinen Verkehrssicherungspflichten genügt hierfür nicht.*)
3. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist für eine Nebenintervention kein Raum. Eine sofortige Beschwerde des vermeintlichen Nebenintervenienten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist unzulässig.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.04.2019 - IV ZR 59/18
Die in einer Rechtsschutzversicherung enthaltene Ausschlussklausel für "Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung" erfasst auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. (Rn. 28)*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2018 - 4 U 10/18
1. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind solche, die unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines unter § 1 Nr. 1 AHB fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen.
2. Auch bei einem Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 3 BGB handelt es sich um eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen, ebenso bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung bzw. § 280 BGB.
3. Sofern die Versicherungsbedingungen keine Begrenzung auf inländische Haftpflichtbestimmungen enthalten, ob sich die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten nach deutschem oder ausländischem Recht richtet.
4. Der ungeschriebene Anspruch des "breach of contract" aus dem common law ist eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts, da die Qualifikation als "gesetzliche" Haftpflichtbestimmung nicht voraussetzt, dass es sich um schriftlich kodifiziertes Recht handelt.
BGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 124/16
1. Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.*)
2. Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt.*)
BGH, Urteil vom 13.10.2016 - IX ZR 214/15
1. Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Zeitwertschaden entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt wird und dass der Zeitwert von Gebäuden sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, und schließt der Neuwert Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ein, sind diese Gebühren und Kosten auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens zu berücksichtigen.*)
2. Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.07.2016 - IV ZR 245/15
Eine Klage auf Rückzahlung griechischer Staatsanleihen, die von der Hellenischen Republik wegen des Zwangsumtausches der Anleihen durch den Greek Bondholder Act verweigert wird, ist vom Deckungsschutz in der Rechtschutzversicherung nicht durch eine Klausel ausgeschlossen, nach der Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten besteht.*)
Volltext1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon) |
C. § 10 Abs. 2 - 6: Haftung der Vertragsparteien gegenüber Dritten |
IV. Alleinhaftung des Auftragnehmers, § 10 Abs. 2 Nr. 2 |