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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 40/99
BGH, Urteil vom 08.12.1999 - IV ZR 40/99
Volltext19 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2000, 238 | BGH - Schäden durch Baumwurzeln am Nachbargrundstück: Zahlt die Haftpflichtversicherung? |
16 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 312/21
Bei der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines Schädigers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG handelt es sich dann um einen Anwendungsfall des Schadenersatz-Rechtsschutzes nach § 2 a) (der hier vereinbarten) ARB, wenn die Inanspruchnahme des Schädigers auf einem Anspruch aus bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung beruht. (Rn. 10 - 24)*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.01.2021 - V ZR 12/19
1. Wird ein Grundstück so geteilt, dass eine Giebelmauer, an die von beiden Seiten angebaut ist, auf der neuen Grundstücksgrenze steht, wird die Mauer hierdurch im Zweifel eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB.*)
2. Brennt ein an eine gemeinsame Giebelmauer (Nachbarwand) angebautes Gebäude ab, so dass die Mauer freigelegt und in ihrer Funktionstüchtigkeit als Abschlusswand des Nachbargebäudes beeinträchtigt wird, hat der Nachbar einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i.V.m. § 922 Satz 3 BGB gegen den Eigentümer des von dem Brand betroffenen Grundstücks auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Nachbarwand. Ob und gegebenenfalls in welchem Maß die Wand zu dämmen ist, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang sie vor ihrer Freilegung (auch) die Funktion hatte, das Nachbargebäude vor Wärmeverlust zu schützen; dies ist nach den konkreten Umständen bei der Errichtung der Wand bzw. der Teilung des Grundstücks zu beurteilen oder gegebenenfalls nach dem Zustand, den die Wand aufgrund einer gemeinschaftlichen Ertüchtigung durch die Nachbarn zuletzt aufwies.*)
3. Der Anspruch des Nachbarn aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i.V.m. § 922 Satz 3 BGB auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der durch einen Brand freigelegten gemeinsamen Giebelwand ist kein Ersatzanspruch i.S.v. § 86 Abs. 1 VVG; er geht nicht auf die Gebäudeversicherung des Nachbarn über, wenn diese den durch den Brand an seinem Gebäude entstandenen Schaden reguliert.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.11.2020 - IV ZR 217/19
1. AVB für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Ziffer 1.1 (Rn. 13)*)
2. Der in § 64 Satz 1 GmbHG geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen ist ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne von Ziffer 1.1 ULLA. (Rn. 14 - 28)*)
VolltextBGH, Urteil vom 04.04.2018 - IV ZR 104/17
1. Die in den Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung enthaltene Bestimmung (hier: B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014) "13. Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles? ... 13.2. Damit wir Ihren Versicherungsfall bearbeiten können, müssen Sie ... die folgenden Unterlagen bei uns einreichen: ... - 2 - B) Bei unerwarteter schwerer Erkrankung; schwerer Unfallverletzung; Schwangerschaft; Bruch von Prothesen; Lockerung von implantierten Gelenken: Ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort." verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. (Rn. 7 - 18)*)
2. Der Wirksamkeit der Regelung steht auch nicht entgegen, dass in der anschließenden Bestimmung über die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten (hier: B Ziff. 14 VB-ERV 2014) zwar auf den vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes nach § 28 Abs. 2 und 3 VVG, nicht aber auf die Hinweispflicht des § 28 Abs. 4 VVG verwiesen wird (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 2. April 2014 IV ZR 124/13). (Rn. 19 - 28)*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2018 - 22 U 33/17
1. Fehlt Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit, werden sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.
2. Aus sich heraus nicht verständlich sind insbesondere solche AGB, die auf Regelwerk oder Normen verweisen, die selbst nicht mit abgedruckt sind.
3. Ist eine vorformulierte Klausel nicht nur in den Randzonen, sondern auch in ihrem Kernbereich unklar, ist sie unwirksam.
4. Vermeintliche Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, sind mit dem Transparenzgebot unvereinbar.
5. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen und insbesondere wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
6. Verstöße gegen das Transparenzgebot können auch bei solchen Klauseln deren Unwirksamkeit begründen, die das Preis-Leistungsverhältnis betreffen.
VolltextBGH, Urteil vom 14.06.2017 - IV ZR 161/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 20.07.2016 - IV ZR 245/15
Eine Klage auf Rückzahlung griechischer Staatsanleihen, die von der Hellenischen Republik wegen des Zwangsumtausches der Anleihen durch den Greek Bondholder Act verweigert wird, ist vom Deckungsschutz in der Rechtschutzversicherung nicht durch eine Klausel ausgeschlossen, nach der Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten besteht.*)
VolltextBGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 174/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 84/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 13.01.2012 - V ZR 136/11
Der Anspruch auf Ersatz der zu einer Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen kann durch einen Abzug "neu für alt" gemindert sein.*)
Volltext1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon) |
C. § 10 Abs. 2 - 6: Haftung der Vertragsparteien gegenüber Dritten |
IV. Alleinhaftung des Auftragnehmers, § 10 Abs. 2 Nr. 2 |