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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZB 18/11
BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - IV ZB 18/11
Volltext12 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2012, 619 | BGH - Genügt unter bestimmenden Schriftsätzen eine Unterschrift "i. A."? |
11 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 19.01.2023 - V ZB 28/22
1. Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übersandten Berufungsschrift.*)
2. Ist eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist das Berufungsgericht - entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift - lediglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Ablauf der Berufungsfrist zu beheben. § 130a Abs. 6 ZPO gilt für Signaturfehler nicht.*)
BGH, Beschluss vom 12.05.2022 - V ZB 58/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 22.03.2022 - VI ZB 27/20
1. Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Voraussetzung ist freilich, dass bei Ablauf der Berufungsfrist zweifelsfrei feststeht, dass die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk der Person zurechenbar ist, die aus der Urschrift als deren Urheber hervorgeht (Fortführung Senatsbeschluss vom 24.11.2009 - VI ZB 36/09 Rz. 8 f., IBRRS 2009, 4854; BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZB 35/17 Rz. 14 f., IBRRS 2018, 1527).*)
2. Zum Grundsatz der materiellen Subsidiarität bei unterbliebener Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 01.07.2021 - V ZB 71/20
1. Ein Prozessbevollmächtigter, der aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Berufung bei einem unzuständigen Gericht einlegt, muss die Wiedereinsetzung sofort nach Kenntniserlangung bei dem zuständigen Gericht beantragen.
2. Es genügt nicht, wenn er im Vertrauen auf die zügige Weiterleitung den Antrag über das "falsche" Gericht stellt.
VolltextVG Köln, Urteil vom 29.01.2020 - 23 K 10896/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 452/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2015 - Kart 3/15 (V)
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 08.07.2014 - II ZB 17/13
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 23.10.2013 - XII ZB 570/12
a) Allein der Umstand, dass der Beschäftigte einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz "im Auftrag" auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses hinweist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Bedienstete nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihm unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wolle (Abgrenzung BGH Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05 - FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11 - NJW-RR 2012, 1269).*)
b) In die im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung sind unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, in der die unterhaltspflichtige Person lebt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.09.2012 - VIII ZB 22/12
a) Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." ("im Auftrag"), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, [...]).*)
b) Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können; maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, [...]; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, DB 2012, 2042).*)
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