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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 15/05
BGH, Urteil vom 02.03.2006 - IX ZR 15/05
Volltext31 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2006, 1369 | BGH - Erfüllungsort für anwaltliche Dienstleistungen innerhalb der EU |
IBR 2006, 1364 | OLG Frankfurt/BGH - Gerichtsstand des Vermögens: Welche Voraussetzungen? |
IBR 2006, 1361 | OLG Frankfurt - Grenzüberschreitender Kaufvertrag: Wo ist der Erfüllungsort? |
24 Volltexturteile gefunden |
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2023 - 16 U 47/22
1. Ein Rechtsstreit, in dem die Klage in erster Instanz wegen (vermeintlich) fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen wurde, kann - wenn die internationale Zuständigkeit tatsächlich doch besteht -, in zweiter Instanz an das örtlich zuständige Landgericht verwiesen werden.*)
2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art. 25 EuGVVO setzt die Feststellbarkeit eines insoweit übereinstimmenden Willens voraus, der sich nicht ohne weiteres schon daraus ergibt, dass eine nahezu wortgleiche Gerichtsstandsvereinbarung in wechselseitigen Vertragsentwürfen enthalten ist, über die keine Einigung erzielt wurde.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.05.2020 - X ZR 10/19
1. Eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO ergibt sich nicht schon daraus, dass eine Niederlassung ein vorgerichtliches Anspruchsschreiben des späteren Klägers entgegennimmt und zuständigkeitshalber an eine Organisationseinheit an einem anderen Ort weiterleitet (Rn. 18 - 20)*)
2. Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-Ia-VO begründet einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus dem Dienstleistungsvertrag. Bei einem Vertrag, der einen Hinflug zu einem bestimmten Endziel und einen Rückflug zu einem vom ersten Abflugort verschiedenen Ankunftsort vorsieht, ist deshalb an allen drei Orten der Gerichtsstand des Erfüllungsorts für alle nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen begründet. (Rn. 27 - 31)*)
VolltextBGH, Urteil vom 15.12.2016 - VII ZR 221/15
1. Der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ist für Ansprüche eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters-)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als Schuldner geltend macht, eröffnet. Der Ausschlusstatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO ("soziale Sicherheit") greift insoweit nicht ein. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treuegeld) verzichtet (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350). (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextBGH, Urteil vom 07.07.2016 - I ZR 30/15
1. Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.*)
2. Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.*)
3. Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.*)
4. Das Widerrufsrecht bei vor dem 13.06.2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27.06.2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.*)
5. Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gem. § 312e Abs. 2 BGB a.F. zu.*)
BGH, Urteil vom 07.07.2016 - I ZR 68/15
1. Eine Makler-Provisionsabrede kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Wird in Kenntnis eines Exposés, das ein Provisionsverlangen enthält, ein Besichtigungstermin vereinbart, kommt ein wirksamer Maklervertrag zustande.
2. Wird ein Maklervertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien - also insbesondere durch Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste - abgeschlossen, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, für den das Verbraucherwiderrufsrecht gilt.
3. Wurde ein Maklervertrag fristgerecht wirksam widerrufen, besteht keine Pflicht zur Provisionszahlung.
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