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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 15/05
BGH, Urteil vom 02.03.2006 - IX ZR 15/05
Volltext15 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2006, 1369 | BGH - Erfüllungsort für anwaltliche Dienstleistungen innerhalb der EU |
IBR 2006, 1364 | OLG Frankfurt/BGH - Gerichtsstand des Vermögens: Welche Voraussetzungen? |
IBR 2006, 1361 | OLG Frankfurt - Grenzüberschreitender Kaufvertrag: Wo ist der Erfüllungsort? |
8 Volltexturteile gefunden |
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2023 - 16 U 47/22
1. Ein Rechtsstreit, in dem die Klage in erster Instanz wegen (vermeintlich) fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen wurde, kann - wenn die internationale Zuständigkeit tatsächlich doch besteht -, in zweiter Instanz an das örtlich zuständige Landgericht verwiesen werden.*)
2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art. 25 EuGVVO setzt die Feststellbarkeit eines insoweit übereinstimmenden Willens voraus, der sich nicht ohne weiteres schon daraus ergibt, dass eine nahezu wortgleiche Gerichtsstandsvereinbarung in wechselseitigen Vertragsentwürfen enthalten ist, über die keine Einigung erzielt wurde.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014 - 24 U 58/13
1. Der Begriff der Dienstleistung im Sinne vom Art. 5 Nr. 1 b 2. Alt. EUGVVO ist gemeinschaftsrechtlich zu verstehen. Darunter fallen Verträge über jede Art von Diensten, auch Werkleistungen und Geschäftsbesorgungen.*)
2. Bei gemischten Verträgen ist darauf abzustellen, ob die Dienstleistung dem Vertragsverhältnis das Gepräge gibt.*)
3. Der Erfüllungsort für die Dienstleistung ist rein faktisch zu ermitteln. Maßgebend ist regelmäßig der reale Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 15.12.2010 - IV ZR 249/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 16.10.2008 - III ZR 253/07
Eine Wider-Widerklage kann in einem Rechtsstreit, in dem über eine Widerklage bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nicht mehr erhoben werden. Auch zum Zwecke der Korrektur eines Verfahrensfehlers kann durch eine Verfahrensweise nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO eine Verfahrenssituation, die bestanden hat, solange über die Widerklage noch nicht rechtskräftig entschieden worden war, nicht wiederhergestellt werden.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 68, 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)
a) Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegelstrich) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegelstrich) zu qualifizieren sind? Welche Kriterien sind für die Abgrenzung maßgeblich?*)
b) Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Bestimmt sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperlichen Übergabe an den Käufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben werden?*)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.03.2007 - XII ZB 174/04
1. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist.*)
2. Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504 ff.)*)
3. Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsgerichte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es dagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und daher bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten.*)
4. Im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO kann der Schuldner auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 150/05
Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Verfahren vorausgegangen ist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 02.03.2006 - IX ZR 15/05
1. Für die Erbringung der Dienstleistung und der Gegenleistung ist einheitlicher Erfüllungsort der Ort der vertragscharakteristischen Leistung.*)
2. Ist eine Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist als einziger Erfüllungsort der Ort zu bestimmen, in dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.*)
3. Hat ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung zu erbringen, die auch die Teilnahme an der Verhandlung eines Schiedsgerichts in einem anderen Mitgliedstaat erfordert, ist für die Feststellung des einheitlichen Erfüllungsortes maßgebend, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit in einer Gesamtschau der Terminswahrnehmung oder der sonstigen Tätigkeit zukommt.*)
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