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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZB 34/16
BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - IX ZB 34/16
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2017, 231 | BGH - Arbeitsüberlastung dargelegt: Rechtsanwalt darf auf Fristverlängerung vertrauen! |
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BGH, Beschluss vom 09.01.2024 - VIII ZB 31/23
Zu den die Darlegung eines erheblichen Grundes i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei der Stellung eines (erstmaligen) Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 42/10, Rz. 8, IBRRS 2010, 2707 = IMRRS 2010, 1989 = NJW-RR 2011, 285; Beschluss vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16, Rz. 12 ff., IBR 2017, 476 = IMRRS 2017, 0810 = NJW 2017, 2041; Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZB 56/20, Rz. 23, IBRRS 2021, 2373 = IMRRS 2021, 0878 = NJW 2022, 400; Beschluss vom 14.09.2021 - VI ZB 58/19, Rz. 12, IBRRS 2021, 3003 = IMRRS 2021, 1118; vom 16.11.2021 - VIII ZB 70/20, Rz. 16, IBR 2022, 102 = IMRRS 2022, 0035 = NJW-RR 2022, 201, jeweils m.w.N.).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.11.2023 - XI ZB 10/23
Ein Rechtsanwalt kann auf die erste Fristverlängerung nur dann vertrauen, wenn er Gründe mitliefert.
VolltextBGH, Beschluss vom 02.08.2023 - XII ZB 96/23
Zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen bei Versagung einer beantragten Fristverlängerung über den ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraum hinaus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 172/20, IBRRS 2021, 3027 = IMRRS 2021, 1125).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 30.01.2023 - VIa ZB 15/22
Wer nachweist, dass der Gegner in eine weitere Fristverlängerung der Berufungsbegründung eingewilligt hat, kann regelmäßig darauf vertrauen, dass dem Verlängerungsantrag stattgegeben wird.
VolltextBGH, Beschluss vom 27.09.2022 - VI ZB 66/21
Geht dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers auf einen von ihm gestellten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eine Mitteilung des Gerichts zu, aus der sich ergibt, dass die gewährte Fristverlängerung hinter der begehrten zurückbleibt, so ist eine Grundlage für sein Vertrauen, die Frist laufe erst später als aus der Mitteilung ersichtlich ab, nicht ersichtlich. Vielmehr ist von einem ordentlichen und gewissenhaften Rechtsanwalt zu erwarten, dass er eine solche Mitteilung zur Kenntnis nimmt und sich auf die daraus ersichtliche Frist einstellt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VIII ZB 70/20
Der Berufungsführer kann sich im Wiedereinsetzungsverfahren nicht mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung einer (erstmaligen) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist berufen, wenn sein Prozessbevollmächtigter in dem (nicht auf die Einwilligung des Gegners gestützten) Fristverlängerungsantrag keinen Grund für die Notwendigkeit der Fristverlängerung angegeben hat. Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 07.10.1992 - VIII ZB 28/92, unter 2 a, NJW 1993, 134 = IBRRS 1992, 0343; BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06, Rz. 7, IBRRS 2007, 4242; IBR 2019, 650).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZB 56/20
1. Zu den Anforderungen an das Fristenwesen des Rechtsanwalts für den Fall eines Fristverlängerungsantrags (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 04.09.2018 - VIII ZB 70/17, Rz. 15 m.w.N., IBRRS 2018, 3094 = NJW-RR 2018, 1325).*)
2. Die Fristensicherung verlangt von dem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - auf deren Bewilligung er bei Vorliegen erheblicher Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) im Allgemeinen vertrauen darf - nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16, Rz. 19, IBRRS 2017, 1985 = NJW 2017, 2041; vom 30.05.2017 - VI ZB 54/16, Rz. 14, IBRRS 2017, 2145 = NJW-RR 2017, 1532; vom 18.01.2018 - V ZB 166/17, Rz. 7, IBRRS 2018, 0779; IBR 2021, 161; st. Rspr.).*)
VolltextOLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2021 - 4 U 351/21
1. Ein Berufungskläger, der sein Verlängerungsgesuch auf Erschwernisse infolge der Corona-Pandemie stützt, darf regelmäßig ohne Nachfrage bei dem Berufungsgericht davon ausgehen, dass seinem Antrag entsprochen wird.*)
2. Vor der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach ist durch Organisationsanweisung sicherzustellen, dass der Schriftsatz mit einem die hinreichende Individualisierung ermöglichenden Dateinamen versehen und die Prüfung des Sendevorgangs auf den Ausschluss von Dateiverwechslungen erstreckt wird. Die bloße Kontrolle von Prüfprotokoll und Eingangsbestätigung auf technische Übermittlungsfehler reicht insofern nicht aus.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 65/20
1. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können auch nach Fristablauf - etwa noch mit der Rechtsbeschwerde - ergänzt oder erläutert werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, IMR 2019, 110; vom 28.04.2020 - VIII ZB 12/19, Rz. 26, IBRRS 2020, 1443 = NJW-RR 2020, 818; jeweils m.w.N.).*)
2. Eine solche ergänzungsbedürftige Angabe kann, bei einer im Übrigen aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe eines in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post, eine bislang unterbliebene Darlegung zu dessen ausreichender Frankierung sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17.01.2012 - VIII ZB 42/11, Rz. 11, IBRRS 2012, 0590 = WuM 2012, 157).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 20.02.2018 - VI ZB 47/17
Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Anschluss Senatsbeschluss vom 30.05.2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 12 m.w.N.).*)