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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Luftdichtheitsschicht
13 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IBR 2015, 343 | Flachdächer aus Holzneue Regeln und trotzdem Probleme? |
IBR 2007, 227 | Wärmedämm-Verbundsysteme: Quadratisch, praktisch, gut? |
IBR 2007, 176 | Schimmelpilz: Durch Austausch eines Bauteils kippt ein fragiles Gleichgewicht |
IBR 2007, 118 | Luftdichtheitsschicht: Viel Wind um nichts? |
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Schleswig, Urteil vom 31.08.2022 - 12 U 119/21
1. Eine als "Kaufvertrag" bezeichnete Vereinbarung über die Errichtung eines Einfamilienhauses ist rechtlich als Bauvertrag zu qualifizieren.
2. Die in einem vom Auftragnehmer vorformulierten Bauvertrag enthaltene Klausel, nach der "Bauwasser und Baustrom ... vom Bauherrn gestellt bzw. ... die Kosten des Unternehmens insofern ausgeglichen (werden)", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam. Die Klausel ist außerdem überraschend und wird deshalb nicht Vertragsbestandteil.
3. Besteht keine wirksame Verpflichtung des Auftraggebers, dem Auftragnehmer Bauwasser und Baustrom zur Verfügung zu stellen, gerät der Auftraggeber nicht in (Annahme-)Verzug, wenn er kein Bauwasser oder keinen Baustrom liefert. Dementsprechend steht dem Auftragnehmer bei fehlendem Bauwasser/Baustrom kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zu.
4. Das Zuwarten mit Mängelbeseitigungsmaßnahmen stellt keinen Verstoß gegen die dem Auftraggeber obliegende Schadensminderungspflicht dar. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, eigene finanzielle Mittel einzusetzen, um Mängel der Leistung zu beseitigen.
5. Verlangt der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung, obwohl ihm eine solche weder nach Vertrag noch nach Gesetz zusteht, hat er dem Auftraggeber die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der das unberechtigte Sicherheitsverlangen zurückweist, zu erstatten.
VolltextOLG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015 - 5 U 146/10
1. Im Verkehr mit einem Verbraucher genügt der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B im Angebotsschreiben des Auftragnehmers nicht, um die VOB/B wirksam in den geschlossenen Bauvertrag einzubeziehen.
2. Der Auftraggeber kann den Bauvertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich.
3. Liegen ganz erhebliche Mängel an der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung vor und hat der Auftraggeber diese Mängel mehrfach gerügt und den Auftraggeber erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert, ist dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten.
4. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs wegen mangelhafter Werkleistung ist auch ein Mitverschulden des Auftraggebers zu berücksichtigen. So trifft ihn ein Mitverschulden, wenn er Mängel erst nach längerer Zeit zu dann gestiegenen Kosten beseitigen lässt oder wenn er baut, obwohl sich Gefahren der Planung des Architekten oder der Statik aufdrängen.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 - 10 U 127/13
1. Ein Mitverschulden des Auftraggebers an einem Werkmangel wegen eines ihm zuzurechnenden Planungsfehlers ist bei der Geltendmachung eines Vorschusses auf die Selbstvornahmekosten zu berücksichtigen und führt zu dessen Kürzung.*)
2. Der planende Architekt muss im Rahmen seines Planungsauftrags - jedenfalls ohne abweichende vertragliche Vereinbarung - dem Auftraggeber bzw. dem ausführenden Handwerker konkret mitteilen, ob und ggf. welche beispielhafte Detailzeichnungen oder andere Vorgaben aus einer Richtline unverändert übernommen werden können oder welche Änderungen erforderlich sind.*)
3. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt und kann er seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, nicht beweisen, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherrn auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn nicht berufen.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2006 - Verg 3/06
Ein Angebot ist zwingend auszuschließen, wenn es die im Leistungsverzeichnis geforderten Herstellererklärungen nicht enthält.
Volltext1 Nachricht gefunden |
(25.10.2012) Bei der energetischen Sanierung von Häusern ist Gewerke übergreifendes Denken von Ingenieuren und Architekten unerlässlich. Fehlerhaft ausgeführte Arbeiten können später oft Feuchtigkeits- und Schimmelschäden verursachen. Eine fachkundige Planung und Überwachung aller Sanierungsarbeiten ist jedem Bauherren daher dringend anzuraten.
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3 Leseranmerkungen gefunden |
Warmdächer sind im Holzbau ist und bleibt ein Sonderfall und oft unzulässig Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Hier wird einiges durcheinander geworfen Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Luftdichtheit braucht keine Folie Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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1 Baulexikoneintrag gefunden |