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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Schimmelpilz 2007
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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6 Beiträge gefunden |
IBR 2007, 409 | Wasser marsch beim Bodystyling: Kein Fitnesscenter ohne Nassräume |
IBR 2007, 407 | Nassräume: (Ab-)Dichtung oder Wahrheit? |
IBR 2007, 351 | Sorgenkind Balkon: Erblich belastet oder einfach nur falsch erzogen? |
IBR 2007, 227 | Wärmedämm-Verbundsysteme: Quadratisch, praktisch, gut? |
IBR 2007, 176 | Schimmelpilz: Durch Austausch eines Bauteils kippt ein fragiles Gleichgewicht |
IBR 2007, 174 | (Zu schnell + zu nass + zu dicht gebaut) x zu sparsam genutzt = Verpilzte Wohnungen |
13 Volltexturteile gefunden |
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2023 - 9 U 241/22
1. Der Architekt verletzt seine beruflichen Kardinalpflichten, wenn er bei der Planung der kompletten Instandsetzung eines Gebäudes, das älter als 40 Jahre ist, die Funktionstauglichkeit der vorhandenen Abdichtung nicht prüft und die sich aus der DIN 18195 ergebenden Abdichtungsanforderungen missachtet.
2. Das Haftpflichturteil entfaltet im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung jedenfalls insoweit, als es um den Haftungstatbestand geht. Es ist im Deckungsprozess nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zugrunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (BGH, IBR 2004, 547).
3. Eine wissentliche Pflichtverletzung, die zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt, begeht nur der Versicherungsnehmer, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherungsnehmer die Pflichten zutreffend gesehen hat und das Bewusstsein hatte, pflichtwidrig zu handeln.
4. Darlegungs- und beweispflichtig für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der Versicherer. Er muss darlegen, der Versicherungsnehmer habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Dies bedeutet, dass zunächst der Versicherer einen Sachverhalt vorzutragen hat, der auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zumindest hindeutet.
5. Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien ist nach ständiger Rechtsprechung dann entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann (hier bejaht). Diese Grundsätze gelten auch für den Direktanspruch gegen die Versicherung gemäß § 115 VVG.
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![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2021 - 24 U 101/20
1. Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) betrifft grundsätzlich keine Sachverhalte, auf die die HOAI 1996 Anwendung findet.
2. Bevor die Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden musste, kann die Bundesrepublik Deutschland nicht hiergegen verstoßen haben, indem sie verbindliche Honorare beibehalten hat.
3. Gründe, der Dienstleistungsrichtlinie hier bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist Rechtswirkungen zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
4. Beim Ineinandersetzen von KG-Rohren in Muffenverbindungen mag es sich zwar um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handeln. Gesundheitliche Aspekte (hier gesundheitsgefährdende Verschmutzungen) können aber dazu führen, dass eine Überwachungsbedürftigkeit anzunehmen ist.
5. In der Leistungsphase 8 hat der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflicht nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist.
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Schleswig, Urteil vom 11.09.2012 - 3 U 113/09
Bei der Planung einer Kellerabdichtung muss sich der Architekt nach dem aufgrund langjähriger Beobachtungen bekannten höchsten Grundwasserstand - zuzüglich eines Sicherheitszuschlags - richten.
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![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2012 - 10 U 1376/11
1. Ein unrichtiger Bautenstandsbericht führt nicht zwangsläufig zu einer Zahlung nach dem vertraglichen Zahlungsplan. Vielmehr ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, ob der Bautenstandsbericht für die geleistete Zahlung kausal war.
2. Vertraut der Besteller aufgrund der Stellungnahme eines Architekten nicht auf die Richtigkeit der Bautenstandsberichte des Bauleiters, leistet aber dessen ungeachtet Zahlungen an den Auftragnehmer, sind die unrichtigen Bautenstandsberichte für die Zahlungen nicht (mehr) kausal. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Bauleiter scheidet dann aus.
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![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
KG, Urteil vom 23.11.2010 - 7 U 8/09
1. Die Abgrenzung nach § 5 Abs. 2 WEG gilt auch bei Wohnungseigentumsanlagen, die sich aus mehreren Häusern zusammensetzen. Jeder Wohnungseigentümer hat deshalb aus seinem Erwerbsvertrag einen eigenen Anspruch auf die mangelfreie Herstellung des gesamten Gemeinschaftseigentums. Dementsprechend ist bei der Beurteilung der Gewichtigkeit der Mängel nicht lediglich auf eine einzelne Wohnung oder das betreffende Haus abzustellen, sondern auf sämtliche zur Wohnungseigentumsanlage gehörende Gebäude.
2. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht deshalb unwirksam, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Wohnungseigentümergemeinschaft die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsansprüche an sich gezogen hat. Denn der Erwerber von Wohnungseigentum ist berechtigt, seine individuellen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Veräußerer ebenfalls Mängelbeseitigung fordert und noch keine weiteren Maßnahmen beschlossen hat, sondern noch verhandelt.
3. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich Verhandlungen über Mängel am Gemeinschaftseigentum und damit die Hemmung der Verjährung auf alle Ansprüche erstrecken, die sich aus diesem Sachverhalt für den Gläubiger ergeben können. Gläubiger und damit Verhandlungsberechtigte sind zunächst die Inhaber der Gewährleistungsansprüche, also die einzelnen Erwerber/Miteigentümer. Denn die Rechte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums stehen den Erwerbern aus den mit dem Veräußerer jeweils geschlossenen Verträgen zu.
4. Werden Verhandlungen über Mängel am Gemeinschaftseigentum von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft geführt, wird die Verjährung der den einzelnen Erwerbern zustehenden Mängelbeseitigungsansprüche gemäß § 203 BGB gehemmt. Da die durch den Verwalter vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft selbst nicht Anspruchsinhaberin ist, können Verhandlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Veräußerer keine Hemmung der Verjährung von nicht bestehenden Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bewirken, sondern nur eine solche der Gewährleistungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer.
5. Wird ein gerichtliches Verfahren auf Anregung des Gerichts vereinbarungsgemäß nicht betreiben, um den Ausgang eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Parallelverfahrens abzuwarten, dem ein fast identischer Sachverhalt zu Grunde liegt und in dem es insbesondere um die Frage der Verjährungshemmung geht, liegt dem eine konkludent getroffene Vereinbarung zu Grunde, die kein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern ein Stillhalteabkommen - ein sog. pactum de non petendo - darstellt, das die Einrede der Verjährung nach § 242 BGB ausschließt.
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 77/08
1. Arglistig i.S.d. § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32).*)
2. Die verjährungsrechtliche Gleichsetzung der Verletzung einer Organisationsobliegenheit durch einen arbeitsteilig tätigen Architekten mit arglistigem Verhalten ist nur dann gerechtfertigt, wenn den Architekten der Vorwurf trifft, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen. Dieser Vorwurf kann sich daraus ergeben, dass er, ohne selbst tätig zu werden, ganz darauf verzichtet, Gehilfen zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einzuschalten. Er ist auch gerechtfertigt, wenn der Architekt hierfür Personal einsetzt, von dem er weiß, dass es jener Pflicht nicht nachkommen wird oder nicht nachkommen kann, sei es, weil er nicht ausreichend kompetente Gehilfen ausgesucht oder weil er ihnen keine ausreichende Möglichkeit gegeben hat, Mängel wahrzunehmen und pflichtgemäß zu offenbaren. Gleiches gilt, wenn er zwar ein entsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis verschließt (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, 63, Tz. 21 f.).*)
3. Der allein durch einen Baumangel verursachte Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung kann nur ausnahmsweise den weitergehenden Anschein erwecken, der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt habe seine mit der Bauleitung befassten Mitarbeiter unsorgfältig ausgesucht oder eingesetzt. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln jedenfalls dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler seiner Art nach auch einem sorgfältig ausgewählten und eingesetzten Bauleiter unterlaufen kann (Bestätigung von BGHZ 179, 55, 63 f.).*)
4. Entfernte Mangelfolgeschäden unterliegen nach dem auf bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge anwendbaren Schuldrecht nicht dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht gemäß §§ 633 ff. BGB a.F. Ersatz für solche Mangelfolgeschäden erhält der Besteller vielmehr nur nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, auf den der Besteller keinen (abrechnungspflichtigen) Vorschuss beanspruchen kann.*)
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2009 - 4 U 167/99
1. Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung hinsichtlich der Wärmedämmarbeiten.
2. Wirkung eines Vergleichs zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen in Bezug auf den bauüberwachenden Architekten.
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![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2009 - 4 U 160/08
1. Ein Bauträger schuldet wie jeder andere Werkunternehmer den einzelnen Erwerbern im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Dies gehört zu der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.
2. Sind nach der Baubeschreibung einer Senioren-Wohnanlage sämtliche Wohnungen barrierefrei und bequem über einen Aufzug erreichbar und keine Schwellen sowie Stolperfallen vorhanden, müssen auch die Zugänge zu Terrassen und Balkonen schwellenfrei ausgestaltet werden.
3. Eine Falschlieferung ist mit einem Mangel gleichzusetzen und berechtigt den Auftraggeber zur Minderung, ohne dass es darauf ankommt, dass der verwendete Baustoff gegenüber dem vertraglich vereinbarten Baumaterial in technischer Hinsicht nicht unterlegen ist. Denn Begriff des Mangels darf nicht rein objektiv - funktionsbezogen - verstanden werden. Er wird vielmehr subjektiv vom Vertragswillen der Parteien ("geschuldeter Werkerfolg") mitbestimmt. Nach dem subjektiven Fehlerbegriff können daher auch unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, durch die die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, einen Mangel darstellen.
4. Eine Klausel: "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.", ist in einem Bauträgervertrag unwirksam.
5. Der Verlust von Gewährleistungsansprüchen tritt nur ein, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis von einem Mangel hat. Auf ein "Kennenmüssen" kommt es nicht an. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber das äußere Erscheinungsbild des Mangels wahrnimmt. Entscheidend ist das Wissen um die Fehlerhaftigkeit des Werks.
6. Loggien- oder Balkontüren sind stets Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig. Dazu gehören auch die Bestandteile der nicht sonderrechtsfähigen Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind (hier: Türschwellen).
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2008 - 1 U 17/07
§ 60 KO bestimmt, dass Massekosten und Masseschulden, soweit diese Ansprüche auf Geld gerichtet sind, nach der in § 60 KO vorgeschriebenen Rangfolge jeweils im Verhältnis ihrer Beträge berichtigt werden, sobald sich herausstellt, dass die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht. Für andere Masseansprüche als Geldforderungen (hier: Anspruch auf Mängelbeseitigung) gilt das in § 60 KO geregelte Verteilungsverfahren aber nicht. Dies folgt daraus, dass § 60 KO nicht auf § 69 KO verweist, wonach Forderungen, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, zu schätzen sind.*)
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![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Schleswig, Urteil vom 07.12.2007 - 4 U 51/07
Zu den nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B zu erstattenden Schäden gehören die fiktiv berechneten Kosten der Anmietung einer Ersatzwohnung und die zweifachen Umzugskosten, wenn ein Auszug aufgrund gesundheitsschädlicher Folgen von Mängeln erforderlich ist.
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1 Nachricht gefunden |
Über Wohngesundheit und Baubiologie
(19.12.2007) Ein eigenes Heim zu schaffen, sozusagen der Nestbau für sich selbst und seine Lieben, ist ein Grundbedürfnis des Menschen. Das hat sich im Laufe der Jahrtausende nicht geändert. Dahinter steckt der Wunsch nach Schutz und Geborgenheit, nach einem Ort der Ruhe und Erholung. Das Haus wird zu einer Oase der Lebensqualität. Die Erforschung der Wechselbeziehungen zwischen den Menschen und ihrer Wohnumwelt sowie das konsequente Umsetzen der daraus gewonnenen Erkenntnis – das ist Baubiologie. Für Gesundheit und Wohlbefinden ist es nicht egal, wie wir wohnen. Die Verwendung natürlicher Baumaterialien, die intelligente Kombination derselben und die dem jeweiligen Zweck dienende richtige Entscheidung für einen bestimmten Baustoff sind von herausragender Bedeutung.
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3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |