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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Schimmelpilz 2007
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2007, 561 | OLG Hamm - Wann ist Eigentumswohnung bezugsfertig? |
9 Volltexturteile gefunden |
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp3/3gr.jpg)
OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2023 - 9 U 241/22
1. Der Architekt verletzt seine beruflichen Kardinalpflichten, wenn er bei der Planung der kompletten Instandsetzung eines Gebäudes, das älter als 40 Jahre ist, die Funktionstauglichkeit der vorhandenen Abdichtung nicht prüft und die sich aus der DIN 18195 ergebenden Abdichtungsanforderungen missachtet.
2. Das Haftpflichturteil entfaltet im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung jedenfalls insoweit, als es um den Haftungstatbestand geht. Es ist im Deckungsprozess nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zugrunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (BGH, IBR 2004, 547).
3. Eine wissentliche Pflichtverletzung, die zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt, begeht nur der Versicherungsnehmer, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherungsnehmer die Pflichten zutreffend gesehen hat und das Bewusstsein hatte, pflichtwidrig zu handeln.
4. Darlegungs- und beweispflichtig für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der Versicherer. Er muss darlegen, der Versicherungsnehmer habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Dies bedeutet, dass zunächst der Versicherer einen Sachverhalt vorzutragen hat, der auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zumindest hindeutet.
5. Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien ist nach ständiger Rechtsprechung dann entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann (hier bejaht). Diese Grundsätze gelten auch für den Direktanspruch gegen die Versicherung gemäß § 115 VVG.
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![Versicherungen Versicherungen](/include/css/ibr-online/zielgrp3/3gr.jpg)
OLG Celle, Urteil vom 02.02.2012 - 8 U 205/11
Schimmelbefall nach einem Einbau von fertigkonstruierten Bädern in eine Hotelanlage stellt eine nicht versicherte sonstige Mangelhaftigkeit der Bauleistung dar.
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![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp3/3gr.jpg)
KG, Urteil vom 23.11.2010 - 7 U 8/09
1. Die Abgrenzung nach § 5 Abs. 2 WEG gilt auch bei Wohnungseigentumsanlagen, die sich aus mehreren Häusern zusammensetzen. Jeder Wohnungseigentümer hat deshalb aus seinem Erwerbsvertrag einen eigenen Anspruch auf die mangelfreie Herstellung des gesamten Gemeinschaftseigentums. Dementsprechend ist bei der Beurteilung der Gewichtigkeit der Mängel nicht lediglich auf eine einzelne Wohnung oder das betreffende Haus abzustellen, sondern auf sämtliche zur Wohnungseigentumsanlage gehörende Gebäude.
2. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht deshalb unwirksam, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Wohnungseigentümergemeinschaft die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsansprüche an sich gezogen hat. Denn der Erwerber von Wohnungseigentum ist berechtigt, seine individuellen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Veräußerer ebenfalls Mängelbeseitigung fordert und noch keine weiteren Maßnahmen beschlossen hat, sondern noch verhandelt.
3. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich Verhandlungen über Mängel am Gemeinschaftseigentum und damit die Hemmung der Verjährung auf alle Ansprüche erstrecken, die sich aus diesem Sachverhalt für den Gläubiger ergeben können. Gläubiger und damit Verhandlungsberechtigte sind zunächst die Inhaber der Gewährleistungsansprüche, also die einzelnen Erwerber/Miteigentümer. Denn die Rechte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums stehen den Erwerbern aus den mit dem Veräußerer jeweils geschlossenen Verträgen zu.
4. Werden Verhandlungen über Mängel am Gemeinschaftseigentum von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft geführt, wird die Verjährung der den einzelnen Erwerbern zustehenden Mängelbeseitigungsansprüche gemäß § 203 BGB gehemmt. Da die durch den Verwalter vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft selbst nicht Anspruchsinhaberin ist, können Verhandlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Veräußerer keine Hemmung der Verjährung von nicht bestehenden Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bewirken, sondern nur eine solche der Gewährleistungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer.
5. Wird ein gerichtliches Verfahren auf Anregung des Gerichts vereinbarungsgemäß nicht betreiben, um den Ausgang eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Parallelverfahrens abzuwarten, dem ein fast identischer Sachverhalt zu Grunde liegt und in dem es insbesondere um die Frage der Verjährungshemmung geht, liegt dem eine konkludent getroffene Vereinbarung zu Grunde, die kein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern ein Stillhalteabkommen - ein sog. pactum de non petendo - darstellt, das die Einrede der Verjährung nach § 242 BGB ausschließt.
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp3/3gr.jpg)
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2009 - 4 U 167/99
1. Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung hinsichtlich der Wärmedämmarbeiten.
2. Wirkung eines Vergleichs zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen in Bezug auf den bauüberwachenden Architekten.
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![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp3/3gr.jpg)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2009 - 4 U 160/08
1. Ein Bauträger schuldet wie jeder andere Werkunternehmer den einzelnen Erwerbern im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Dies gehört zu der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.
2. Sind nach der Baubeschreibung einer Senioren-Wohnanlage sämtliche Wohnungen barrierefrei und bequem über einen Aufzug erreichbar und keine Schwellen sowie Stolperfallen vorhanden, müssen auch die Zugänge zu Terrassen und Balkonen schwellenfrei ausgestaltet werden.
3. Eine Falschlieferung ist mit einem Mangel gleichzusetzen und berechtigt den Auftraggeber zur Minderung, ohne dass es darauf ankommt, dass der verwendete Baustoff gegenüber dem vertraglich vereinbarten Baumaterial in technischer Hinsicht nicht unterlegen ist. Denn Begriff des Mangels darf nicht rein objektiv - funktionsbezogen - verstanden werden. Er wird vielmehr subjektiv vom Vertragswillen der Parteien ("geschuldeter Werkerfolg") mitbestimmt. Nach dem subjektiven Fehlerbegriff können daher auch unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, durch die die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, einen Mangel darstellen.
4. Eine Klausel: "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.", ist in einem Bauträgervertrag unwirksam.
5. Der Verlust von Gewährleistungsansprüchen tritt nur ein, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis von einem Mangel hat. Auf ein "Kennenmüssen" kommt es nicht an. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber das äußere Erscheinungsbild des Mangels wahrnimmt. Entscheidend ist das Wissen um die Fehlerhaftigkeit des Werks.
6. Loggien- oder Balkontüren sind stets Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig. Dazu gehören auch die Bestandteile der nicht sonderrechtsfähigen Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind (hier: Türschwellen).
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp3/3gr.jpg)
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2008 - 1 U 17/07
§ 60 KO bestimmt, dass Massekosten und Masseschulden, soweit diese Ansprüche auf Geld gerichtet sind, nach der in § 60 KO vorgeschriebenen Rangfolge jeweils im Verhältnis ihrer Beträge berichtigt werden, sobald sich herausstellt, dass die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht. Für andere Masseansprüche als Geldforderungen (hier: Anspruch auf Mängelbeseitigung) gilt das in § 60 KO geregelte Verteilungsverfahren aber nicht. Dies folgt daraus, dass § 60 KO nicht auf § 69 KO verweist, wonach Forderungen, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, zu schätzen sind.*)
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![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp3/3gr.jpg)
OLG Schleswig, Urteil vom 07.12.2007 - 4 U 51/07
Zu den nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B zu erstattenden Schäden gehören die fiktiv berechneten Kosten der Anmietung einer Ersatzwohnung und die zweifachen Umzugskosten, wenn ein Auszug aufgrund gesundheitsschädlicher Folgen von Mängeln erforderlich ist.
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![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp3/3gr.jpg)
OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2007 - 24 U 150/04
1. Eine Fristsetzung zur Fertigstellung der geschuldeten Leistung soll dem Schuldner, der sich bereits in Verzug befindet, nur noch eine letzte Gelegenheit gewähren, seine weitgehend fertig gestellte und im Wesentlichen abgeschlossene Leistung nunmehr endlich voll zu erbringen und damit den Vertrag zu erfüllen.
Wenn bis zum vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt eines Bauvorhabens noch nicht einmal ⅔ der Bauleistung erbracht worden sind, ist diese noch nicht weitgehend fertig gestellt und im Wesentlichen abgeschlossen, so dass eine Fristsetzung entbehrlich sein kann, was aber eine Würdigung aller Umstände erfordert.*)
2. Eine zu knapp bemessene Nachfrist setzt grundsätzlich eine angemessene Frist in Lauf.
Das gilt nicht, wenn festgestellt werden kann, dass der Gläubiger die Frist nur zum Schein gesetzt hat und dem Schuldner keine realistische Chance einräumen wollte, seine Leistung noch zu erbringen oder dann, wenn der Gläubiger zu erkennen gegeben hat, dass er die Leistung keinesfalls annehmen werde, selbst wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erbracht werden sollte, so dass für den Schuldner keine Veranlassung mehr bestand, sich um eine Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bemühen.
Für diese Ausnahmetatbestände ist der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig.*)
3. Angemessen ist die Frist, in der die Fertigstellung der geschuldeten Leistung unter größten Anstrengungen des Unternehmers erfolgen kann. Das kann eine erhebliche Erhöhung der Zahl der Arbeitskräfte und der täglichen Arbeitsstunden bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit erfordern.*)
4. Die Bezugsfertigkeit einer Eigentumswohnung setzt voraus, dass dem Erwerber zugemutet werden kann, die Wohnung zu beziehen; sie muss von diesen zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch genutzt werden können. Solange das Bauvorhaben insgesamt noch eine Großbaustelle darstellt, ist die Bezugsfertigkeit einer einzelnen Wohnung zu verneinen.*)
5. Ein Gericht darf dem Sachverständigen nicht die Entscheidung übertragen, was unter „größten Anstrengungen“ und „Bezugsfertigkeit“ zu verstehen ist.*)
6. Die Koordinierung größter Anstrengungen zur Fertigstellung eines Bauvorhabens innerhalb der angemessenen Frist setzt einen detaillierten Bauzeitenplan des Auftragnehmers sowie dessen unverzügliche und erkennbar effiziente Umsetzung voraus.
Ergibt sich aus dem Bauzeitenplan für den Auftragnehmer, dass die ihm gesetzte Frist zu kurz ist, muss er aufgrund der sich aus dem Bauvertrag ergebenden Kooperations- und Kommunikationspflicht den Auftraggeber unverzüglich (binnen einer Woche) über die angemessene Dauer der Frist informieren, indem er ihm den Bauzeitenplan mit einer nachvollziehbaren substantiierten Erläuterung vorlegt.
Versäumt er das, so kann er sich später gegenüber einem nicht fachkundigen Bauherren nicht darauf berufen, dass die Frist zu kurz gewesen sei und dieser sich deshalb treuwidrig vom Vertrag losgesagt habe.
Der Auftraggeber muss seinerseits aufgrund seiner Kooperationspflicht unverzüglich, spätestens binnen 2 – 3 Wochen, erklären, ob er mit der aus dem Bauzeitenplan ersichtlichen Frist einverstanden ist. Wenn er seine entsprechende Mitteilungspflicht verletzt, kann sich der Unternehmer nachträglich darauf berufen, dass er die Fortsetzung seiner bereits erkennbaren größten Anstrengungen, die zwangläufig kostenaufwändig sind, als nutzlos ansehen durfte.*)
![Versicherungen Versicherungen](/include/css/ibr-online/zielgrp3/3gr.jpg)
OLG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2006 - 3 U 48/05
Der Rechtsschutzversicherer muss sich bei der Deckungszusage das Leistungsverweigerungsrecht gem. § 4 Abs. 2 a ARB 75 nicht vorbehalten, wenn er die Einwände der Gegenpartei zwar kannte, aber nicht erkennen konnte, ob die Einwände Erfolg haben würden, weil der zugrunde liegende Sachverhalt noch streitig war. In einem solchen Fall darf der Rechtsschutzversicherer sich zunächst auf die Richtigkeit der Sachdarstellung seines Versicherungsnehmers verlassen.*)
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Über Wohngesundheit und Baubiologie
(19.12.2007) Ein eigenes Heim zu schaffen, sozusagen der Nestbau für sich selbst und seine Lieben, ist ein Grundbedürfnis des Menschen. Das hat sich im Laufe der Jahrtausende nicht geändert. Dahinter steckt der Wunsch nach Schutz und Geborgenheit, nach einem Ort der Ruhe und Erholung. Das Haus wird zu einer Oase der Lebensqualität. Die Erforschung der Wechselbeziehungen zwischen den Menschen und ihrer Wohnumwelt sowie das konsequente Umsetzen der daraus gewonnenen Erkenntnis – das ist Baubiologie. Für Gesundheit und Wohlbefinden ist es nicht egal, wie wir wohnen. Die Verwendung natürlicher Baumaterialien, die intelligente Kombination derselben und die dem jeweiligen Zweck dienende richtige Entscheidung für einen bestimmten Baustoff sind von herausragender Bedeutung.
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3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |