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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZB 1/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 2472; IMRRS 2007, 0820
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rechtsverfolgungskosten aufgrund von Binnenstreitigkeiten

BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 1/06

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27 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Im Grundabo enthalten 

Kostenloses ProbeaboOK
2 Beiträge gefunden
IMR 2013, 337 LG München I - Rechtsstreit des Verbands gegen einzelnen Eigentümer: Kostenverteilung?
IMR 2007, 187 BGH - Gerichtliche Kostenentscheidung: Wie wird sie in der Jahresabrechnung umgesetzt?

1 Aufsatz gefunden
Beschlussklage gegen Abrechnungsbeschluss wirtschaftlich sinnlos – erfolgreiche Klage als Pyrrhussieg?
(Hans-Joachim Weber)
Dokument öffnen IMR 2023, 129

21 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 2283; IMRRS 2024, 0961
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beteiligung des obsiegenden Anfechtungsklägers an den Prozesskosten der unterlegenen WEG? Ja!

BGH, Urteil vom 19.07.2024 - V ZR 139/23

1. Seit dem 01.12.2020 gehören Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, die, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind; demzufolge muss bei Fehlen einer abweichenden Regelung auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren.*)

2. Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden.*)

3. Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung nicht bewusst war, dass sie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorab einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können. Will ein Wohnungseigentümer die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels für eine Sonderumlage erreichen, obliegt es ihm, vor der Beschlussfassung über die Sonderumlage einen entsprechenden Antrag zu stellen.*)




IBRRS 2024, 1791; IMRRS 2024, 0758
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verteilungsgerechtigkeit

LG München I, Urteil vom 20.09.2023 - 1 S 9372/22 WEG

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 2870; IMRRS 2023, 1310
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Obsiegender Anfechtungskläger trägt Prozesskosten der Gemeinschaft mit!

LG Rostock, Urteil vom 16.06.2023 - 1 S 109/22

1. Der im Anfechtungsprozess obsiegende Wohnungseigentümer ist intern an den Kosten der unterliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft dann nicht zu beteiligen, wenn die Gemeinschaftsordnung eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichende Regelung enthält. Das ist bereits dann anzunehmen, wenn in einer Altvereinbarung die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Sondereigentumseinheiten verteilt werden.

2. Die Eigentümer haben ein Ermessen, ob sie einen Beschluss gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG über eine abweichende Kostenverteilung fassen. Ist ihnen diese Möglichkeit ersichtlich nicht bewusst, liegt ein Ermessensausfall vor, was ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.




IBRRS 2023, 2450; IMRRS 2023, 1111; IVRRS 2023, 0536
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Auch der obsiegende Kläger trägt die Kosten der unterlegenen Gemeinschaft anteilig!

AG Pfaffenhofen, Urteil vom 09.03.2023 - 2 C 567/22 WEG

Die Kosten eines Rechtsstreits des Verbands gehören zu den Kosten der Verwaltung, die wiederum auf alle Wohnungseigentümer, also auch den obsiegenden Kläger, zu verteilen sind.

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IBRRS 2022, 2994; IMRRS 2022, 1297
WohnungseigentumWohnungseigentum
Heizkostenabrechnung nach Flächenmaß

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.04.2020 - 14 S 1248/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 1124; IMRRS 2020, 0463
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Jahresabrechnung vorab übersendet - keine Beschlussfassung!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.2020 - 2-13 S 65/19

1. Jahresabrechnungen müssen vor der Beschlussfassung den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden. Dies muss aber nicht in der Frist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG geschehen. Ein Prüfungszeitraum von 8 Tagen kann hier ausreichend sein.*)

2. Weicht der Anfangsbestand der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung von dem Endbestand der Vorjahresabrechnung ab, muss dies erläutert werden, damit die Abrechnung nachvollziehbar ist.*)




IBRRS 2020, 0150; IMRRS 2020, 0052
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abbuchungen für eigene Zwecke machen Verwalter ungeeignet!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2019 - 2-13 S 143/18

1. Zur Abrechnung der Kosten der Wasserlieferung in der Jahresabrechnung.*)

2. Die Wahl eines Verwalters, der – sei es auch versehentlich - wiederholt Abbuchungen vom Konto der WEG für eigene Zwecke vorgenommen und die Beschlusssammlung fehlerhaft geführt hat, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. In die Beschlusssammlung sind auch die in den Beschlüssen in Bezug genommenen Dokumente aufzunehmen.*)

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IBRRS 2020, 0525; IMRRS 2020, 0188
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter zur Veräußerungszustimmung verurteilt: Trägt er die Verfahrenskosten?

BGH, Urteil vom 18.10.2019 - V ZR 188/18

1. Der Verwalter, der verurteilt worden ist, einem Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gem. § 12 Abs. 1 WEG zu erteilen, muss die Kosten des Rechtsstreits im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern nicht selber tragen.*)

2. Der Verwalter darf die Kosten eines Verfahrens nach § 12 Abs. 1 WEG jedenfalls dann aus dem Gemeinschaftsvermögen entnehmen, wenn der Verwaltervertrag ihn dazu ermächtigt.*)




IBRRS 2018, 1823; IMRRS 2018, 0657
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verteilungsschlüssel: Änderung der Flächenangaben bedarf der gesonderten Beschlussfassung

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.05.2018 - 2-13 S 91/16

1. Soll für die nach der Wohnfläche umzulegenden Betriebskosten statt den Flächenangaben in der Teilungserklärung die nach der Wohnflächenverordnung ermittelten Flächen angesetzt werden, bedarf dies einer gesonderten Beschlussfassung.*)

2. Zum Ansatz der Wohnfläche in einem derartigen Fall bei den verbrauchsunabhängigen Heizkosten.*)

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IBRRS 2016, 3238; IMRRS 2016, 1829
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss zur Kostenteilung nach "tatsächlich genutzter Wohnfläche" unwirksam!

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 21.11.2016 - 16 S 85/16

1. Ein WEG-Beschluss muss inhaltlich klar und bestimmt sein, damit der Rechtsverkehr der Beschlussfassung die eintretenden Rechtswirkungen entnehmen kann. Es muss sich zumindest im Wege der Auslegung ein eindeutiger Beschlussinhalt ermitteln lassen.

2. Einem Beschluss, der die Abrechnung nach "tatsächlich genutzter Wohnfläche" vorsieht, lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, wie abzurechnen ist, sodass dieser unwirksam ist.

3. Ausgehend vom natürlichen Sprachgefühl dürften danach nur tatsächlich genutzte Flächen berücksichtigt werden und z.B. leerstehende Wohnungen für die Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen sein. Das erscheint wenig interessengerecht und darüber hinaus wenig praktikabel, da der die Abrechnung erstellende Verwalter in der Regel keine Kenntnis vom Umfang der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Abrechnungseinheiten haben dürfte.

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3 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

a) Überblick ( Rn. 307-308)

e) Verfahrenskosten ( Rn. 316-320)