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BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 1/06
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Aufsatz gefunden |
IMR 2023, 129
4 Volltexturteile gefunden |
AG Pfaffenhofen, Urteil vom 09.03.2023 - 2 C 567/22 WEG
Die Kosten eines Rechtsstreits des Verbands gehören zu den Kosten der Verwaltung, die wiederum auf alle Wohnungseigentümer, also auch den obsiegenden Kläger, zu verteilen sind.
VolltextBGH, Urteil vom 19.10.2012 - V ZR 233/11
1. Die Anfechtungsklage kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden. An der Abtrennbarkeit fehlt es jedoch grundsätzlich, wenn eine Sonderumlage um einen bestimmten Betrag reduziert werden soll.*)
2. Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen.*)
LG Bonn, Urteil vom 17.08.2011 - 5 S 77/11
1. Sämtliche unter § 16 Abs. 2 WEG fallenden Kosten der Verwaltung nehmen an dem bevorrechtigten Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG teil
2. Die Prozesskosten einer Wohngeldklage zählen zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG.
VolltextBGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 1/06
1. § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben.*)
2. § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzulegenden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden.*)
3. Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen.*)
4. Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "Verwaltungskosten" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaßstab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten.*)
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