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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 87/91
26 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1993, 269 | BGH - Nutzungsentschädigung wegen Bauarbeiten? |
18 Volltexturteile gefunden |
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 - 10 U 14/19
1. Verlegt der Auftragnehmer unter der tragenden Bodenplatte statt der vereinbarten XPS-Dämmung eine EPS-Dämmung, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Durch die Bezahlung einer Abschlagsrechnung nach Prüfung und Freigabe durch den bauleitenden Architekten wird eine Materialabweichung nicht nachträglich genehmigt.
3. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik wird durch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall nicht geheilt.
4. ...
OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.01.2019 - 1 U 395/12
1. Die Erstellung eines Entwässerungsplans gehört zur Ausführungsplanung und somit zur Leistung des bauplanenden Architekten.
2. Der damit beauftragte Architekt schuldet eine Entwässerungsplanung, die unter Erforschung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse durch ein im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig zu beschreibendes, in sich schlüssiges Abdichtungskonzept eine funktionstaugliche Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleistet.
3. Im Rahmen der Objektüberwachung trifft den Architekt die Pflicht, die Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften zu überprüfen. Dabei muss er sein Augenmerk insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs-, Bewehrungs-, Ausschachtungs-, Unterfangungs- und Abdichtungsarbeiten sowie vergleichbare Bauleistungen gehören.
OLG München, Urteil vom 09.08.2017 - 20 U 3454/15
1. Stimmen die Nachbarn dem Bauvorhaben des Bauherrn zu und verpflichten sie sich zur Duldung der Bauarbeiten, ist der Bauherr (neben-)vertraglich zur schonenden Ausübung der nach dem Vertrag eingeräumten Rechte (Durchführung der Bauarbeiten) verpflichtet.
2. Von den Bauherrn treffenden Verkehrssicherungspflichten wird dieser nicht schon dadurch befreit, dass er die Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt.
3. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer bzw. den für die beeinträchtigende Nutzungsart Verantwortlichen.
4. Die Bewertung eines Nutzungsausfalls als Vermögensschaden ist auf solche Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen typischerweise angewiesen ist. Hierzu zählt ein Stellplatz nicht.
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 - 2 U 151/12
1. Die an der Vergabe öffentlicher Aufträge interessierten Bieter dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass der öffentliche Auftraggeber das Verfahren über die Vergabe seiner Aufträge ordnungsgemäß und unter Beachtung der für ihn geltenden Bedingungen einleitet und durchführt.
2. Ein unzureichender Vermerk über den rechtzeitigen Eingang eines Angebots sowie die unterlassene Kennzeichnung wesentlicher Bestandteile der eingegangenen Angebote bei der Angebotseröffnung hat zur Folge, dass nicht gewährleistet ist, dass die bei der Prüfung und Wertung der Angebote zugrunde liegenden Unterlagen tatsächlich alle rechtzeitig und mit dem bei der Prüfung festgestellten Inhalt vorgelegen haben.
3. Die Durchführung der Vergabe auf der Grundlage der Wertung von Angeboten, für die nach Ablauf der Angebotsfrist Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können, ist mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Auftragsvergabe nicht zu vereinbaren.
4. Als Kosten zur Vorbereitung eines Angebots kommen in zeitlicher Hinsicht nur die bis zum Ablauf der Angebotsfrist getätigten Aufwendungen in Frage. In sachlicher Hinsicht sind dies in erster Linie die zur Erstellung des konkreten Angebots erforderlichen Sach- und Materialkosten sowie Kosten für Vor-Ort-Besichtigungen oder für Verhandlungen mit Nachunternehmern im Hinblick auf das konkrete Vergabeverfahren.
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.11.2011 - 4 U 91/10
1. Der Erwerber eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, die mit einem spürbaren und damit vermögenswerten Fehler behaftet ist, kann eine Nutzungsentschädigung für die infolge des Mangels nicht nutzbare Immobilie geltend machen.
2. Eine solche Nutzungsentschädigung kann nicht nur verlangt werden, wenn der Haftungsgrund deliktischen Ursprungs ist, sondern auch und gerade wenn die Haftung auf vertraglicher Grundlage beruht.
3. Eine Entschädigung erfordert jedoch, dass eine "fühlbare und damit vermögenswerte Beeinträchtigung" und nicht bloß eine davon abzugrenzende bloße Lästigkeit vorliegt.
VolltextBGH, Urteil vom 05.10.2010 - VI ZR 186/08
1. Trifft ein Schadensereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, so kann es geboten sein, dass der Tatrichter bei der für die Ermittlung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose auch den Beruf sowie die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern berücksichtigt.*)
2. Ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung (weitere) Anhaltspunkte für seine Begabungen und Fähigkeiten und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit ohne den Schadensfall, ist auch dies bei der Prognose zu berücksichtigen und von einem dem entsprechenden normalen beruflichen Werdegang auszugehen.*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 09.06.2010 - 1 U 745/09
1. Der Ingenieur schuldet grundsätzlich eine Planung, die zum Zeitpunkt ihrer Abnahme dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. Der Ingenieur darf nicht auf dem Stand der ursprünglichen Planung stehen bleiben, sondern hat sich auf dem Laufenden zu halten und sein Werk auf Übereinstimmung mit den neuesten Regeln der Technik zu überprüfen. Dies gilt in jedem Fall für das gesamte Planungsstadium, unabhängig davon, ob die gesamten Planungs- und Leistungsphasen nach der HOAI beauftragt worden sind oder nicht.
3. Macht der Auftraggeber eine verbindliche Planungsvorgabe, muss der Ingenieur unmissverständlich und deutlich aufzeigen, dass das geplante Bauwerk schon im Moment seiner Errichtung nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen wird.
VolltextBGH, Urteil vom 03.03.2005 - III ZR 186/04
Die Bediensteten einer kreisfreien Stadt haben den Inhaber einer Baugenehmigung für ein in einem potentiellen Planungsgebiet gelegenes Grundstück auf den drohenden Eintritt einer Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG hinzuweisen, wenn die Stadt nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG gehört wird und mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen worden ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.07.2004 - VII ZR 275/03
Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a.F. besteht auch dann in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk veräußert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 29.04.2004 - V ZB 46/03
Die Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren bedeutet keine Zurückverweisung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.*)
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Krause-Allenstein) |
B. Schadensersatz |
I. Schadensersatz nach § 280 und § 281 BGB |
1. Schadensersatz neben der Leistung |