Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZB 32/05
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - V ZB 32/05
Es gibt für Ihre Suchanfrage 111 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
![OK](/bilder/icons/btn_right_16x16.gif)
5 Beiträge gefunden |
IMR 2007, 171 | OLG Oldenburg - "Kostenfalle" Vergleichskostentenor! |
IMR 2006, 81 | OLG München - Mehrheitsbeschluss über erstmalige ordnungsgemäße Herstellung? |
IMR 2006, 21 | OLG Celle - Persönliche Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer aus Altverträgen |
IBR 2005, 1225 | BGH - Wohnungseigentum: Beschlussanfechtung nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer! |
IBR 2005, 517 | BGH - Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist teilrechtsfähig! |
76 Volltexturteile gefunden |
![Leasing und Erbbaurecht Leasing und Erbbaurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
AG Nürtingen, Urteil vom 30.05.2007 - 11 C 618/07
Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB findet auf das Verhältnis der Wohungseigentümergemeinschaft zum ehemaligen Mieter eines Wohnungseigentümers wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum (hier: Rolltor einer Tiefgarage) keine Anwendung.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 26.04.2007 - VII ZR 210/05
Hat sich der Veräußerer von Wohnungseigentum in den Verträgen mit den Erwerbern zu umfassenden Modernisierungsarbeiten sowie zur Aufstockung des Gebäudes mit zwei zusätzlichen Geschossen verpflichtet, so sind derartige Arbeiten nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar und rechtfertigen die Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht auf Mängel der gesamten Bausubstanz (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, IBR 2005, 154 = BauR 2005, 542 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263).*)
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
KG, Beschluss vom 20.04.2007 - 24 W 12/07
1. An das Vorliegen eines Grundes für die mangelnde Eignung sind bei der Wiederbestellung eines Verwalters strengere Anforderungen zu stellen als bei der Abberufung aus wichtigem Grund.
2. Gründe gegen die Wiederbestellung müssen sich aus Tatsachen ergeben, die zum Zeitpunkt des Bestellungsbeschlusses vorgelegen haben.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 50/06
1. Die teilrechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Ansprüche der Erwerber von Wohnungseigentum aus Bürgschaften nach § 7 MaBV in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.*)
2. Die Gemeinschaft kann regelmäßig auch Ansprüche von Erwerbern, die noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, auf Freigabe von Grundschulden, die auf dem Wohnungseigentum lasten, in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.*)
3. Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert auch Ansprüche eines Erwerbers auf Rückgewähr seiner Vorauszahlungen, die sich aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. ergeben.*)
4. Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert das Vorauszahlungsrisiko eines Erwerbers auch insoweit, als es um Mängel am Gemeinschaftseigentum geht, obwohl ein einzelner Erwerber die Erstattungen von Mängelbeseitigungskosten lediglich an die Gemeinschaft verlangen kann.*)
5. Der Anspruch eines Erwerbers auf Rückgewähr seiner Vorauszahlungen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist durch eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV in Höhe des Anteils gesichert, welcher dem Haftungsanteil des Erwerbers/Bürgschaftsgläubigers im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft für Aufwendungen der Instandsetzung und Instandhaltung entspricht.*)
6. Ein Erwerber kann gegen eine von ihm geschuldete restliche Vergütung nicht mit einem auf Leistung an die Gemeinschaft gerichteten, nach den Mängelbeseitigungskosten berechneten Anspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum aufrechnen.*)
![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf.*)
2. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.*)
3. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des Anspruchs auf Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten auch dann, wenn - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273).*)
4. Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschuss für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn für den Antragsgegner erkennbar ist, wegen welcher einzelnen Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden.*)
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 1/06
1. § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben.*)
2. § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzulegenden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden.*)
3. Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen.*)
4. Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "Verwaltungskosten" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaßstab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 07.03.2007 - VIII ZR 125/06
Für eine Kaufpreisforderung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus einem Gaslieferungsvertrag haftet die insoweit rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die jeweiligen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft haften demgegenüber nicht als Gesamtschuldner, auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben bereits rechtskräftig (durch Versäumnisurteil) verurteilten weiteren Mitgliedern.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG München, Urteil vom 27.02.2007 - 9 U 3566/06
1. Auch nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Entscheidung des BGH vom 02.06.2005 (IBR 2005, 517) kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch der einzelne Miteigentümer isoliert in Anspruch genommen werden, wenn die Klage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BGH erhoben worden ist, wonach die Wohnungseigentümer für gemeinschaftliche Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften.
2. Beauftragt eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Architekten, so wird nur sie Vertragspartner; nur sie schuldet dem Architekten Honorar.
3. Hat ein Vertragspartner auf die langjährige Rechtsprechung vor dem 02.06.2005 vertraut, wonach alle Wohnungseigentümer ihm als Gesamtschuldner haften, und deshalb keine Klage gegen die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben, so dass sein Anspruch gegen diese verjährt ist, so ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes seine vor dem 02.06.2005 erhobene Klage gegen einen Wohnungseigentümer begründet.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 08.02.2007 - VII ZB 89/06
Haben die durch den Verwalter vertretenen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Klage beauftragt und ist diese erhoben worden, bevor der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert hat (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154), ist die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO grundsätzlich erstattungsfähig.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
KG, Beschluss vom 08.02.2007 - 22 U 79/06
Soweit die Inanspruchnahme der Leistungen eines kommunalen Betriebs zur Schmutzwasserbeseitigung und Entsorgung erfolgt, ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer bereits daraus, dass insoweit ein an das Eigentum gebundener öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwanges gilt (hier: § 3 Abs. 2 Berliner Betriebegesetz und § 44 BauO-BE). Insoweit besteht daher nach bisher geltender Rechtslage eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer schon deshalb, weil die Haftung aus dem Eigentum folgt und Eigentümer die einzelnen Wohnungseigentümer sind und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.01.2007 - 3 W 206/06
Ansprüche des früheren Verwalters einer Wohnanlage auf Ersatz von Aufwendungen können als verwirkt angesehen werden, wenn sie erst nach Ablauf von mehr als 10 Jahren nach endgültiger Leistungsverweigerung der Wohnungseigentümer erneut geltend gemacht werden.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
VGH Bayern, Urteil vom 22.11.2006 - 8 BV 05.1918
1. Im Recht der Sondernutzungsgebühren nach Art. 18 ff. BayStrWG ist die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für eine die Wohnanlage betreffende Sondernutzung unzulässig. Gebührenschuldner ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05, IBR 2005, 517) die Gemeinschaft selbst.*)
2. Eine Satzungsbestimmung, die für nicht gesondert geregelte Sondernutzungstatbestände die entsprechende Anwendung solcher geregelter Tatbestände anordnet, welche den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten sind, verstößt gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld und ist nichtig.*)
3. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren setzt nicht voraus, dass für die Sondernutzung eine Erlaubnis erteilt ist.*)
4. Bei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme des Luftraums über öffentlichen Straßen außerhalb des Verkehrsraums (z.B. Balkon) ist die Gebührenschuld grundsätzlich nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. Dieses darf in entsprechender Anwendung von § 905 BGB nur bis zu der Grenze herangezogen werden, innerhalb der der Träger der Straßenbaulast noch ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen auf den Luftraum über der Straße hat.*)
5. Zur Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung bei Sondernutzungsgebühren.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
KG, Urteil vom 29.09.2006 - 7 U 251/05
Auch wenn der Versorgungsvertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande kommt, haftet der einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Bezahlung der Verbrauchskosten für die Be- und Entwässerung der Wohnungseigentumsanlage gemäß §§ 2 Abs.1 Satz 2 AVBWasserV, 1 Abs.2 und 3, 2, 14 b der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE).*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 12.07.2006 - X ZR 152/05
Zur Teilrechtsfähigkeit und Haftung bei Rechtsverhältnissen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang beruhen.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2006 - 3 W 63/06
Haben die Wohnungseigentümer ihren Verfahrensbevollmächtigten noch vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 -) mit der gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Hausgelder im Verfahren nach § 43 WEG beauftragt, so steht diesem die Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu; im Falle einer den Wohnungseigentümern günstigen Kostengrundentscheidung ist die angefallene Erhöhungsgebühr dann als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
KG, Beschluss vom 13.04.2006 - 1 W 108/06
Keine Erhöhung der Verfahrensgebühr für den Verfahrensbevollmächtigten einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Celle, Urteil vom 05.04.2006 - 3 U 265/05
1. Wer vor dem Beschluss des BGH vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05), in dem die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft vom BGH erstmals anerkannt wurde, Klage gegen die einzelnen Wohnungseigentümer erhoben hat, genießt Vertrauensschutz; einer Klagänderung bedarf es nicht.*)
2. Ein Wohnungseigentumsverwalter ist ohne Bevollmächtigung nicht berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Kredite aufzunehmen.*)
3. Eine Haftung des Verwalters nach § 179 BGB steht einer Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Bank im Wege der (Leistungs-)Kondiktion nicht entgegen.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2005 - 16 Wx 193/05
Mit dem rechtlichen Entstehen der Eigentümergemeinschaft sind auf die bisherigen Mitglieder der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft, soweit sie nicht durch Eintragung im Grundbuch zur Volleigentümern geworden sind, die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin entsprechend anzuwenden.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Bauträger Bauträger](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2005 - 23 U 211/04
1. Für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft haftet der Verband als solcher und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, soweit die Gemeinschaft bei der Verwaltung des Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.
2. Die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Ausführung einer Maßnahme beinhaltet in aller Regel eine konkludente Bevollmächtigung des Verwalters, Aufträge im Namen der Eigentümer zu vergeben.
3. Bei Verträgen unter Einbeziehung der VOB/B kann der Auftraggeber in der Regel die Bauleistung nicht als Ganzes zurückweisen, weil vorrangig der Leistungserfolg durch Nachbesserung erzielt werden soll und ein Schadensausgleich nur unter Anrechnung des Leistungswertes der mangelhaften Leistung gewährt werden soll.
4. Etwas anderes gilt, wenn die Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B vorliegen.
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 17.11.2005 - 32 Wx 77/05
1. Ist ein Verwalter ermächtigt, einen Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, so kann er sich in der Regel, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, auch selbst beauftragen und für sich ein Sonderhonorar vereinbaren, das als außergerichtliche Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann.*)
2. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die außergerichtlichen Kosten dem voraussichtlich unterlegenen Beteiligten in der Regel nur dann aufzuerlegen, wenn sein Antrag oder seine Rechtsverteidigung mutwillig oder von vorneherein aufgrund der eindeutigen Rechtslage aussichtslos war. Ansonsten verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass die außergerichtlichen Kosten von jedem Beteiligten selbst zu tragen sind.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
KG, Urteil vom 23.09.2005 - 7 U 70/05
Bei Verträgen mit Versorgungsunternehmen mit Anschluss- und Benutzungszwang steht der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) entgegen, nach dem Gläubiger einer teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nur auf das Verwaltungsvermögen zugreifen können und daneben eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht kommt, wenn diese sich neben der Gemeinschaft klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben. Die persönliche Haftung ergibt sich hier aus den gesetzlichen Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang und die an die Eigentümerstellung anknüpfende Verpflichtung zur Entgeltzahlung. Sieht eine gesetzliche Regelung ausdrücklich eine gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer vor, so sind Schuldner nach wie vor die Grundstückseigentümer, also die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht der gemeinschaftsrechtliche Wohnungseigentümerverbund.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2005 - 17 W 161/05
Ist die Mehrvertretungsgebühr vor Verkündung der BGH-Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (IBR 2005, 517) entstanden, so ist sie auch weiterhin erstattungsfähig.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 13.07.2005 - 34 Wx 61/05
1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (siehe BGH Beschluss vom 2.6.2005, V ZB 32/05). Hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten ist die Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligungsfähig.*)
2. Der Verwalter kann durch Eigentümerbeschluss mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen beauftragt werden.*)
3. Wohngeldforderungen kann grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht nicht entgegengehalten werden.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - 32 Wx 51/05
Ob ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die Verringerung der nutzbaren Breite einer Treppe durch den Einbau eines Treppenschutzliftes unter die von Art. 35 Abs. 5 BayBO in Verbindung mit der maßgeblichen DIN 18065 Ziffer 2.1 geforderte Mindestbreite kann danach einen hinnehmbaren Nachteil darstellen.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 24.06.2005 - V ZR 350/03
Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. gerichtet.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - V ZB 32/05
a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.*)
b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.*)
c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfaßt.*)
d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.*)
e) Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt.*)
f) Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer.*)
g) Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag für ungültig zu erklären.*)
4 Nachrichten gefunden |
(21.01.2010) Der Bundesgerichtshof hat am 21.01.2010 eine Entscheidung zur Haftung für die Kosten der Belieferung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Hauses mit Wasser sowie der Abwasserentsorgung getroffen. Eine Haftung einzelner Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Forderung des klagenden Versorgungsunternehmen wurde in dem entschiedenen Fall verneint.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
(15.01.2010) Das Oberlandesgericht Koblenz hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von Heizungskosten verurteilt, die teilweise durch den Verbrauch eines früheren, mittlerweile insolventen Wohnungseigentümers angefallen sind. Die Entscheidung befasst sich mit den Fragen der (teilweisen) Rechtsfähigkeit von Wohnungseigentumsgemeinschaften und der Begründung vertraglicher Verpflichtungen durch die Gemeinschaft der Eigentümer.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
(19.04.2007) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24.Juni 2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 – V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) ein rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsleben teilnehmen.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
Qualifikation der Wohneigentumsverwalter muss geregelt werden
(13.03.2006) Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf des Wohnungseigentumsgesetzes findet die Zustimmung des Bundesverbandes Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW). Vor allem die geplante Abschaffung des starren Einstimmigkeitsprinzips bei der Verteilung der Betriebs-, Verwaltungs- und Instandsetzungskosten verbessert die Situation für Wohneigentümer und erleichtert die Privatisierung von Wohnungsbeständen.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
2 Materialien gefunden |
Gesetzentwürfe
WEG-ÄnderungsgesetzEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze - Gesetzentwurf der Bundesregierung [BT-Drs. 16/887] (Text-Dokument)
(vom 09.03.2006)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen
Gegenäußerung der BReg zur Stellungnahme des BRat zum WEG-ÄnderungsgesetzGegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 08.07.2005 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
(vom 08.07.2005)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7la.gif)
3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
![]() |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
![]() |
D. Wirksamkeit des Werkvertrages |
![]() |
VI. Vertretergeschäfte |
![]() |
§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung (Schmitz) |
![]() |
B. Sachlicher, personeller und zeitlicher Anwendungsbereich |
![]() |
II. Personeller Anwendungsbereich |
![]() |
2. Bestellerausnahmen |
![]() |
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel) |
![]() |
D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
![]() |
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB |
![]() |
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum |
11 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |