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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZB 32/05
BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - V ZB 32/05
163 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
6 Beiträge gefunden |
IMR 2015, 1026 | FG Sachsen - Instandhaltungsrücklage irrelevant für Höhe der Grunderwerbsteuer |
IMR 2007, 171 | OLG Oldenburg - "Kostenfalle" Vergleichskostentenor! |
IMR 2006, 81 | OLG München - Mehrheitsbeschluss über erstmalige ordnungsgemäße Herstellung? |
IMR 2006, 21 | OLG Celle - Persönliche Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer aus Altverträgen |
IBR 2005, 1225 | BGH - Wohnungseigentum: Beschlussanfechtung nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer! |
IBR 2005, 517 | BGH - Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist teilrechtsfähig! |
125 Volltexturteile gefunden |
LG München I, Urteil vom 13.12.2023 - 1 S 12989/22 WEG
1. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, sind nur solche tatsächlichen Umstände und Ereignisse relevant, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zumindest objektiv bereits vorlagen.
2. Für die Beurteilung, ob ein wichtiger, gegen die Bestellung eines Verwalters sprechender Grund vorliegt, sind strengere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung eines Verwalters.
3. Vor einer Beschlussfassung über größere Sanierungsmaßnahmen müssen grundsätzlich mehrere Kostenangebote erholt werden, um den Wohnungseigentümern eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu geben.
4. Dient eine Wohnungseigentumseinheit nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken, darf sie grundsätzlich nur zu Zwecken genutzt werden, die nicht dem Wohnen zuzuordnen sind.
VolltextBGH, Urteil vom 21.07.2023 - V ZR 215/21
1. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung (hier: fehlerhafte Angabe der Zustellanschrift) vorausgegangen ist.*)
2. Zur Frage der Majorisierung, wenn sich ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellt.*)
3. Es ist den Wohnungseigentümern gestattet, durch Beschluss ihren Willen darüber zu bilden, ob sie bestimmte Nutzungen oder bauliche Veränderungen für unzulässig halten; dabei dürfen sie einzelne Wohnungseigentümer zu einem dem Beschluss entsprechenden Verhalten auffordern. Wird dies dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09,Rz. 10, IMRRS 2010, 0247 = NJW 2010, 3093).*)
4. Im Rahmen einer gegen einen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage sind nur formelle Beschlussmängel zu prüfen. Ob ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch besteht, ist in einem gegebenenfalls anzustrengenden Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren zu klären. In dem Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren ist das Gericht an die in dem Aufforderungsbeschluss niedergelegte Auffassung der Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gebunden.*)
VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2023 - 2 K 712/23
1. Nachbarn können nach § 42 Abs. 2 VwGO sowohl in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümer als auch als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum antragsbefugt sein.*)
2. Ein Nachbar hat nur dann Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das sich - objektiv rechtlich - nicht einfügt im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, wenn das Vorhaben zugleich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, er also dadurch einer billigerweise nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt wird.*)
3. ...
VolltextLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.06.2023 - 2-13 S 92/22
Die Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist nach Inkrafttreten des WEMoG auch dann gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten, wenn eine Teilungserklärung aus dem Jahre 2001 die "Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer" vorsieht.*)
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 17.05.2023 - 15 U 1098/22
1. Vereinbaren die Parteien eines notariellen Wohnungskaufvertrags, der Anteil an der "nach Angaben" in näher genannter Höhe bestehenden Instandhaltungsrücklage sei "im Kaufpreis enthalten", liegt darin keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)
2. Der Umstand, dass die Instandhaltungsrücklage Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, spricht gegen die Annahme, der Verkäufer einer Eigentumswohnung wolle mit der Angabe einer bestimmten Höhe seines Anteils an der Instandhaltungsrücklage zu einem vor dem Beurkundungszeitpunkt liegenden Stichtag die Gewährleistung für das Vorhandensein der Rücklage bei Gefahrübergang übernehmen.*)
VolltextLG München I, Beschluss vom 14.12.2022 - 36 S 6500/22 WEG
1. Ein Recht der Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch besteht gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG nur am Gemeinschaftseigentum, nicht auch am Gemeinschaftsvermögen.
2. Ausgeschlossen als Gegenstand des Sondereigentums sind gem. § 5 Abs. 2 WEG Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 WEG findet hierbei über ihren Wortlaut hinaus nicht nur Anwendung auf Gebäudebestandteile, sondern auch auf Räume. Räume, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können mithin kein Sondereigentum sein.
3. Eine in einer reinen Gesetzeswiederholung bestehende Regelung in einer Teilungserklärung führt in der Regel bei einer späteren Gesetzesänderung nicht dazu, dass diese gegenüber der späteren Gesetzesänderung Vorrang genießt.
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 13.10.2022 - 18 U 205/21
Notrufendgeräte in einem - vermieteten - Altenheim ("Seniorenzentrum"), die nicht über spezifische Leitungen oder technische Vorrichtungen miteinander verbunden sind, lassen sich nicht als "zentrale Anlage der Haustechnik" im Sinne des Mietvertrags oder auch nur als wesentlicher Bestandteil einer solchen "zentralen Anlage" auffassen.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 17.05.2022 - 4 U 19/21
Die Gesamtheit aller Eigentümer von im Gebiet eines Ferienparks belegenen Grundstücken bildet nicht schon deshalb keine Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB, weil es keine Sache - etwa ein Grundstück - gäbe, an dem alle Mitglieder Miteigentum hätten. Denn Objekt einer Bruchteilsgemeinschaft können Rechte aller Art, nicht nur Vermögensrechte, sein, die eine Mehrheit von Berechtigten zulassen. So kann auch der Besitz Gegenstand einer Gemeinschaft i.S.d. § 741 BGB sein. Die Beteiligten halten dann gemeinsam Mitbesitz i.S.d. § 866 BGB.
VolltextBGH, Urteil vom 25.03.2022 - V ZR 92/21
Ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt hat, kann von den anderen Eigentümern auch dann keine unmittelbare (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, wenn er später aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist; das gilt auch bei einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft (Fortführung von Senat, IMR 2021, 75).*)
VolltextFG Köln, Urteil vom 22.01.2020 - 3 K 1065/16
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext4 Nachrichten gefunden |
(21.01.2010) Der Bundesgerichtshof hat am 21.01.2010 eine Entscheidung zur Haftung für die Kosten der Belieferung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Hauses mit Wasser sowie der Abwasserentsorgung getroffen. Eine Haftung einzelner Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Forderung des klagenden Versorgungsunternehmen wurde in dem entschiedenen Fall verneint.
mehr…
(15.01.2010) Das Oberlandesgericht Koblenz hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von Heizungskosten verurteilt, die teilweise durch den Verbrauch eines früheren, mittlerweile insolventen Wohnungseigentümers angefallen sind. Die Entscheidung befasst sich mit den Fragen der (teilweisen) Rechtsfähigkeit von Wohnungseigentumsgemeinschaften und der Begründung vertraglicher Verpflichtungen durch die Gemeinschaft der Eigentümer.
mehr… IMR 2010, 1001 OLG Koblenz, 09.10.2009 - 10 U 1164/08
(19.04.2007) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24.Juni 2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 – V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) ein rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsleben teilnehmen.
mehr… IBR 2007, 302 IBR 2007, 318 IMR 2007, 195 IBR 2007, 373 IBR 2007, 374 IMR 2007, 232 BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05
Qualifikation der Wohneigentumsverwalter muss geregelt werden
(13.03.2006) Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf des Wohnungseigentumsgesetzes findet die Zustimmung des Bundesverbandes Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW). Vor allem die geplante Abschaffung des starren Einstimmigkeitsprinzips bei der Verteilung der Betriebs-, Verwaltungs- und Instandsetzungskosten verbessert die Situation für Wohneigentümer und erleichtert die Privatisierung von Wohnungsbeständen.
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2 Materialien gefunden |
Gesetzentwürfe
WEG-ÄnderungsgesetzEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze - Gesetzentwurf der Bundesregierung [BT-Drs. 16/887] (Text-Dokument)
(vom 09.03.2006)
Text
Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen
Gegenäußerung der BReg zur Stellungnahme des BRat zum WEG-ÄnderungsgesetzGegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 08.07.2005 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
(vom 08.07.2005)
Text
3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
D. Wirksamkeit des Werkvertrages |
VI. Vertretergeschäfte |
§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung (Schmitz) |
B. Sachlicher, personeller und zeitlicher Anwendungsbereich |
II. Personeller Anwendungsbereich |
2. Bestellerausnahmen |
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel) |
D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB |
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum |
11 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |