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BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2011, 204 | BGH - Verjährung von Beseitigungsansprüchen bei Störungen des Grundstückseigentums |
25 Volltexturteile gefunden |
OLG Schleswig, Urteil vom 25.01.2024 - 2 U 38/22
1. Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte gegenüber dem Eigentümer zur Instandhaltung, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Die Instandhaltungsverpflichtung (Schuldverhältnis im weiteren Sinne) als Dauerschuldverhältnis unterliegt nicht der Verjährung. Der konkret entstandene Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Instandhaltungsmaßnahme (Schuldverhältnis im engeren Sinne) unterliegt hingegen der Verjährung.*)
2. Die Annahme der Unverjährbarkeit eines Anspruchs aufgrund einer „ständig neu entstehenden Dauerverpflichtung“ ist eine Ausnahme zur gesetzlichen Verjährungsregelung. Sie ist restriktiv und nur bei vergleichbaren Interessenslagen anzuwenden.*)
3. Wird die Instandhaltungsverpflichtung des Erbbauberechtigten in das Grundbuch eingetragen, folgt hieraus nicht die Unverjährbarkeit des konkreten Anspruchs auf Durchführung einer bestimmten Instandhaltungsmaßnahme. § 902 Abs. 1 BGB greift insoweit nicht, weil der einzelne Anspruch rein schuldrechtlicher Natur ist.*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 27.04.2023 - 4 U 88/21
Die Regelung des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach im Grundbuch eingetragene Rechte nicht der Verjährung unterliegen, ist entsprechend anwendbar auf den schuldrechtlichen Anspruch auf den Verzicht auf bzw. auf Löschung einer dauerhaft einredebehafteten Grundschuld nach § 1169 BGB (§ 902 BGB analog i.V.m. §§ 1192, 1169 BGB).*)
VolltextLG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2022 - 13 S 51/21
Zur Frage der Duldungspflicht eines Überbaus bei einem vermeintlich grenzständig errichteten Anbau an ein Nachbargebäude.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2021 - 10 S 654/21
1. Im öffentlichen Recht besteht auch gegenüber Hoheitsträgern grundsätzlich kein Direktanspruch des Grundstücksnachbarn auf Umsetzung zu seinem Schutz von der Baurechtsbehörde in eine Baugenehmigung aufgenommener Auflagen.*)
2. Zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen quasi-negatorischen Beseitigungsanspruchs auf Umsetzung nachbarschützender Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung.*)
3. Zur Verwirkung quasi-negatorischer Ansprüche des Nachbarn.*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 149/18
1. Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 Rz. 8 f., IMRRS 2011, 0696 = NJW 2011, 1068; Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 147/10 Rz. 18, IMRRS 2011, 0597 = NJW 2011, 1069; Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 181/13 Rz. 8, IMRRS 2014, 1049 = DNotZ 2014, 687).*)
2. Einzelne Wohnungseigentümer können aus ihrem Miteigentum grundsätzlich nicht das Recht ableiten, von anderen Wohnungseigentümern oder von Dritten rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf eigene Kosten selbst zu beseitigen.*)
3. Die Wohnungseigentümer können beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.*)
4. Auch in einer Zweiergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer nur im Wege der Beschlussersetzungsklage erreichen, dass eine von dem anderen Wohnungseigentümer rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beseitigt wird; er darf die Beseitigung nicht selbst auf eigene Kosten vornehmen.*)
5. Sind gegen den Störer gerichtete Ansprüche auf Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 1004 BGB nicht (mehr) durchsetzbar, haben einzelne Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres einen Anspruch darauf, dass die Beseitigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eigene Kosten beschlossen wird; es kann je nach den Umständen des Einzelfalls (auch) ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, hiervon abzusehen.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 20.05.2019 - 5 U 59/18
Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist auch derjenige, der eine Aufschüttung auf seinem Grundstück im Grenzbereich zum Nachbargrundstück in Auftrag gibt, von der Feuchtigkeit in das grenzständig errichtete Hallengebäude des Nachbarn herangetragen wird. Die Haftung als Auftraggeber folgt zwingend daraus, dass die störende Tätigkeit der Verwirklichung des Werkvertrags und deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber angemaßten Einwirkungsbefugnis bedeutet.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18
Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 NRG-BW unverjährbar. Er unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.*)
VolltextLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.06.2018 - 2-13 S 98/17
1. Ist der Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung verjährt, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beschließen.*)
2. Für den Anspruch auf Duldung der Störungsbeseitigung ist auch in Zwei-Personen-Gemeinschaften nur die Gemeinschaft anspruchsberechtigt.*)
VolltextAG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2016 - 31 C 160/14
1. Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung bzw. Herausgabe eines in den Luftraum seines Grundstücks ragenden Dachüberstands des Nachbarn (§§ 195, 903, 912, 922, 985, 986, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 4, 19, 19a Bbg NRG).*)
2. Zur Höhe des Streitwerts bei Beantragung der Beseitigung bzw. Herausgabe eines Überbaus.*)
VolltextLG Hamburg, Urteil vom 05.08.2015 - 318 S 145/14
1. Ignoriert der Wohnungseigentümer den Umstand, dass sich Terrasse und der Schuppen (teilweise) auf dem Gemeinschaftseigentum befinden, oder hat er hiervon erst aus dem Schreiben der Verwaltung erfahren, so fällt ihm zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von diesem aus der Teilungserklärung unmittelbar ersichtlichen Umstand zur Last. Grob fahrlässig handelt, wer sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte und auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt. Wer diesen Umstand bei Erwerb seines Wohnungseigentums nicht zur Kenntnis nimmt, handelt nicht nur leicht, sondern grob fahrlässig.
2. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht im Fall der Überschreitung von Sondernutzungsrechten kein Anspruch auf "geräumte Herausgabe bzw. Räumung" zu.
Volltext1 Leseranmerkung gefunden |
Verjährung des Beseitigungsanspruchs und Selbstabhilfe Leseranmerkung von Dr. Thomas Berg zu
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