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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 168/14
BGH, Urteil vom 12.06.2015 - V ZR 168/14
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2015, 425 | BGH - Übertreten des Niederschlagswassers auch unterirdisch möglich! |
18 Volltexturteile gefunden |
OLG Bamberg, Beschluss vom 06.02.2024 - 10 U 61/23
1. § 37 WHG regelt das wasserrechtliche Nachbarrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.05.2015 - V ZR 168/14, IBRRS 2015, 2392 = IMR 2015, 425; BGH, Urteil vom 20.04.2023 - III ZR 92/22, IBRRS 2023, 1588 = IMRRS 2023, 0740).*)
2. Gegen Einwirkungen durch wild abfließendes Wasser auf sein Grundstück kann sich der Eigentümer grundsätzlich mit dem auf Unterlassung gerichteten Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Wehr setzen (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17, IBRRS 2019, 1717 = IMR 2019, 342).*)
3. Die schlüssige Darlegung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 WHG setzt Vortrag dazu voraus, dass es sich bei dem eindringenden Wasser um "wild abfließendes Wasser" i.S.v. § 37 Abs. 1, Abs. 4 WHG handelt, von welchem natürlichen Abflusszustand auszugehen und zu welcher Veränderung des Wasserabflusses es gekommen ist. Weiter ist darzulegen, wie die Veränderung des natürlichen Wasserabflusses zu Beeinträchtigungen des betroffenen Grundstücks geführt hat, da ein Unterlassungsanspruch nur bei einem Verstoß gegen das Veränderungsverbot anzunehmen ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17, IBRRS 2019, 1717 = IMR 2019, 342; BGH, Urteil vom 20.04.2023 - III ZR 92/22, IBRRS 2023, 1588 = IMRRS 2023, 0740).*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.04.2023 - III ZR 92/22
1. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG ist - wie einige seiner landesrechtlichen Vorgängerbestimmungen - einschränkend dahin auszulegen, dass jedenfalls solche Änderungen der Stärke oder Richtung des Wasserabflusses, die infolge einer üblichen landwirtschaftlichen Nutzung eintreten, grundsätzlich keine unzulässige Veränderung darstellen.*)
2. Einschränkungen können sich aber aus der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme im wasserrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis ergeben (Fortführung und Weiterentwicklung von Senatsurteil vom 18.04.1991 - III ZR 1/90, BGHZ 114, 183 = IBR 1991, 410, sowie BGH, Urteil vom 02.03.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 = IBRRS 1984, 0145).*)
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2022 - 12 U 286/21
1. Für den nach Erhöhung eines Nachbargrundstücks bestehenden, auf Errichtung und Unterhaltung einer Vorkehrung zum Schutz vor Absturz gerichtete Anspruch aus § 9 Abs. 1, § 10 NRG-BW gilt nicht die Verjährungsfrist des § 26 NRG-BW. Es gilt stattdessen die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB.*)
2. Sofern der Schwerpunkt der Störung darin liegt, dass der Nachbar es seit der Aufschüttung seines Grundstücks dauernd unterlässt, auf seinem Grundstück Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz des Bodens ausgeschlossen ist, kommt eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.12.2021 - V ZR 121/20
Befindet sich auf einem Grundstück ein Abwasserkanal und nimmt das Nachbargrundstück durch aus dem Kanal austretendes Wasser Schaden, scheidet eine Haftung des Grundstückseigentümers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 33 NbG-SA aus, wenn der Kanal zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört.*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 26.03.2021 - 5 U 20/20
Hat Sickerwasser vom Nachbargrundstück dazu beigetragen, das bis zur Grenze errichtete Hausanwesen in seiner Substanz zu schädigen, können Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche des Eigentümers gleichwohl daran scheitern, dass eine konkrete Zuweisung einzelner Schäden in den Verantwortungsbereich des Nachbarn nicht möglich ist, sowie außerdem daran, dass sich damit in erster Linie das vom Eigentümer geschaffene Risiko der Grenzbebauung verwirklicht hat und die Schäden deshalb bei wertender Betrachtung nicht von dem Nachbarn zu verantworten sind.*)
VolltextLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2020 - 11 S 129/18
Eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung kann sich zwar als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender, also verallgemeinernder Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist. Dies ist bei der Nutzung eines Kellerraums als Wohnung aber nicht der Fall. Die Nutzung zu Wohnzwecken ist intensiver und konfliktträchtiger.
VolltextLG Essen, Urteil vom 13.03.2020 - 19 O 10/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 31.10.2019 - III ZR 64/18
1. Bei der Planung und Ausführung der Sanierung einer Bundesstraße hat der zuständige Straßenbaulastträger zum Schutz der Anlieger vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen dafür Sorge zu tragen, dass - weiterhin - eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt wird.*)
2. Dabei hat der Straßenbaulastträger auch für die hinreichende Beseitigung des Wassers zu sorgen, das auf die Straße (hier: Bundesstraße) von einem Verkehrsweg (hier: Gemeindeweg) fließt, der in die Baulast eines anderen Trägers fällt. Das setzt jedoch voraus, dass dieser Verkehrsweg die technischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entwässerung erfüllt.*)
3. Ist das nicht der Fall, ist der Straßenbaulastträger nicht allein deswegen Störer, weil Wasser über seine Straße abfließt, das bei ordnungsgemäßer Entwässerung des anderen Verkehrswegs nicht angefallen wäre.*)
4. Haben hingegen mehrere Ursachen zusammengewirkt, haften die beteiligten Straßenbaulastträger nach dem Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gesamtschuldner.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.09.2019 - V ZR 218/18
1. Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum (hier: Birken) ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.*)
2. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums lässt sich in diesem Fall regelmäßig auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten.*)
3. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 analog (Abgrenzung zu Senat, IMR 2018, 118).*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 20.05.2019 - 5 U 59/18
Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist auch derjenige, der eine Aufschüttung auf seinem Grundstück im Grenzbereich zum Nachbargrundstück in Auftrag gibt, von der Feuchtigkeit in das grenzständig errichtete Hallengebäude des Nachbarn herangetragen wird. Die Haftung als Auftraggeber folgt zwingend daraus, dass die störende Tätigkeit der Verwirklichung des Werkvertrags und deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber angemaßten Einwirkungsbefugnis bedeutet.*)
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