Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 3/89
20 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1990, 627 | BGH - Was ist eine Grenzeinrichtung? |
18 Volltexturteile gefunden |
LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2015 - 318 S 33/15
1. Eine von der Grenze zweier Nachbargrundstücke durchschnittene Durchfahrt ist nur dann eine Grenzeinrichtung, wenn sie zwischen den Grundstücken liegt. Das ist nicht der Fall, wenn die Durchfahrt das ganze Grundstück des einen Nachbarn erfasst, neben ihr sich also kein weiterer Teil des durch die Einrichtung geschiedenen Grundstücks befindet.
2. Darf ein Nachbar das Tor einer Grundstücksdurchfahrt jederzeit öffnen, folgt daraus spiegelbildlich auch seine Befugnis, das Tor auch in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr zu schließen, um sein jederzeitiges absolut freies Überfahrtsrecht in Bezug auf den Torweg zu sichern.
3. Ist zwischen Nachbarn lediglich vereinbart worden, dass der eine Nachbar das Recht zur freien Benutzung einer Tordurchfahrt hat und ihm dafür eine gewisse Anzahl von Schlüsseln für das Tor zur Verfügung gestellt werden muss, so ist daraus nicht automatisch zu folgern, dass dem anderen Nachbarn keine Schlüssel zu Verfügung gestellt werden dürften oder gar eine Benutzung der Tordurchfahrt ganz verboten sein sollte.
4. Ein Nutzungsverbot muss vielmehr ausdrücklich vereinbart werden, insbesondere wenn dies bedeutete, dass derjenige, der sich zum Wiedereinbau des alten Grundstückstores vor einer durch einen Neubau entstandenen Tordurchfahrt zum hinteren Bereich seines und des Nachbargrundstücks verpflichte, selbst über keinen Schlüssel zu dem Tor verfügt und verfügen darf.
VolltextBGH, Urteil vom 12.06.2015 - V ZR 168/14
Ein "Übertritt" von Niederschlagswasser im Sinne des § 37 Abs. 1 LNRG-RP setzt keinen oberirdischen Zufluss voraus. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht auch dann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 LNRG-RP zu, wenn infolge baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück (unterirdisch) vermehrt Sickerwasser auf sein Grundstück gelangt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.12.2014 - V ZR 36/14
Eine entsprechende Anwendung von § 1023 BGB auf den Dienstbarkeitsberechtigten scheidet aus, wenn die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist.*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2013 - 3 U 222/13
1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183).*)
2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. 6 Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.*)
3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 08.07.2013 - 3 U 222/13
1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183).*)
2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. 6 Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.*)
3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.*)
VolltextLG Freiburg, Urteil vom 29.03.2012 - 5 O 348/11
Der Beseitigungsanspruch eines Nachbarn gegen ein Fenster unmittelbar in der Grenzbebauung verjährt nach Inkrafttreten des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes vom 01.01.1960 auch für den unverjährbaren Anspruch aus Art. 14 des badischen Ausführungsgesetzes spätestens nach 30 Jahren (§ 3 NRG-BW i.V.m. § 195 BGB).
VolltextBGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 147/10
1. Der Anspruch des Eigentümers nach § 985 BGB auf Herausgabe des unrechtmäßig und unentschuldigt überbauten Teils seines Grundstücks hängt nicht von der Durchsetzbarkeit seines Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung des Überbaus ab.*)
2. Maßgebend für die Berechnung einer Überbaurente nach § 912 Abs. 2 BGB für einen vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet erfolgten Überbau ist der Bodenwert eines im gleichen Zustand und in vergleichbarer Lage belegenen Grundstücks in den alten Ländern in dem Zeitpunkt der Grenzüberschreitung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10
1. § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auf den Beseitigungsanspruch wegen einer Störung in der Ausübung des Grundstückseigentums keine Anwendung (Bestätigung u.a. von Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 -- V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238).*)
2. Auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB bleibt der von dem Störer geschaffene Zustand rechtswidrig; er kann von dem Gestörten daher auf eigene Kosten beseitigt werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.10.2010 - V ZR 43/10
Der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts unterliegt nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst, und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht.*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.05.2006 - V ZR 139/05
1. Der Besitzer eines zugangslosen Grundstücks kann nicht die Einräumung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB verlangen; das gilt auch dann, wenn der Besitzer Eigentümer von Scheinbestandteilen ist, die sich auf einem solchen Grundstück befinden (Fortführung von RGZ 79, 116, 118).*)
2. § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist nicht anwendbar, wenn ein Grundstück am 2. Oktober 1990 zu Freizeitzwecken genutzt wurde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG).*)
Volltext