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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 447/00
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
13 Volltexturteile gefunden |
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2018 - 1 U 1097/17
1. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an BGH, Urteile vom 19.12.1989 - VI ZR 182/89 = IBRRS 2000, 0947; vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95 = IBRRS 2000, 0500; vom 04.12.2001 - VI ZR 447/00 = IBRRS 2002, 0085; vom 15.07.2003 - VI ZR 155/02 = IBRRS 2003, 2290; vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04; vom 06.02.2007 - VI ZR 274/05 = IBRRS 2007, 3382; OLG Celle, 25.01.2007 - 8 U 161/06 = IBRRS 2007, 3423; OLG Koblenz, 19.01.2011 - 2 U 468/10; vom 11.09.2013 - 3 U 675/13; vom 16.12.2009 - 2 U 904/09 = IBRRS 2010, 0379). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen.*)
2. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.*)
3. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (in Anknüpfung an BGH, Urteile vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05 = IBRRS 2006, 1795; vom 16.02.2006 - III ZR 68/05 = IBRRS 2006, 2833; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2009 - 2 U 904/09 = IBRRS 2010, 0379), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.02.1978 - VI ZR 202/76). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (BGH, Urteil vom 20.09.1994 - VI ZR 162/93; OLG Hamm, Urteile vom 17.12.2001 - 13 U 171/01; vom 13.01.2006 - 9 U 143/05; BeckOK BGB Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Förster, 43. Edition Stand 15.06.2017, BGB § 823 Rn. 307; Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Reinert, 43. Edition Stand 15.06.2017, BGB, § 839 Rn. 48).*)
4. Befindet sich ein Fahrradständer im Eingangsbereich eines stark frequentierten Weihnachtsmarktes unmittelbar vor einer Hauswand im Anschluss an einen leicht erhöhten Randstein und damit in einem Bereich, in dem sich Fußgänger ohnehin mit einer erhöhten Aufmerksamkeit bewegen müssen und hebt sich der Fahrradständer in Bezug auf seine Größe und Farbe deutlich von der Umgebung ab, wird ein Fußgänger bei Aufwendung der auch im Bereich von Weihnachtsmärkten mit starkem Publikumsverkehr gebotenen Vorsicht und Sorgfalt diesen ohne Weiteres rechtzeitig erkennen und wahrnehmen können, so dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen nicht vorliegt.*)
VolltextLG Saarbrücken, Urteil vom 16.09.2016 - 13 S 73/16
Den Verwalter eines öffentlich zugänglichen Parkhauses trifft im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für den baulichen Zustand der Einfahrt zum Parkhaus nur dann eine Handlungspflicht, wenn die Einfahrt in ihrem baulichen Zustand mit einer besonderen Gefahr für die Nutzer des Parkhauses verbunden ist und der Verwalter diese besondere Gefahr erkannt hat oder bei gehöriger Anstrengung hätte erkennen können. Die nachträgliche Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften über die Breite der Einfahrt zu Großgaragen (hier: Saarländische Garagenverordnung) begründet allein noch keine entsprechende Handlungspflicht.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.09.2014 - III ZR 490/13
Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-)Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvorrichtung befindet.
VolltextBGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 223/09
Zur Frage einer Nachrüstungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen für bestehende technische Anlagen (hier: halbautomatische Glastüre als Zugang zu einem Geldautomaten einer Bank) im Falle einer Verschärfung von DIN-Normen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.09.2008 - VI ZR 279/06
Zur Verkehrssicherungspflicht bei Fahrten mit einem Quad in einem Erlebnispark.*)
VolltextBGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinanlage.*)
VolltextBGH, Urteil vom 06.02.2007 - VI ZR 274/05
Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Schädigung von Rechtsgütern anderer ergibt (hier: Schaden an einer Brücke durch Brand von unter der Brücke abgestellten, mit Heu beladenen Wagen).*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05
Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entspricht, bei einer Vermietung an eine Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.12.2005 - VI ZR 33/05
Eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück besteht nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 03.02.2004 - VI ZR 95/03
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche) in einem Schwimmbad.*)
Volltext2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |