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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 182/89
BGH, Urteil vom 19.12.1989 - VI ZR 182/89
Volltext14 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1990, 243 | BGH - Welche Verkehrssicherungspflichten hat der Vermieter bei Anbringung von Abdeckrosten eines Lichtschachtes? |
13 Volltexturteile gefunden |
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2018 - 1 U 1097/17
1. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an BGH, Urteile vom 19.12.1989 - VI ZR 182/89 = IBRRS 2000, 0947; vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95 = IBRRS 2000, 0500; vom 04.12.2001 - VI ZR 447/00 = IBRRS 2002, 0085; vom 15.07.2003 - VI ZR 155/02 = IBRRS 2003, 2290; vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04; vom 06.02.2007 - VI ZR 274/05 = IBRRS 2007, 3382; OLG Celle, 25.01.2007 - 8 U 161/06 = IBRRS 2007, 3423; OLG Koblenz, 19.01.2011 - 2 U 468/10; vom 11.09.2013 - 3 U 675/13; vom 16.12.2009 - 2 U 904/09 = IBRRS 2010, 0379). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen.*)
2. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.*)
3. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (in Anknüpfung an BGH, Urteile vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05 = IBRRS 2006, 1795; vom 16.02.2006 - III ZR 68/05 = IBRRS 2006, 2833; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2009 - 2 U 904/09 = IBRRS 2010, 0379), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.02.1978 - VI ZR 202/76). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (BGH, Urteil vom 20.09.1994 - VI ZR 162/93; OLG Hamm, Urteile vom 17.12.2001 - 13 U 171/01; vom 13.01.2006 - 9 U 143/05; BeckOK BGB Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Förster, 43. Edition Stand 15.06.2017, BGB § 823 Rn. 307; Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Reinert, 43. Edition Stand 15.06.2017, BGB, § 839 Rn. 48).*)
4. Befindet sich ein Fahrradständer im Eingangsbereich eines stark frequentierten Weihnachtsmarktes unmittelbar vor einer Hauswand im Anschluss an einen leicht erhöhten Randstein und damit in einem Bereich, in dem sich Fußgänger ohnehin mit einer erhöhten Aufmerksamkeit bewegen müssen und hebt sich der Fahrradständer in Bezug auf seine Größe und Farbe deutlich von der Umgebung ab, wird ein Fußgänger bei Aufwendung der auch im Bereich von Weihnachtsmärkten mit starkem Publikumsverkehr gebotenen Vorsicht und Sorgfalt diesen ohne Weiteres rechtzeitig erkennen und wahrnehmen können, so dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen nicht vorliegt.*)
VolltextLG Rottweil, Urteil vom 25.01.2018 - 2 O 149/11
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextBGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 223/09
Zur Frage einer Nachrüstungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen für bestehende technische Anlagen (hier: halbautomatische Glastüre als Zugang zu einem Geldautomaten einer Bank) im Falle einer Verschärfung von DIN-Normen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinanlage.*)
VolltextBGH, Urteil vom 06.02.2007 - VI ZR 274/05
Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Schädigung von Rechtsgütern anderer ergibt (hier: Schaden an einer Brücke durch Brand von unter der Brücke abgestellten, mit Heu beladenen Wagen).*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05
Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entspricht, bei einer Vermietung an eine Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.12.2005 - VI ZR 33/05
Eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück besteht nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2005 - 7 U 104/04
1. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Die Nichtabwendung einer Gefahr begründet daher eine Haftung des Sicherungspflichtigen nur dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können.
2. Unter dieser Voraussetzung umfaßt die Pflicht des für ein Grundstück oder Gebäude Verantwortlichen grundsätzlich auch solche Gefährdungen, die sich aus dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten ergeben.
3. Die Abdeckung eines Lichtschachtes, die - wie hier - nicht schon versehentlich, sondern nur bewusst aus ihrer Ablage gelöst werden kann, muss nur dann durch besondere Vorkehrungen, etwa durch in der Wand des Kellerschachtes verankerte, von außen nicht zugängliche Befestigungen, gegen ein Abheben gesichert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände ein solches Abheben durch Unbefugte naheliegt und deshalb für die Rechtsgüter anderer Personen eine konkrete, erhebliche Gefahrenlage besteht und wenn dem Verkehrssicherungspflichtigen eine Beseitigung dieser Gefahrenlage durch zumutbare Maßnahmen möglich ist.
4. Bei einem Gewicht des Gitterrostes von 151 kg kann eine Entfernung durch Unbefugte nicht als "naheliegend" im o.g. Sinne angesehen werden.
VolltextBGH, Urteil vom 03.02.2004 - VI ZR 95/03
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche) in einem Schwimmbad.*)
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