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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 403/14
BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 3 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2021 - 16 U 63/20
1. Ein Architekt ist zwar grundsätzliche an seine Schlussrechnung gebunden, wenn er mit der Rechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Jedoch müssen in jedem Einzelfall die Interessen beider Vertragsparteien umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden.
2. Begründet der Architekt mit seiner (Schluss-)Rechnung keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand, ist er nicht gehindert, auch noch nach Rechnungsstellung höhere anrechenbare Kosten geltend zu machen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2017 - 5 U 113/16
1. Vereinbaren die Parteien in einem Verhandlungsprotokoll für den Hauptauftrag einen "Projektnachlass", so kann diese Formulierung dahin ausgelegt werden, dass für die gesamte Abwicklung des Projekts, wozu auch die Nachtragsarbeiten zählen, ein solcher Nachlass zu gewähren ist.*)
2. Eine mündliche Nachlassvereinbarung verstößt nicht gegen § 4 Abs. 2 HOAI (1996/2002), wenn sie Leistungen betrifft, deren anrechenbare Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI (1996/2002) genannten Tafelhöchstwert überschreiten.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14
1. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.*)
2. Die Verletzung des Eigentums an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (hier: Einsperren von Schiffen im Hafen).*)
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