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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 403/14
BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 6 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
6 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2023 - 5 U 51/21
1. Macht ein (hier: Nach-)Unternehmer Werklohn für von ihm ausgeführte Bauleistungen geltend, hat er im Streitfall dazulegen und zu beweisen, dass zwischen ihm und dem in Anspruch genommenen Besteller ein wirksamer Bauvertrag zu Stande gekommen ist.
2. Behauptet der (Nach-)Unternehmer, es sei konkludent zum Abschluss eines (Nachunternehmer-)Vertrags gekommen, hat er hinreichend substantiiert darzulegen, wann, bei welcher Gelegenheit oder durch welches konkrete Verhalten es zu einem Vertragsschluss gekommen ist.
3. Ein konkludentes (schlüssiges) Erfüllungsverlangen kommt in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner geschuldete Leistung mit Mitteln der Masse erbringt, gegebenenfalls auch durch Dritte, die er z. B. damit beauftragt, das vom Schuldner (Unternehmer) herzustellende Werk zu vollenden.
4. Bei der Annahme eines konkludenten Erfüllungsverlangens ist Zurückhaltung geboten, um dem Insolvenzverwalter angesichts des Erfordernisses vorübergehender Betriebsfortführung das Erfüllungswahlrecht nicht vorschnell abzuschneiden.
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 05.10.2021 - 16 U 55/21
Der Grundsatz, dass dann, wenn der Bauleiter sich den vorgetragenen Bedenken des Werkunternehmers verschließt, der Bauherr selbst informiert werden muss, betrifft die Fälle, in denen der Bauleiter außerhalb der Sphäre des Bauherrn steht, insbesondere weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Steht der Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis zu dem Bauherrn, so gelangt der Bedenkenhinweis unmittelbar in die Sphäre des Bauherrn. Die den Hinweis missachtende Anweisung ist dann ebenfalls der Sphäre des Bauherrn zuzurechnen.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 23.06.2021 - 16 U 10/19
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt sind. An ein Aushandeln sind hohe Anforderungen zu stellen. Im Kern muss der Verwender zum einen den gesetzesfremden Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellen und zum anderen dem Partner reale Einflussmöglichkeiten einräumen.
2. Ein Aushandeln schlägt sich in aller Regel in Änderungen nieder. Fehlende Änderungen begründen eine (kaum widerlegbare) Vermutung, dass dem Vertragspartner keine reale Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt wurde.
3. Bei öffentlichen Auftraggebern besteht regelmäßig keine echte Verhandlungschance.
4. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsstrafenregelung, wonach der Auftragnehmer für jeden Kalendertag des Verzugs 0,1% der Netto-Auftragssumme, insgesamt jedoch höchstens 5% der Netto-Auftragssumme, ist weder intransparent noch benachteiligt sie den Auftragnehmer unangemessen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021 - 5 U 18/20
1. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Berufung einer Partei hierauf bedarf es nicht.
2. Ein gewichtiges Indiz für eine Schwarzgeldabrede sind ohne Quittung erfolgte Barzahlungen.
3. Eine Schwarzgeldabrede führt zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags und u. a. dazu, dass der Auftraggeber geleistete Abschlagszahlungen nicht zurückfordern und keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2018 - 2 U 189/18
1. Der Auftragnehmer verletzt die ihm obliegenden (vor-)vertraglichen Beratungspflichten, wenn er energetische Sanierungsmaßnahmen empfiehlt, die nicht zu einer Energieeinsparung, sondern zu höheren Kosten führen.
2. Besteht aufgrund eines Beratungsfehlers die Verpflichtung zum Schadensersatz, ist der Auftraggeber so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre.
3. Wer (vor-)vertragliche Beratungspflichten verletzt, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre; es besteht die Vermutung, dass sich der geschädigte Auftraggeber aufklärungsrichtig verhalten hätte.
4. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Auftraggeber neben einem Schadensersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Auftragnehmer Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten.
5. Ist der Auftraggeber durch falsche Beratung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags über den Erwerb eines Gegenstands veranlasst worden, richtet sich der Anspruch auf Ersatz des aufgewendeten Betrags und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstands.
VolltextBGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14
1. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.*)
2. Die Verletzung des Eigentums an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (hier: Einsperren von Schiffen im Hafen).*)
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