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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 206/06
BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06
241 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
9 Beiträge gefunden |
IBR 2020, 299 | OLG Schleswig - Auch der Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Bauüberwachung hat Grenzen! |
IBR 2010, 1363 | OLG Hamm - Architektenhaftung: Sind Sonderfachleute Erfüllungsgehilfen des Bauherrn? |
IBR 2010, 1110 | KG - Keine Organisationspflichtverletzung bei Einsatz eigener Leute statt Spezialunternehmens! |
IBR 2010, 574 | BGH - Schwerer Mangel allein noch kein Indiz für Organisationsverschulden! |
IBR 2010, 101 | OLG Dresden - Sichtbarer Mangel noch kein Indiz für Organisationsverschulden des Architekten! |
IBR 2009, 93 | BGH - Planungsfehler vom bauleitenden Architekten übersehen: Welche Haftungsquote? |
IBR 2009, 92 | BGH - Bauherr muss sich Fehler des planenden Architekten gegenüber bauaufsichtsführendem Architekten anrechnen lassen! |
IBR 2009, 91 | BGH - Schwerer Mangel allein kein Indiz für Organisationsverschulden! |
IBR 2009, 90 | BGH - Organisationsverschulden auch bei arbeitsteilig organisierter Bauüberwachung! |
2 Aufsätze gefunden |
IBR 2011, 1006
IBR 2009, 1398
58 Volltexturteile gefunden |
LG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2024 - 6 O 300/17
1. Grundsätzlich hat der Bauherr den bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Obliegenheit zur Verfügung zu stellen. Ist diese Obliegenheit zur Leistungspflicht erhoben worden, so haben die bauüberwachenden Architekten einen durchsetzbaren Anspruch und die Verletzung dieser Pflicht der Besteller kann auch zu einem Schadensersatzanspruch führen.*)
2. Hat der planende Architekt wegen des Kelleraltbestands ohne sichere Kenntnis von den konkreten Umständen der Kellerwand anfangs Ausführungspläne erstellt, dann hat er sich ab Offenlage der Kellerwand ein klares Bild über die konkrete Situation - am besten vor Ort – zu verschaffen, um die Ausführungspläne, der Dynamik des Baugeschehens folgend, entsprechend anpassen zu können. Auch hat er dafür zu sorgen, dass die bauüberwachenden Architekten nicht nur Vorabzüge dieser Pläne, die für das Bauen nicht maßgeblich sind, sondern „definitive“ Ausführungspläne erhalten, die auch eindeutig als „definitiv“ erkennbar sind.*)
3. Die bauüberwachenden Architekten haben während der gesamten Bauzeit jederzeit vor Ort den besten Überblick über die tatsächliche Situation. Dann hätten sie wegen der Leistungspflicht des Bauherrn, auch „definitive“ und ordnungsgemäße Ausführungspläne einfordern bzw. sogar einklagen und sich auch weigern können, die Arbeit fortzusetzen. Indem sie dies nicht taten und auf der Grundlage selbst erstellter Ausführungspläne die Arbeit fortsetzten, haben auch sie eine wesentliche Ursache für die unzureichende Abdichtung gesetzt.*)
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2023 - 10 U 29/22
1. Auch wenn die Baubetreuerin im Namen der „Bauherrengemeinschaft[en]“ Verträge abschließt und damit die Bauherrengemeinschaften als solche nach außen auftreten, werden die Gesellschafter einzeln verpflichtet und berechtigt (Anschluss an BGH, IBR 1992, 268; NJW 1979, 2101). Bei einer Bauherrengemeinschaft stehen daher Gewährleistungsansprüche nur den einzelnen Bauherren zu.*)
2. Der planende Architekt schuldet eine Planung für ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Gebäude und der Unternehmer ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Werk. Ein sog. „Warmdach“ mit einer Dicht-Dicht-Konstruktion war nach der DIN 4108-3 zwar bis zum Erscheinen ihrer Neufassung im Jahr 2014 grundsätzlich möglich, jedoch entsprach diese DIN-Norm schon Jahre zuvor aufgrund einer Vielzahl von bekannten Schadensfällen nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik.*)
3. Wird einem Architekten für die Ausführungsplanung ein mangelhafter Dachaufbau durch die nicht von ihm erstellte Entwurfs- und Genehmigungsplanung vorgegeben und erstellt er deshalb eine Ausführungsplanung unter Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, ohne die Auftraggeber darauf hinzuweisen, hat er für die mangelhafte Ausführungsplanung unbeschränkt einzustehen. Denn ein früherer Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Verpflichtung, die Vorarbeiten - insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 - nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der Ausführungsplanung abzuändern.*)
4. Ein Mitverschuldenseinwand scheidet aus, wenn nacheinander tätige Architekten Planungsleistungen erbringen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der erste Architekt die Leistungsphasen 1 bis 4 und der zweite Architekt die Leistungsphase 5 und ggf. weitere Leistungsphasen in Auftrag hatte. Sowohl der für die Entwurfsplanung als auch der für die Ausführungsplanung zuständige Architekt tragen die volle Planungsverantwortung, ohne sich durch den jeweils anderen entschuldigen zu können.*)
5. Die planerische Mitwirkung eines Sonderfachmannes des Bauherrn entlastet den planenden Architekten durch das Ansetzen eines dem Bauherrn zuzurechnenden Mitverschuldens nicht schlechthin, sondern nur, wenn die konkrete fachspezifische Frage nicht zum zu erwartenden Wissensbereich des Architekten gehört.*)
6. Überlässt der Bauherr dem planenden Architekten, wenn auch nur überobligatorisch, fachliche Hinweise und Auskünfte eines Sonderfachmanns zu einem Einzelaspekt der (Dach-) Konstruktion, müssen diese schon im eigenen Interesse des Bauherrn zutreffend sein. Der Bauherr übernimmt mit einer solchen überobligatorischen Auskunft als weitere Obliegenheit die Erfüllung der in diesem Zusammenhang anfallenden Leistungstreuepflichten wie Hinweis- und Aufklärungspflichten. Verletzt er diese Leistungstreuepflichten, weil er auf die sich aus der geplanten Gesamtkonstruktion ergebenden Gefahren und dem damit verbundenen Verstoß der Planung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht aufmerksam macht, kann ihm der Architekt ein Mitverschulden entgegenhalten.*)
7. Eine vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber setzt voraus, dass der Auftraggeber Bedeutung und Tragweite des in der Abänderung der Planung liegenden Risikos erkannt hat (BGH, IBR 2013, 154), was grundsätzlich eine entsprechende Aufklärung durch den Architekten voraussetzt. Hierfür genügt ein Hinweis, dass diese Konstruktion kritisch oder schadensanfällig ist, nicht, erforderlich ist vielmehr der Hinweis, dass bei Verwirklichung des Risikos eines „Warmdaches“ die Gefahr groß ist, dass nach 10 bis 15 Jahren die gesamte Dachkonstruktion erneuert werden muss.*)
8. Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung begründen einen Mangel des Werks und damit Gewährleistungsrechte, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind.*)
OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2022 - 2 U 63/18
1. Der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er den behaupteten Mangel nicht ordnungsgemäß anzeigt. Der Mangel muss zumindest hinsichtlich seines äußeren objektiven Erscheinungsbildes so genau beschrieben werden, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was im Einzelnen beanstandet bzw. welche Abhilfe von ihm verlangt wird.
2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt im VOB/B-Vertrag eine fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung voraus.
3. Eine individualvertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt nicht für den Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln.
4. Dem umfassend mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten oder Ingenieur obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber dem Bauunternehmer, sondern auch und zunächst die objektive Klärung von Mangelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.
5. Die dem Architekten bzw. Ingenieur vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Werks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen den Bauüberwacher rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann.
6. Ist die sog. Sekundärhaftung begründet, so führt sie dazu, dass sich der Architekt bzw. Ingenieur nicht auf die Einrede der Verjährung des gegen ihn gerichteten Gewährleistungsanspruchs berufen darf.
LG Marburg, Urteil vom 07.02.2022 - 2 O 27/21
1. Der Architekt, dem die Planung der Errichtung eines Gebäudes übertragen wird, hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Planung geeignet war, die Entstehung eines mangelfreien Bauwerks zu gewährleisten. Hierzu gehört die Planung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Drainanlage zur Abdichtung des Gebäudes.
2. Der Umfang und die Intensität von Überwachungspflichten hängen von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab. Soweit es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, besteht eine erhöhte Überwachungspflicht. Das gilt insbesondere für die Ausführung einer Drainage.
3. Besondere Sorgfalt bei der Überwachung ist auch dann erforderlich, wenn nach Plänen Dritter gebaut wird. Dem mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Architekten obliegt es, die von einem Dritten geplanten Drainagearbeiten und die Außen-Abdichtungsarbeiten an den Wänden zu überwachen.
4. Die Prüfpflicht eines Architekten aus technischer Sicht endet erst dort, wo spezielle Fachkenntnisse der Fachplaner erforderlich sind, die von einem Architekten nicht allgemein zu erwarten sind oder einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand ergeben würden. Ein Architekt ist daher für Fehler von Sonderfachleuten (mit-)verantwortlich, wenn er einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der ihm nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war.
5. Der Bauherr muss sich das mitwirkende Verschulden eines von ihm eingesetzten Planers gegenüber dem bauaufsichtführenden Architekten entgegenhalten lassen.
VolltextOLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2021 - 4 U 199/20
1. Zu der Planungstätigkeit eines Architekten gehört auch die Auswahl der für die zu planende Maßnahme geeigneten Materialien.
2. Auf das Datenblatt eines Baustoffherstellers darf der Architekt sich grundsätzlich verlassen. Er ist nicht dazu verpflichtet, sämtliche Baustoffe durch ein Labor auf das Vorhandensein der vom Hersteller zugesicherten Angaben überprüfen zu lassen.
3. Die Kosten für die Beseitigung eines Baumangels sind unverhältnismäßig, wenn der damit zur Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
4. Bei rein optischen Mängeln ist darauf abzustellen, ob der Besteller ein nachvollziehbares, nicht nur unbedeutendes Interesse an der auch optisch einwandfreien Herstellung des Werks hat.
5. Bei nur geringfügigen Schönheitsfehlern, die nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers berühren, ohne dass in objektivierbarer Form die Wertschätzung gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2021 - 29 U 177/19
1. Der bauüberwachende Architekt hat dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht und zur Vollendung kommt. Er ist verpflichtet, die auszuführenden Arbeiten der Unternehmen in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch Kontrollen zu vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.
2. Zwar muss der bauüberwachende Architekt sich nicht ständig auf der Baustelle aufhalten. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein höheres Mängelrisiko aufweisen, ist er aber zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
3. Zu den überwachungsintensiven Bauabschnitten gehören im Hinblick auf ihre Schadensträchtigkeit und die gesteigerten Anforderungen an Baumaterial und Bauausführung insbesondere Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten sowie die Verlegung einer Drainage.
4. ...
OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2021 - 24 U 101/20
1. Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) betrifft grundsätzlich keine Sachverhalte, auf die die HOAI 1996 Anwendung findet.
2. Bevor die Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden musste, kann die Bundesrepublik Deutschland nicht hiergegen verstoßen haben, indem sie verbindliche Honorare beibehalten hat.
3. Gründe, der Dienstleistungsrichtlinie hier bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist Rechtswirkungen zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
4. Beim Ineinandersetzen von KG-Rohren in Muffenverbindungen mag es sich zwar um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handeln. Gesundheitliche Aspekte (hier gesundheitsgefährdende Verschmutzungen) können aber dazu führen, dass eine Überwachungsbedürftigkeit anzunehmen ist.
5. In der Leistungsphase 8 hat der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflicht nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.01.2021 - 2 U 39/20
1. Ein Architekt muss grundsätzlich im Rahmen der konstruktiven Gebäudeplanung auch die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, wobei sich der Umfang der diesbezüglichen Leistungspflichten an dem jeweiligen Objekt sowie der Frage orientiert, ob die von dem Architekten zu erwartenden Kenntnisse eine Bearbeitung ermöglichen.*)
2. Die Einschaltung eines Sonderfachmanns für den Brandschutz durch den Auftraggeber entbindet den Architekten nach Maßgabe dessen nicht von der Pflicht, sich darüber zu vergewissern, ob der Sonderfachmann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat.*)
3. Kommt der Architekt dieser Pflicht nicht nach und erkennt er infolgedessen eine offensichtliche Unvollständigkeit des Brandschutzkonzepts nicht, kann er sich in Bezug auf einen hieraus resultierenden Schaden nicht auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Auftraggebers auf Grund einer Zurechnung des Verschuldens des Sonderfachmanns für den Brandschutz berufen.*)
VolltextOLG München, Beschluss vom 17.08.2020 - 28 U 2058/20 Bau
Der objektüberwachende Architekt haftet neben dem ausführenden Unternehmer und dem Vermessungsingenieur (alle drei Gesamtschuldner) überwiegend (im vorliegenden Fall über 40%) wegen Verletzung seiner Koordinations- und Prüfungspflichten in einem für die Errichtung des Bauvorhabens entscheidenden Bauabschnitt.
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 26.03.2019 - 12 U 109/18
1. Wird ein Ingenieur mit der "Bauoberleitung" beauftragt, muss er nicht nur die Arbeitsergebnisse der Bauunternehmen überprüfen, sondern auch angelieferte Baumaterialien, soweit etwaige Mängel nach deren Einbau nur mit großem Aufwand beseitigt werden können.
2. Werden die örtliche Bauüberwachung und die Bauoberleitung getrennt vergeben, obliegt der Bauoberleitung auch die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung.
Volltext2 Nachrichten gefunden |
(28.10.2014) Die Festschrift für den Jubilar, Prof. Jochem, versagt sich der hin und wieder geübten Kritik an dieser Literaturgattung. Denn ihre Beiträge entbehren nicht der Selektivität. Auch eine starke Heterogenität lässt sich nicht behaupten. Dem Herausgeber, dem angesehenen Bremer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Hans Ganten, ist es vielmehr gelungen, ...
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(16.03.2009) Übernimmt ein Architekt für die Ausführungsplanung die mangelhafte Vorplanung eines anderen Architekten, so ist er nicht im vollen Umfang für die daraus resultierenden Mängel haftbar. Der Architekt muss die erhaltenen Pläne auf Ihre Korrektheit prüfen, jedoch ist der Bauherr dafür verantwortlich dem ausführenden Architekten einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Damit relativiert der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung vieler Oberlandesgerichte, dass es Aufgabe des Bauleiters ist, die vom Dritten erstellten Pläne auf deren Fehlerfreiheit zu prüfen.
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20 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
B. Die Entwicklung des Bauvertragsrechts bis zum BauVG |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
IV. Leistungsstörungen des Bestellers |
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten |
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten |
I. Beteiligung des Bestellers |
3. Mitverschulden des Bestellers |
II. Gesamtschuldnerausgleich |
1. Gesamtschuld |
2. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB |
b) Probleme der Quotierung |
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
20 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski) |
A. Überblick |
B. Rechtsnatur der Aufgaben |
I. Rechtsnatur der Aufgaben des Auftraggebers |
1. Mitwirkungshandlung des Bestellers gemäß § 642 BGB: Pflicht oder Obliegenheit |
2. Mitwirkungshandlung des Auftraggebers nach VOB/B: Pflicht oder Obliegenheit |
C. § 3 Abs. 1 VOB/B: Ausführungsunterlagen |
III. Sanierungsunterlagen |
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
B. § 4 Abs. 1 VOB/B: Mitwirkung, Überwachung, Anordnung und Bedenken |
I. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B: spezielle Mitwirkungshandlungen |
2. Inhalt der Regelung |
c) Herbeiführung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse |
II. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B: Überwachung |
3. Rechtsfolgen |
D. § 4 Abs. 3 VOB/B: Bedenkenhinweis des Auftragnehmers |
IV. Rechtsfolgen |
2. Fehlende oder unzureichende Erfüllung der Prüf- und Hinweisobliegenheit |
b) Mitverschulden des Auftraggebers |
19 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
ff) Organisationsverschulden als Sonderfall der Arglist ( Rn. 482)
c) Darlegungs- und Beweislast ( Rn. 80-81)
e) Mangelfreies Entstehenlassen des Bauwerks als Werk (baubegleitende Qualitätssicherung) ( Rn. 179)
aa) Leistungspflicht des Auftraggebers ( Rn. 198-199)
(1) Prüfungspflicht ( Rn. 214-216)
a) Schuldhafte Pflichtverletzung des Auftraggebers ( Rn. 196-197)
(3) Verschulden ( Rn. 218-222)
b) Fehlleistungen anderer Unternehmer ( Rn. 436-440)
18 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
1. Begriff der Obliegenheit (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 13)
b) Erfüllung einer Verbindlichkeit. (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 20)
2. Das Glasfassadenurteil (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 80-82)
1. § 643 S. 1 BGB - Kündigung bei unterlassener Mitwirkung ( Rn. 3-4)
I. Objektive Zurechnungskriterien (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 12)
3. Organisationsverschulden (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 48-56)
I. Obliegenheits- und Vertragspflichtverletzungen (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 4-8)
aa) Abgrenzung: Obliegenheiten. (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 21-25)
8 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
b) Rechtsnatur der Pflichten des Auftraggebers/Rechtsfolgen (VOB/B § 4 Rn. 14-16)
d) Mitverschulden des Auftraggebers (VOB/B § 4 Rn. 97-100)
2. Weitergehende Rechtsfolgen/Einklagbarkeit der Mitwirkungshandlungen (VOB/B § 3 Rn. 15-21)
b) Haftung für Erfüllungsgehilfen (VOB/B § 10 Rn. 11-15)
c) Pflichtverletzung - Vertretenmüssen (VOB/B § 6 Rn. 118-128)
26 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
f) Haftungsquoten beim Innenausgleich nach § 426 BGB (BGB § 650q Rn. 301-305)
aa) Planung (BGB § 650q Rn. 258-264)
1. Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwand (HOAI § 8 Rn. 73-74)
4. Mitwirkung des Bestellers (BGB § 650p Rn. 221-223)
b) Haftung für Vorgänger (BGB § 650q Rn. 97-99)
b) Schadensersatz bei Pflichtverletzungen (BGB § 650q Rn. 505)
c) Zurechnung von Verschulden (BGB § 650q Rn. 269-271)
d) Weitere Pflichten des Auftraggebers (BGB § 650q Rn. 40-44)
31 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
c) Verjährung bei Organisationsfehlern ( Rn. 217-224)
c) Verjährung bei Organisationsfehlern ( Rn. 217-224)
e) Haftung für Erfüllungsgehilfen ( Rn. 91-94)
e) Haftung für Erfüllungsgehilfen ( Rn. 91-94)
aa) Planer und Sonderfachleute als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers ( Rn. 95-98)
aa) Planer und Sonderfachleute als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers ( Rn. 95-98)
dd) Mitverantwortung gegenüber Bauleitern ( Rn. 104-106)
dd) Mitverantwortung gegenüber Bauleitern ( Rn. 104-106)
cc) Bei Organisationsverschulden ( Rn. 907-909)