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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 25/06
BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 25/06
Volltext21 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2007, 685 | BGH - Welches Honorar bei Überschreitung der HOAI-Höchstsätze? |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2012 - 10 U 142/11
1. Die HOAI gilt nicht personen-, sondern objektbezogen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der jeweilige Auftragnehmer tatsächlich Architekt oder Künstler ist. Nicht erheblich ist auch, in welcher Qualität der Auftragnehmer seine Leistungen erbringt.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob außergewöhnliche Leistungen i. S. des § 4 Abs. 3 HOAI a.F. vorliegen, sind die Bewertungsmerkmale der HOAI heranzuziehen. Davon ausgehend dürfen die Höchstsätze der HOAI nur überschritten werden, wenn der jeweilige Höchstsatz eine leistungsgerechte Honorierung nicht mehr gewährleistet, weil eine Beschreibung der Leistung mittels den in der HOAI angebotenen Honorarkriterien nicht mehr möglich ist.
3. Soll die Außergewöhnlichkeit der Leistung im künstlerischen Bereich liegen, muss der Auftragnehmer zumindest ein urheberrechtsschutzfähiges Werk schaffen.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 20.01.2009 - 22 U 77/08
Vereinbarung des Höchststundensatzes nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 HOAI = Vereinbarung des zulässigen Höchstsatzes der HOAI?
1. Die HOAI findet auch Anwendung, wenn der Auftragnehmer nicht Architekt, sondern Dachdecker bzw. Sachverständiger ist, es sich aber um Leistungen handelt, die überwiegend den Leistungsphasen nach § 15 HOAI zuzuordnen sind.
2. Die Abrechnung hat gemäß § 4 Abs. 4 HOAI auf Basis der Mindestsätze zu erfolgen, selbst dann, wenn schriftlich zwischen den Parteien vereinbart war, dass nach Stundensatz abzurechnen ist und dieser der Höhe nach dem Höchstsatz nach § 6 Abs. 2 HOAI entspricht.
VolltextBGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 25/06
Eine schriftliche Honorarvereinbarung, die die Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig. Sie ist insoweit aufrechtzuerhalten, als die nach der HOAI zulässige Höchstvergütung nicht überschritten wird (in Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 1989 - VII ZR 252/88, BauR 1990, 239 = ZfBR 1990, 72).*)
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn) |
B. § 650q Abs. 1 Anwendbare Vorschriften |
I. Vorschriften aus Kapitel 1 Untertitel 1- Werkvertrag |
2. § 632 BGB - Vergütung |
12 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
2. Verstoß gegen materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 100-104)
I. Unmittelbarer Anwendungsbereich (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 181)
VII. Verbindliches Preisrahmenrecht für bis zum 31.12.2020 geschlossene Verträge ( Rn. 37-39)
2. Feststellung einer Mindestsatzunterschreitung (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 83-88)
I. Überblick - HOAI-Urteile des EuGH v. 4.7.2019 und v. 18.1.2022 (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 1-5a)
F. Klagen auf Mindestsatz wegen Formverstoßes (§ 7 Abs. 5 HOAI 2013) ( Rn. 46-48)
B. Honorarzonen der Teile 2 bis 4 und Anlage 1 (Abs. 1) (HOAI § 5 Rn. 1b-12)