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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 25/06
BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 25/06
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 - 16 U 49/12
1. Bei der Prüfung, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, ist das vereinbarte Honorar mit dem niedrigsten vertretbaren Honorar zu vergleichen, das die Parteien unter Beachtung der HOAI hätten vereinbaren können. Spielräume der HOAI sind dabei "nach unten" zu nutzen. Das gilt auch dann, wenn nach der HOAI die Einordnung in zwei Honorarzonen vertretbar ist und die Parteien in der Honorarvereinbarung die höhere Honorarzone vereinbart haben.*)
2. Die in der Literatur zu § 11 Abs. 2 und 3 HOAI 1996/2002 (§ 33 Abs. 4 bis 6 HOAI 2013) entwickelten Punktesysteme werden von der HOAI nicht vorgeben und lassen sich aus ihr nicht ableiten. Für den Mindestsatzvergleich ist daher das Punktesystem heranzuziehen, das im konkreten Einzelfall zur niedrigeren Honorarzone führt.*)
3. Dem Umbauzuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI 1996/2002 (§ 6 Abs. 2 HOAI 2013) kommt kein Mindestsatzcharakter zu.*)
BGH, Urteil vom 07.10.2014 - EnZR 86/13
Werden in einem Konzessionsvertrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV unzulässige Nebenleistungen vereinbart, so folgt daraus keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB, wenn die unzulässigen Leistungen weder Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs waren noch sich in anderer Weise auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgewirkt haben.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.12.2008 - VII ZR 201/06
1. Steht der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B neu zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, kann die dieser Preisbildung zugrunde liegende Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein.*)
2. Ist der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen um mehr als das Achthundertfache überhöht, weil der Auftragnehmer in der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses einen ähnlich überhöhten Einheitspreis für die ausgeschriebene Menge angeboten hat, besteht eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers.*)
3. Diese Vermutung wird nicht dadurch entkräftet, dass der Auftragnehmer in anderen Positionen unüblich niedrige Einheitspreise eingesetzt hat. Ein derartig spekulatives Verhalten des Auftragnehmers ist nicht schützenswert.*)
4. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung über die Bildung eines neuen Preises auf der Grundlage des überhöhten Einheitspreises tritt die Vereinbarung, die Mehrmengen nach dem üblichen Preis zu vergüten.*)
BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 25/06
Eine schriftliche Honorarvereinbarung, die die Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig. Sie ist insoweit aufrechtzuerhalten, als die nach der HOAI zulässige Höchstvergütung nicht überschritten wird (in Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 1989 - VII ZR 252/88, BauR 1990, 239 = ZfBR 1990, 72).*)
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn) |
B. § 650q Abs. 1 Anwendbare Vorschriften |
I. Vorschriften aus Kapitel 1 Untertitel 1- Werkvertrag |
2. § 632 BGB - Vergütung |
12 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
2. Verstoß gegen materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 100-104)
I. Unmittelbarer Anwendungsbereich (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 181)
VII. Verbindliches Preisrahmenrecht für bis zum 31.12.2020 geschlossene Verträge ( Rn. 37-39)
2. Feststellung einer Mindestsatzunterschreitung (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 83-88)
I. Überblick - HOAI-Urteile des EuGH v. 4.7.2019 und v. 18.1.2022 (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 1-5a)
F. Klagen auf Mindestsatz wegen Formverstoßes (§ 7 Abs. 5 HOAI 2013) ( Rn. 46-48)
B. Honorarzonen der Teile 2 bis 4 und Anlage 1 (Abs. 1) (HOAI § 5 Rn. 1b-12)