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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 301/13
BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13
Volltext120 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR-Beitrag (Werkstatt) | KG - Erwerber können den Bauträger auf Fertigstellung verklagen! |
20 Volltexturteile gefunden |
KG, Urteil vom 16.07.2024 - 21 U 131/23
1. Stellt ein Bauträger eine in Eigentumswohnungen aufgeteilte Wohnanlage nicht fertig, können ihn die Erwerber der Wohnungen auf Herbeiführung dieses Erfolgs in Natur in Anspruch nehmen.*)
2. Für die Zulässigkeit und Bestimmtheit eines solchen Klageantrags genügt es, wenn das vom Bauträger geforderte Endergebnis durch Bezugnahme auf die Vertragsbestandteile, insbesondere die Baubeschreibung und die Teilungserklärung, definiert wird. Der aktuelle Bautenstand des Vorhabens muss jedenfalls im Erkenntnisverfahren nicht vorgetragen werden.*)
3. Eine Klage auf Fertigstellung in Natur muss nicht zwingend sämtliche noch fehlende Bauleistungen umfassen. Die Erwerber können auch eine Teilklage gegen den Bauträger erheben, die sich auf einzelne abtrennbare Leistungen beschränkt.*)
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2024 - 10 U 13/23
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgt, verstößt gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und ist unwirksam.
2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel wirken die Abnahmeerklärungen allenfalls für die drei Erwerber, die die Abnahme erklärt haben. Im Hinblick auf die übrigen Erwerber liegt keine wirksame Abnahmeerklärung vor.
3. Es ist dem Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt, sich darauf zu berufen, dass mangels Abnahme noch keine Mängelansprüche bestehen.
4. Der Grundsatz, dass es einem Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt ist, sich gegenüber Mängelrechten der Erwerber darauf zu berufen, dass sich der Vertrag bezüglich des Gemeinschaftseigentums noch im Erfüllungsstadium befindet, gilt nicht grenzenlos. Er kann dann nicht durchgreifen, wenn er zu schlichtweg unerträglichen Ergebnissen führen würde und die Erwerber dadurch nicht unbillig benachteiligt würden.
5. Es entspricht nicht mehr Treu und Glauben, wenn ein faktisch unverjährbares Recht geschaffen wird, das den Grundsätzen des BGB, wonach schuldrechtliche Ansprüche immer verjährbar sind, widerspricht.
6. Die Haftung eines Bauträgers für Mängel endet spätestens 15 Jahre nach der Fälligkeit seiner Leistung.
7. ...
BGH, Urteil vom 26.01.2024 - V ZR 162/22
1. Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (im Anschluss an Senat, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18, Rz. 16, IBRRS 2019, 3884 = IMRRS 2019, 1412 = ZWE 2020, 44).*)
2. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen, trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.*)
3. Eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen scheidet aus, solange eine vertragsgerechte Leistung noch im Wege der (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer herbeigeführt werden kann.*)
4. Ist dagegen die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Werkunternehmer in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, haftet der Verwalter für die durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen Schäden neben dem Werkunternehmer. Der Verwalter ist in diesem Fall aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.*)
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2023 - 12 U 118/22
1. Ein Bauträgervertrag kann grundsätzlich nur insgesamt gekündigt werden. Etwas anderes gilt nach dem "alten" Werkvertragsrecht, wenn der Bauträger dem Erwerber einen wichtigen Grund zur Kündigung der Bauleistung gibt. Dann kann es geboten sein, dem Erwerber das Recht zur Kündigung der Bauleistung zu gewähren und ihm den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zu belassen.
2. Verletzt der Bauträger seine Vertragspflichten derart, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört oder die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, ist der Erwerber berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Dieses Recht steht dem Erwerber auch vor Abnahme des Werks und im Rahmen einer Teilkündigung zu.
3. Die Kündigung kann nur innerhalb einer angemessenen Frist wirksam vorgenommen werden. Dabei ist eine Frist von zwei Wochen weder als starre Vorgabe noch als "Regelfrist" anzusehen.
VolltextOLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2022 - 2 U 59/22
1. Voraussetzung für den Übergang vom Herstellungsanspruch zu Gewährleistungsansprüchen ist die Abnahme der Werkleistung. Vor der Abnahme können grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
2. Der Umstand, dass die Erwerber das vom Bauträger vorgelegte Abnahmeprotokoll nicht unterzeichnet haben, spricht nicht zwingend gegen eine Abnahme. Das Abnahmeprotokoll muss nicht unbedingt unterschrieben sein.
VolltextKG, Urteil vom 18.10.2022 - 7 U 41/21
Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, nach der der Käufer die Zustimmung des Verkäufers zum Vollzug der Auflassung vor vollständiger Fertigstellung mit dem erreichten Bautenstand verlangen kann, wenn lediglich ein geringer Kaufpreis zur Zahlung offensteht und der Verkäufer mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug geraten ist, ist dahingehend auszulegen, dass jedenfalls ein offenstehender Betrag in Höhe von 8,5% des Gesamtkaufpreises noch als "geringer Kaufpreis" im Sinne der Vorschrift anzusehen ist.*)
VolltextOLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 - 2 U 2777/21
1. Auch wenn das zum 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz für die Anwendung von § 9a Abs. 2 WEG keine Übergangsvorschrift enthält, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit von vormals auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG a.F. wirksam zu Stande gekommenen Beschlüssen. Es gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die bei seinem Abschluss bestehenden Regeln und Umstände maßgeblich sind, weil Wirksamkeitshindernisse von den Parteien nur in diesem Zeitpunkt beachtet werden können.*)
2. Weil den Wohnungseigentümern nach § 9a Abs. 2 WEG keine gekorene Ausübungsbefugnis mehr zusteht, besitzen sie keine Entscheidungskompetenz über die Vergemeinschaftung an sich den Wohnungseigentümern zustehender Rechte. Ein dennoch gefasster Beschluss ermächtigt nicht zur Prozessführung.*)
OLG München, Urteil vom 22.03.2022 - 28 U 3194/21 Bau
1. Voraussetzung für den Übergang vom Herstellungsanspruch zu Gewährleistungsansprüchen ist die Abnahme der Bauleistung. Vor der Abnahme können grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann zwar die Herstellungsansprüche der Erwerber an sich ziehen, sie ist aber nicht befugt, die Abnahme der Werkleistung zu erklären.
3. Erklärt der Prozessbevollmächtigte des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung die Abnahme, ohne eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, und wird die Abnahmeerklärung vom Prozessbevollmächtigten des Auftragnehmers aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen, ist keine wirksame Abnahme erfolgt.
4. Haben die Parteien eines Bauvertrags die Möglichkeit von Teilabnahmen nicht vereinbart, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk gegen den Willen des Auftragnehmers in Teilen abzunehmen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2019 - 29 U 133/18
1. Durch eine von einem Bauträger mehrfach verwendete Vertragsklausel, wonach keine Schadensersatzansprüche aus Verschuldenshaftung bestehen, wenn nicht Vorsatz, Arglist oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder Personenschäden betroffen sind, werden Gewährleistungsansprüche aufgrund fehlerhafter Bauleistung nicht wirksam ausgeschlossen.
2. Das Prognoserisiko für eine Übermaßsanierung trägt bei vertretbarer Handhabung aufgrund sachverständiger Beratung der Bauträger.
3. Durch die Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird die Verjährung der Mängelansprüche gehemmt.
4. Für die Hemmungswirkung kommt es nicht darauf an, ob sich die behaupteten Mängel im Beweisverfahren feststellen lassen. Die Hemmung tritt auch dann ein, wenn sich die Mängel nicht bestätigen.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2019 - 23 U 205/18
1. Ein in der Wohnungseigentümerversammlung gefasster Beschluss zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwaltungsbeirat ist nichtig. Denn für die Fassung eines solchen Beschlusses gibt es keine Grundlage im WEG.
2. Dem "Schweigen" der Erwerber nach der Erklärung der Abnahme durch den Verwaltungsbeirat ist kein Erklärungswert beizumessen.
3. An einer konkludenten Abnahme fehlt es bereits daran, wenn ein Erwerber Mängelrügen erhebt und damit zu erkennen gibt, dass er das Werk nicht als vertragsgemäß hergestellt ansieht.
1 Nachricht gefunden |
(16.02.2017) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. Er kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis ...
mehr… BGH, 19.01.2017 - VII ZR 301/13
9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit) |
B. Sachmangel |
I. Grundlegende Konzeption |
1. Abgrenzung zum Kauf |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
B. Anwendbarkeit der §§ 634 ff. BGB vor und nach der Abnahme |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
N. Verjährung in Architekten- und Ingenieurverträgen |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
IV. Rechtswirkungen der Abnahme |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
II. Fälligkeit ohne Abnahme |
3. Abrechnungsverhältnis |
§ 650s BGB Teilabnahme (Zahn) |
B. Die Abnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag |
VI. Eintritt der Abnahmewirkungen ohne Abnahme |
20 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
G. § 4 Abs. 6 VOB/B: Beseitigung vertragswidriger Stoffe und Bauteile |
H. § 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelrechte vor Abnahme |
I. § 4 Abs. 8 VOB/B: Pflicht des Auftragnehmers zur Selbstausführung der Leistung |
II. § 4 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B: Vereinbarung der VOB/B und C mit dem Nachunternehmer |
§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu) |
B. § 6 Abs. 1 VOB/B |
C. § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B |
III. Mindestanforderungen der Behinderungsanzeige |
3. Form und Inhalt der Behinderungsanzeige |
c) Inhaltliche Darstellungsanforderungen |
L. § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B |
II. Rechtsfolge: Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens |
1. Kausalitätsnachweis - Prozessuale Darlegungsanforderungen |
b) Bauablaufbezogene Darstellung |
cc) Stellungnahme und Bedeutung für die Praxisanwendung |
ff) Weitergehende Lösungsansätze |
(2) Prozessuale Besonderheiten bei Planungsverantwortlichkeit des Auftraggebers |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
F. § 8 Abs. 3 Nr. 2 - Kündigungsfolgen |
II. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 - Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten aufgrund Ausführung durch Dritte (Selbstvornahme) |
M. § 8 Abs. 7 VOB/B - Aufmaß, Abnahme, Abrechnung |
II. Abnahme |
§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff) |
D. Entbehrlichkeit der Abnahme; Abnahmesurrogate |
I. Entstehung des Abrechnungsverhältnisses |
1. Geltendmachung von Mängelrechten |
12 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
(1) Abwicklungsverhältnis und Mängelrechte ( Rn. 142-144)
(1) Nacherfüllung vor Fertigstellung ( Rn. 311-316)
bb) Mängelrechte vor und nach Abnahme ( Rn. 469-471)
b) Abnahme nach vorzeitiger Vertragsbeendigung ( Rn. 83-87)
dd) Denkbare Anspruchsgrundlagen: Pflichtverletzung ( Rn. 92)
aa) Fälligkeit der Vergütung ( Rn. 107-108)
b) Bevorschussung oder Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme ( Rn. 329-335)
19 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
a) Mängelrechte vor der Abnahme ( Rn. 291)
VI. Verjährung der Mängelansprüche ( Rn. 37-42)
III. Vergütungsgefahr ( Rn. 23)
C. Rechtswirkungen der Abnahme ( Rn. 16)
3. Abrechnungsverhältnis ( Rn. 489-493)
3. Abrechnungsverhältnis ( Rn. 489-493)
VIII. Weitere Erfüllungswirkungen ( Rn. 44-47)
d) Abnahmesurrogate ( Rn. 752-756)
3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
19 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
1. Mängelrechte vor Abnahme (BGB § 650q Rn. 150-162)
2. Beginn der Verjährung (BGB § 650q Rn. 329-334)
2. Leistungsbegriff (BGB § 650p Rn. 121-124b)
A. Bedeutung und Anwendungsbereich (BGB § 650q Rn. 1-7)
II. Verortung in Untertitel 2 als werkvertragsähnlicher Vertrag ( Rn. 9-13)
1. Nacherfüllungsanspruch erst nach Abnahme (BGB § 650t Rn. 10-10b)
B. Verjährungsrechtliche Ausgangslage (BGB § 650s Rn. 5-6)
5. Objektüberwachung (BGB § 650q Rn. 104)
V. Keine erfolglose Nacherfüllungsfrist (BGB § 650t Rn. 15-19)
dd) Abrechnungsverhältnis (BGB § 650q Rn. 480-482)