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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 16/17
BGH, Urteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17
187 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
17 Beiträge gefunden |
IBR 2024, 280 | OLG Köln - Behinderungsmitteilung ist keine Änderungsanordnung! |
IBR 2022, 1022 | Bauverträge in Zeiten von Krisen und Krieg |
IBR 2022, 532 | VK Westfalen - Preissteigerungen wegen des Ukraine-Kriegs sind ungewöhnliches Wagnis! |
IBR 2022, 283 | OLG Hamburg/BGH - Vorunternehmer in Verzug: Kein Nachtrag für höhere Lohn- und Materialkosten! |
VPR 2022, 138 | VK Westfalen - Preissteigerungen wegen Ukraine-Krieg sind ungewöhnliches Wagnis! |
IBR 2021, 1052 | Schließt die Corona-Pandemie Ansprüche des Auftragnehmers aus § 642 BGB aus? |
IBR 2020, 512 | OLG Karlsruhe/BGH - Entschädigung nach § 642 BGB: Gerät und Material müssen nicht auf der Baustelle "parken"! |
IBR 2020, 395 | OLG Düsseldorf - Kein Personal vorgehalten: Keine Entschädigung für Allgemeine Geschäftskosten! |
IBR 2020, 394 | OLG Brandenburg - Verzugsmitteilung ist "andere Anordnung"! |
IBR 2018, 314 | KG - Wie lange müssen Arbeitskräfte und Maschinen gegen Entschädigung vorgehalten werden? |
4 Aufsätze gefunden |
IBR 2018, 1060
18 Volltexturteile gefunden |
OLG Köln, Urteil vom 21.12.2023 - 7 U 68/22
1. Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf einer Baubesprechung mit, dass sich der Beginn seiner Arbeiten infolge einer Behinderung durch einen Vorunternehmer verschieben wird, so kann allein darin weder eine Anordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B (2002) noch ein Angebot zur Änderung der vertraglichen Vereinbarungen zur Bauzeit gesehen werden.*)
2. Behält sich der Auftragnehmer im Rahmen der Vereinbarung eines Nachtrags einen bauzeitbezogenen Mehrkostenanspruch nicht ausdrücklich vor, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Nachtragsangebot sämtliche Mehrleistungen umfasst und damit zusätzliche, bauzeitbezogene Kosten durch einen späteren Nachtrag nicht mehr nachgeschoben werden können.*)
3. Im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs auf zeitabhängige Mehrkosten ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B (2002) nach den tatsächlich erforderlichen Mehrkosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Baustellengemeinkosten, allgemeine Gemeinkosten und Gewinn darzulegen und unter Beweis zu stellen. Kalkulatorische Bewertungsverfahren - beispielsweise anhand geschätzter Produktivitätsverluste auf der Grundlage von Erfahrungswerten - können diese Aufgabe nicht erfüllen.*)
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2023 - 10 U 22/23
1. Sieht eine vom Auftraggeber in einen Bauvertrag neben der VOB/B einbezogene Klausel vor, dass der Auftragnehmer sich mit weiteren Auftragnehmern abzustimmen hat, um eine gegenseitige Gefährdung und die Gefährdung Dritter zu vermeiden, liegt eine Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B (2012) vor, die zu Lasten des Auftraggebers als Verwender zu einer Inhaltskontrolle der VOB/B nach § 307 BGB führt.*)
2. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz gem. § 6 Abs. 6 VOB/B (2012) für durch Verzögerungen entstandene zusätzliche Bauleitertätigkeiten geltend, bedarf es zur Schlüssigkeit des anspruchsbegründenden Vortrags einer bauablaufbezogenen Darstellung, dass bei ungestörtem Bauablauf die Arbeiten ohne Zusatzaufwand hätten erledigt werden können und aufgrund welcher Verzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht oder später durchgeführt werden konnten und wie sich dies ausgewirkt hat.*)
3. Welche Rechtsfolgen die Vereinbarung einer einverständlichen Vertragsaufhebung hat, ist durch Auslegung zu ermitteln:
- Kommt der Auftragnehmer einem Auflösungswunsch des Bestellers etwa nach einer unberechtigten Kündigung nach, so hat die Vertragsaufhebung die Folgen der freien Kündigung.
- Liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung für Auftraggeber oder -nehmer vor, so ergeben sich die Folgen aus dieser.
- Einigen sich die Parteien ohne Bezugnahme auf ein Kündigungsrecht auf eine Vertragsauflösung, so kann die Auslegung ergeben, dass nur die erbrachten Leistungen zu vergüten sind.*)
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2023 - 10 U 14/23
1. Die VOB/B kann regelmäßig nur in solche Verträge einbezogen werden, die die Ausführung von Bauleistungen betreffen. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird. Das umfasst alle Arbeiten an einem Grundstück, also auch die Durchführung von Baumfäll- und Rodungsarbeiten.
2. Die VOB/B kann im Unternehmensverkehr nicht nur ausdrücklich, auch dadurch in den Vertrag einbezogen werden, dass ihre Regelungen in den sonstigen Vertragsbedingungen konkretisiert werden bzw. sie darauf Bezug nehmen.
3. Die Bindungswirkung des gemeinsamen Aufmaßes als bloßer Tatsachenfeststellung gilt nur für den Umfang der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten Leistungen, nicht aber auch für ihre Vergütungspflicht. Mit dem gemeinsamen Aufmaß ist regelmäßig nicht zugleich die Feststellung verbunden, dass und wie die Leistung abgerechnet und vergütet wird und ob sie vertragsgemäß ist.
4. Dem Auftraggeber ist es trotz des gemeinsam genommenen Aufmaßes unbenommen, gegen die Vergütungsforderung einzuwenden, die Leistung sei bereits von einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses umfasst, oder sie dürfe nach den vertraglichen Vereinbarungen gar nicht bzw. nicht in dieser Weise abgerechnet werden.
5. Zum Nachweis einer Verzögerungsentschädigung aus § 642 BGB genügt es nicht, die Verzögerung und die Stillstandszeit für Mannschaft und Gerät und die Vorhaltekosten darzustellen. Vielmehr muss vorgetragen werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungestörten und dem verzögerten Bauablauf ergibt. Dafür bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung.
OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2022 - 19 U 237/21
1. Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB sind (1) das Unterlassen einer dem Auftraggeber obliegenden, für die Herstellung des Werks erforderlich Mitwirkungshandlung, (2) die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Auftragnehmers, (3) das Anbieten der geschuldeten Leistung und, sofern die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben, (4) die ordnungsgemäße Anzeige einer Behinderung, sofern die Behinderung nicht offenkundig ist.
2. Verlangt der Auftragnehmer eine Entschädigung nach § 642 BGB, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, in welchem exakten Zeitraum aufgrund welcher genauen Umstände Wartezeiten in welchem Umfang angefallen sind.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 06.10.2021 - 14 U 39/21
1. Eine schriftliche Vereinbarung, nach der zwischen den Parteien ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart worden ist, steht den Fiktionen von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 nicht entgegen, so dass der Auftragnehmer auch nachträglich keinen weiteren Umbauzuschlag fordern kann.*)
2. Mehrkosten aufgrund von Bauzeitverlängerungen sind konkret darzulegen. Schätzungen auf der Basis von Durchschnittswerten sind nicht ausreichend.*)
3. Ein wichtiger zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn das Erbringen von vertraglich geschuldeten Leistungen von einer weiteren Vertragsergänzung abhängig gemacht wird.*)
KG, Urteil vom 24.08.2021 - 21 U 146/19
Vereinbart ein Bauunternehmen mit einem Berater für Baubetrieb ein Erfolgshonorar für den Fall, dass das Bauunternehmen bei seinem Auftraggeber einen Nachtrag wegen Störungen des Bauablaufs durchsetzen kann, dann hat der Berater das Erfolgshonorar nur verdient, wenn er den Abschluss dieses Nachtrags durch seine Beratung mit herbeigeführt hat.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 25.03.2021 - 7 U 278/19
Ansprüche auf Anpassung der Vergütung nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B können bei Baukonzessionsverträgen ausgeschlossen sein, wenn der Baukonzessionär das wirtschaftliche Risiko der Konzession vollständig übernommen hat.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 03.02.2021 - 11 U 136/18
1. Zu den Mehr- und Minderkosten einer geänderten oder zusätzlichen Leistung gehören auch die Kosten eines Stillstands von Baugeräten, die zur Ausführung anderer Leistungspositionen (Folgegewerke) benötigt werden, wenn sich diese aufgrund der geänderten oder zusätzlichen Leistung zeitlich verschieben.*)
2. Auch in § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B ist nicht geregelt, wie die Vergütungsanpassung bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen zu ermitteln ist, wenn die Parteien hierüber keine Einigung getroffen haben.*)
3. Haben die Parteien über die Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen, deren Ermittlung oder einzelne Preiselemente keine Einigung getroffen, enthält der Vertrag eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen ist. Es entspricht - ebenso wie im Falle von Mengenmehrungen gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B - der Redlichkeit und dem bestmöglichen Interessenausgleich, die Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn zu ermitteln.*)
4. Hält der Auftraggeber im Rahmen der Berechnung eines Nachtrags nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B eine Kostenposition schon im Grundsatz für nicht ersatzfähig (hier Kosten aufgrund der bauzeitlichen Auswirkungen auf andere Leistungspositionen), kann eine ausdrückliche oder stillschweigende Einigung der Parteien auf die Berechnung dieser Kosten regelmäßig nicht angenommen werden.*)
OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2020 - 8 U 7/20
1. Abschlagszahlungen haben stets nur vorläufigen Charakter. Die Bezahlung einer Abschlagsrechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines Anerkenntnisses der darin enthaltenen Positionen, insbesondere nicht hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Vergütung.
2. Das Unterlassen eines Leistungsabrufs ist keine leistungsändernde Anordnung des Auftraggebers, sondern allenfalls eine vertragswidrige Behinderung der Ausführung.
3. Auch die Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, es lägen veränderte (Bau-)Umstände vor, stellt keine vertragsändernde Anordnung dar.
4. Das Recht des Auftraggebers zum Abruf der Vertragsleistung ist eine echte Nebenpflicht, die den Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Hat der Auftraggeber die Verzögerung des Abrufs zu vertreten, kann der Auftragnehmer Schadensersatz geltend machen.
5. Der Vorunternehmer ist kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer. Der Auftraggeber muss sich deshalb eine schuldhafte Leistungsverzögerung des Vorunternehmers nicht zurechnen lassen.
6. Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB umfasst nicht die Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung (Anschluss an BGH, IBR 2017, 664).
BGH, Urteil vom 30.01.2020 - VII ZR 33/19
§ 642 BGB erfordert eine Abwägungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien. Dabei ist die angemessene Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn zu orientieren.*)
13 Blog-Einträge gefunden |
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler
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Von Dr.-Ing. Matthias Drittler
Stört es eigentlich Richter nicht, dass in die Hunderttausende gehende Schäden durch Bauablaufstörungen nicht ausgeglichen werden, weil es den Richtern nicht gelingt, sich aus der Zwangsjacke des § 642 BGB zu befreien?Erkennbar geht es Keldungs um die wechselvolle und um sich selbst kreisende Geschichte des Nachteilsausgleichs eines Unternehmers, wenn sein Bauablauf durch verzögerte Leistungen des vorlaufenden Unternehmers (Vorunternehmer) behindert wird. Die Krux: Zuletzt hat der BGH dazu in Entschädigungsdauer vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) entschieden, unter § 642 BGB seien dem Nachfolgeunternehmer die erst nach dem Ende des Annahmeverzugs entstehenden monetären Nachteile nicht zu entschädigen.
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11 Leseranmerkungen gefunden |
Keine Hoffnung Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Der Ansicht von Keldungs ist zuzustimmen Leseranmerkung von Dr.-Ing. Wulf Himmel zu
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Mit besten Wünschen für einen Paradigmenwechsel Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
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Vorunternehmerrechtsprechung vs. Glasfassadenentscheidung Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Türme aus Elfenbein? Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Gescheitert Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Vorunternehmerrechtsprechung Vs. Glasfassadenentscheidung Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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BGH "Vorunternehmer I" einer Lösung über Pflichtverletzung im Wege Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Nicht ermöglichter Umsatz enthält Erlöse zur Kostendeckung Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Bitte nicht generalisieren Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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17 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
III. Änderung des Bauentwurfs |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung |
V. Abgeltung durch die vereinbarten Preise |
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen |
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski) |
B. Rechtsnatur der Aufgaben |
I. Rechtsnatur der Aufgaben des Auftraggebers |
1. Mitwirkungshandlung des Bestellers gemäß § 642 BGB: Pflicht oder Obliegenheit |
2. Mitwirkungshandlung des Auftraggebers nach VOB/B: Pflicht oder Obliegenheit |
C. § 3 Abs. 1 VOB/B: Ausführungsunterlagen |
§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu) |
C. § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B |
I. Definition und Tatbestand der Behinderung |
4. Notwendige Abgrenzung |
b) Abgrenzung zu §§ 1 Abs. 3 und 4; 2 Abs. 5 und 6 VOB/B |
K. § 6 Abs. 6 VOB/B |
III. Abgrenzungs- und Konkurrenzverhältnisse |
§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn) |
A. Überblick, Anwendungsbereich und Konkurrenzen |
26 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
6. Preisveränderungen |
b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage |
IV. Leistungsstörungen des Bestellers |
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten |
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen |
§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers (Retzlaff) |
B. Anspruchsvoraussetzung: Annahmeverzug |
II. Mitwirkungshandlung |
2. Rechtsnatur der Mitwirkung des Bestellers |
8. Kasuistik: Bestimmung der Mitwirkungsschnittstelle im Einzelnen |
III. Eintreten von Annahmeverzug |
C. Rechtsfolge: Entschädigung |
1. Entschädigungsfähige Nachteile: vergeblich bereitgehaltene Produktionsmittel |
16 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
B. Ersatz für Mehraufwendungen bei Annahmeverzug ( Rn. 86-90)
5. Beschränkung der Entschädigung auf die Dauer des Verzuges ( Rn. 82-85)
2. Keine Berechnung von oben nach unten ( Rn. 48-54)
3. Berücksichtigung der Kriterien des § 642 Abs. 2 BGB ( Rn. 55)
b) Erforderlichkeit der Mitwirkungshandlung zur Leistungserbringung ( Rn. 27-30)
5. Darlegungs- und Beweislast für Anspruchsvoraussetzungen ( Rn. 42-45)
10 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
VI. Entschädigung nach Annahmeverzug ( Rn. 75-81)
VI. Entschädigung nach Annahmeverzug ( Rn. 75-81)
a) Annahmeverzug des Auftraggebers ( Rn. 56)
a) Annahmeverzug des Auftraggebers ( Rn. 56)
dd) Vorstellungen als Fundament des Vertrages - Risikozuweisung ( Rn. 421-430)
dd) Vorstellungen als Fundament des Vertrages - Risikozuweisung ( Rn. 421-430)
I. Vertragspflichten/Mitwirkungsobliegenheiten ( Rn. 35-41)
I. Vertragspflichten/Mitwirkungsobliegenheiten ( Rn. 35-41)
10 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
C. § 9 Abs. 3 S. 2, Hs. 1 VOB/B - Entschädigung nach § 642 BGB (VOB/B § 9 Abs. 3 Rn. 12-15)
1. Grundsätze (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 13-16)
5. Berechnung der Entschädigung (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 134-136)
a) Aufnahmebereites Bauobjekt (= baureifes Grundstück). (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 17-19)
III. Auswirkungen auf die vereinbarten Ausführungsfristen (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 145-149)
c) Anordnungen zum zeitlichen Ablauf. (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 19-22)
D. § 9 Abs. 3 S. 2, Hs. 2 VOB/B - Weitergehende Ansprüche (VOB/B § 9 Abs. 3 Rn. 16-21)
B. Fälligkeitsbestimmungen und vertragliches Äquivalenzverhältnis ( Rn. 6-8)
12 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
a) Überblick (VOB/B § 6 Rn. 223-224)
e) Wagnis und (entgangener) Gewinn (VOB/B § 6 Rn. 266-267)
3. Vergleich zu den Regelungen des BGB (VOB/B § 6 Rn. 6)
a) Direkte Kosten der Baustellenvorhaltung (VOB/B § 6 Rn. 260-262)
V. § 12 Abs. 4 VOB/B (VOB/B § 12 Rn. 121-126)
1. Regelungszweck und Konkurrenzen (VOB/B § 6 Rn. 113-115)
b) Dauer des Annahmeverzuges (VOB/B § 6 Rn. 251-253)
a) Personalkosten (VOB/B § 6 Rn. 147-151)
5. Beweislast (VOB/B § 6 Rn. 273-275)
h) Verhältnis zu S. 2 iVm § 642 BGB (VOB/B § 6 Rn. 197-198)
12 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
e) Rechtsfolge: Angemessene Entschädigung (BGB § 650q Rn. 516-533a)
2. Kündigung wegen unterlassener Mitwirkung (§ 643 BGB) (BGB § 650q Rn. 540-544)
d) Verzug mit der Annahme (BGB § 650q Rn. 513-515)
f) Darlegungs- und Beweislast (BGB § 650q Rn. 534-539)
c) Typische Mitwirkungshandlungen beim Planervertrag (BGB § 650q Rn. 506-512)
2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |