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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 16/17
BGH, Urteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Celle, Urteil vom 06.10.2021 - 14 U 39/21
1. Eine schriftliche Vereinbarung, nach der zwischen den Parteien ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart worden ist, steht den Fiktionen von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 nicht entgegen, so dass der Auftragnehmer auch nachträglich keinen weiteren Umbauzuschlag fordern kann.*)
2. Mehrkosten aufgrund von Bauzeitverlängerungen sind konkret darzulegen. Schätzungen auf der Basis von Durchschnittswerten sind nicht ausreichend.*)
3. Ein wichtiger zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn das Erbringen von vertraglich geschuldeten Leistungen von einer weiteren Vertragsergänzung abhängig gemacht wird.*)
KG, Urteil vom 24.08.2021 - 21 U 146/19
Vereinbart ein Bauunternehmen mit einem Berater für Baubetrieb ein Erfolgshonorar für den Fall, dass das Bauunternehmen bei seinem Auftraggeber einen Nachtrag wegen Störungen des Bauablaufs durchsetzen kann, dann hat der Berater das Erfolgshonorar nur verdient, wenn er den Abschluss dieses Nachtrags durch seine Beratung mit herbeigeführt hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17
1. § 642 BGB gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält.*)
2. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, sind vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst.*)
3. Bei dem Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art, auf den die Vorschriften zur Berechnung des Schadensersatzes (§§ 249 ff. BGB) nicht anwendbar sind.
4. Die Höhe eines Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach der Höhe der vereinbarten Vergütung und umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten.
KG, Urteil vom 10.01.2017 - 21 U 14/16
1. Der Kündigungstatbestand des § 6 Abs. 7 VOB/B benachteiligt den Unternehmer nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung ist somit auch dann wirksam, wenn die VOB/B nicht als Ganzes in einen Bauvertrag einbezogen sind.*)
2. Einem Unternehmer steht eine Entschädigung gemäß § 642 BGB zu, wenn ihm durch den Annahmeverzug des Bestellers ein Vermögensnachteil entstanden ist. Hat der Unternehmer dies dargelegt, ist eine weitergehende "bauablaufbezogene Darstellung" der Bauarbeiten zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich.*)
3. Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Unternehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren (Abweichung von BGH, Urteil vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32 = IBRRS 2000, 217).*)
4. Die für die Ermittlung der Entschädigung maßgeblichen Preisbestandteile sind gemäß § 642 Abs. 2 BGB anhand der vereinbarten Vergütung zu ermitteln. Ausgangspunkt kann eine vom Unternehmer vorgelegte Kalkulation sein. Soweit diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht - insbesondere weil sie in der Vergütung enthaltene Deckungsbeiträge und Gewinnanteile ausweist, die in Anbetracht des tatsächlichen Aufwands der Vertragsdurchführung nicht realistisch sind - ist sie in einem Rechtsstreit entsprechend zu korrigieren. Für die insoweit erforderlichen Feststellungen des Gerichts gilt § 287 Abs. 1 ZPO.*)
26 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
6. Preisveränderungen |
b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage |
IV. Leistungsstörungen des Bestellers |
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten |
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen |
§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers (Retzlaff) |
B. Anspruchsvoraussetzung: Annahmeverzug |
II. Mitwirkungshandlung |
2. Rechtsnatur der Mitwirkung des Bestellers |
8. Kasuistik: Bestimmung der Mitwirkungsschnittstelle im Einzelnen |
III. Eintreten von Annahmeverzug |
C. Rechtsfolge: Entschädigung |
1. Entschädigungsfähige Nachteile: vergeblich bereitgehaltene Produktionsmittel |
17 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
III. Änderung des Bauentwurfs |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung |
V. Abgeltung durch die vereinbarten Preise |
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen |
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski) |
B. Rechtsnatur der Aufgaben |
I. Rechtsnatur der Aufgaben des Auftraggebers |
1. Mitwirkungshandlung des Bestellers gemäß § 642 BGB: Pflicht oder Obliegenheit |
2. Mitwirkungshandlung des Auftraggebers nach VOB/B: Pflicht oder Obliegenheit |
C. § 3 Abs. 1 VOB/B: Ausführungsunterlagen |
§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu) |
C. § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B |
I. Definition und Tatbestand der Behinderung |
4. Notwendige Abgrenzung |
b) Abgrenzung zu §§ 1 Abs. 3 und 4; 2 Abs. 5 und 6 VOB/B |
K. § 6 Abs. 6 VOB/B |
III. Abgrenzungs- und Konkurrenzverhältnisse |
§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn) |
A. Überblick, Anwendungsbereich und Konkurrenzen |
16 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
B. Ersatz für Mehraufwendungen bei Annahmeverzug ( Rn. 86-90)
5. Beschränkung der Entschädigung auf die Dauer des Verzuges ( Rn. 82-85)
2. Keine Berechnung von oben nach unten ( Rn. 48-54)
3. Berücksichtigung der Kriterien des § 642 Abs. 2 BGB ( Rn. 55)
b) Erforderlichkeit der Mitwirkungshandlung zur Leistungserbringung ( Rn. 27-30)
5. Darlegungs- und Beweislast für Anspruchsvoraussetzungen ( Rn. 42-45)
10 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
VI. Entschädigung nach Annahmeverzug ( Rn. 75-81)
VI. Entschädigung nach Annahmeverzug ( Rn. 75-81)
a) Annahmeverzug des Auftraggebers ( Rn. 56)
a) Annahmeverzug des Auftraggebers ( Rn. 56)
dd) Vorstellungen als Fundament des Vertrages - Risikozuweisung ( Rn. 421-430)
dd) Vorstellungen als Fundament des Vertrages - Risikozuweisung ( Rn. 421-430)
I. Vertragspflichten/Mitwirkungsobliegenheiten ( Rn. 35-41)
I. Vertragspflichten/Mitwirkungsobliegenheiten ( Rn. 35-41)
10 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
C. § 9 Abs. 3 S. 2, Hs. 1 VOB/B - Entschädigung nach § 642 BGB (VOB/B § 9 Abs. 3 Rn. 12-15)
1. Grundsätze (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 13-16)
5. Berechnung der Entschädigung (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 134-136)
a) Aufnahmebereites Bauobjekt (= baureifes Grundstück). (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 17-19)
III. Auswirkungen auf die vereinbarten Ausführungsfristen (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 145-149)
D. § 9 Abs. 3 S. 2, Hs. 2 VOB/B - Weitergehende Ansprüche (VOB/B § 9 Abs. 3 Rn. 16-21)
c) Anordnungen zum zeitlichen Ablauf. (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 19-22)
B. Fälligkeitsbestimmungen und vertragliches Äquivalenzverhältnis ( Rn. 6-8)
12 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
a) Überblick (VOB/B § 6 Rn. 223-224)
e) Wagnis und (entgangener) Gewinn (VOB/B § 6 Rn. 266-267)
a) Direkte Kosten der Baustellenvorhaltung (VOB/B § 6 Rn. 260-262)
3. Vergleich zu den Regelungen des BGB (VOB/B § 6 Rn. 6)
V. § 12 Abs. 4 VOB/B (VOB/B § 12 Rn. 121-126)
1. Regelungszweck und Konkurrenzen (VOB/B § 6 Rn. 113-115)
b) Dauer des Annahmeverzuges (VOB/B § 6 Rn. 251-253)
a) Personalkosten (VOB/B § 6 Rn. 147-151)
5. Beweislast (VOB/B § 6 Rn. 273-275)
h) Verhältnis zu S. 2 iVm § 642 BGB (VOB/B § 6 Rn. 197-198)
12 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
e) Rechtsfolge: Angemessene Entschädigung (BGB § 650q Rn. 516-533a)
2. Kündigung wegen unterlassener Mitwirkung (§ 643 BGB) (BGB § 650q Rn. 540-544)
d) Verzug mit der Annahme (BGB § 650q Rn. 513-515)
f) Darlegungs- und Beweislast (BGB § 650q Rn. 534-539)
c) Typische Mitwirkungshandlungen beim Planervertrag (BGB § 650q Rn. 506-512)
2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |