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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 163/10
BGH, Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 163/10
34 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2012, 89 | BGH - Unzulässige Mindestsatzunterschreitung: Wann ist Planer an Honorarvereinbarung gebunden? |
IBR 2012, 88 | BGH - Trotz ständiger Geschäftsbeziehung: Mindestsatzunterschreitung unzulässig! |
IBR 2010, 694 | OLG Stuttgart - Unterschreitung der Mindestsätze bei ständiger Geschäftsbeziehung |
5 Volltexturteile gefunden |
OLG München, Urteil vom 04.12.2012 - 9 U 255/12 Bau
Zur Unverbindlichkeit einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung, die der Architekt vorgeschlagen hatte.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.11.2012 - VII ZR 200/10
Eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Architektenvertrages, wonach der Architekt eine Baukostengarantie übernimmt, während er bei Kostenunterschreitung die Minderkosten als Prämie erhält, unterliegt nicht der Preiskontrolle am Maßstab der HOAI.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.02.2012 - VII ZR 31/11
1. Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt. Eine isolierte Prüfung, ob einzelne in der Honorarordnung vorgesehene Abrechnungseinheiten unterhalb der Mindestsätze honoriert werden, ist nicht zulässig.*)
2. Ein Auftrag umfasst jedenfalls dann mehrere Gebäude im Sinne der § 22 Abs. 1, § 66 Abs. 1 HOAI a.F., wenn die Gebäude konstruktiv voneinander getrennt sind und nicht in einem funktionellen Zusammenhang stehen.*)
BGH, Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 163/10
1. Ein Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher Beziehung kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Ingenieur als Nachunternehmer über längere Zeit eine Vielzahl von Aufträgen zu einem unter dem Mindestsatz liegenden Pauschalhonorar ausführt.*)
2. Einem Ingenieur kann es in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben untersagt sein, nach Mindestsätzen abzurechnen, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er werde sich an die unter dem Mindestsatz liegende Pauschalvereinbarung halten.*)
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2010 - 10 U 50/10
Eine Unterschreitung der in der HOAI 1996 festgesetzten Mindestsätze durch ein schriftlich vereinbartes Pauschalhonorar ist gemäß § 4 Abs. 2 HOAI im Hinblick auf eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen den Parteien möglich, wenn eine ausländische Gesellschaft, die den beklagten Architekten die Erbringung von Statikerleistungen auf Pauschalhonorarbasis vorgeschlagen hat und Vorarbeiten kostengünstig im Ausland (hier: in Bulgarien) durchführen kann, auf dieser Grundlage innerhalb von ca. drei Jahren in 17 Fällen mit der Erbringung von Statikerleistungen beauftragt wird, ohne dass diese Leistungen durch die beklagten Architekten ausgeschrieben werden. Hierzu bedarf es keines formalen Abschlusses eines entsprechenden Rahmenvertrages.*)
Volltext1 Nachricht gefunden |
(07.02.2012) Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist verbindliches Recht. Sie legt Mindesthonorare für Planer fest, die nur in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen. Nach Erfahrungen der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) versuchen aber Generalplaner immer wieder, bei ihren Subunternehmern Honorare unterhalb der Mindestsätze durchzusetzen.
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2 Leseranmerkungen gefunden |
Tücken der Stufe Stellungnahme des Autors (Dr. Heiko Fuchs) zu
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11 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
b) Fallgruppe Enge Beziehung rechtlicher und wirtschaftlicher Art: (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 151)
b) Treu und Glauben, § 242 BGB (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 110-117)
X. Generalplanerverträge (HOAI § 1 Rn. 39-41)
II. Abruf-, Rahmen- und Optionsverträge (HOAI § 57 Rn. 8-10)
3. Ausnahmefälle nach der Rechtsprechung und Stellungnahme (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 148-149)
H. Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Abs. 7 HOAI 2013) (HOAI § 44 Rn. 40a-55)