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BGH, Urteil vom 20.04.2017 - VII ZR 194/13
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.*)
2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.04.2017 - VII ZR 194/13
Es ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine dem Auftraggeber obliegende erforderliche Mitwirkungshandlung im Sinne des § 642 BGB, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse auf das Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2013 - 11 U 36/12
1. § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch. Er knüpft an die Obliegenheit des Bestellers an, bei der Herstellung des Werks mitzuwirken. Unterlässt der Besteller diese Mitwirkungshandlung und gerät er in Gläubigerverzug, kann dem Unternehmer über den Ersatz der Mehraufwendungen hinaus ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zustehen.
2. Eine Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers kommt auch bei ungünstigen Witterungseinflüssen in Betracht, etwa dann, wenn die Baugrube voll Regenwasser steht. Dann muss sie unter Umständen - und zwar in der Regel vom Besteller - ausgepumpt werden.
3. Es besteht keine Obliegenheit des Bestellers, dem Unternehmer ein für die Bauausführung auskömmliches Wetter zur Verfügung zu stellen. Der Besteller kommt deshalb nicht in Annahmeverzug, wenn der Unternehmer aufgrund unvorhergesehener Witterungsverhältnisse vorübergehend nicht leistungsfähig ist.
VolltextLG Cottbus, Urteil vom 08.12.2011 - 6 O 68/11
1. Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers i.S. von § 642 BGB sind Handlungen oder das Unterlassen von Handlungen, von denen der Beginn oder die Durchführung der Werkleistung abhängig ist. Dazu zählt die Zurverfügungstellung des Baugrundstückes in einem zur Aufnahme der Bauleistung geeignetem und bereitem Zustand.
2. Das Wetter kann der Auftraggeber nicht beeinflussen. Die Bereitstellung eines bestimmten Wetters ist deshalb keine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers.
Volltext9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
C. Abschluss des Werkvertrages |
II. Antrag auf Abschluss des Bauvertrags = Angebot |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
6. Preisveränderungen |
b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage |
§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers (Retzlaff) |
B. Anspruchsvoraussetzung: Annahmeverzug |
II. Mitwirkungshandlung |
12 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski) |
B. Rechtsnatur der Aufgaben |
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
B. § 4 Abs. 1 VOB/B: Mitwirkung, Überwachung, Anordnung und Bedenken |
I. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B: spezielle Mitwirkungshandlungen |
2. Inhalt der Regelung |
a) Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle |
§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu) |
C. § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B |
I. Definition und Tatbestand der Behinderung |
3. Vertragsbezogene Tatsache und ihre hindernde Wirkung |
F. § 6 Abs. 2 VOB/B |
I. Überblick |
G. Verlängerungsrelevante Umstände |
III. Höhere Gewalt und andere unabwendbare Ereignisse |
IV. Witterungseinflüsse nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B |
6. Kritik |
H. § 6 Abs. 3 VOB/B |
II. § 6 Abs. 3 Satz 1 VOB/B |
K. § 6 Abs. 6 VOB/B |
III. Abgrenzungs- und Konkurrenzverhältnisse |
L. § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B |
I. Tatbestandsvoraussetzungen |
2. Vertreten |
14 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
VI. Vereinbarung der Parteien über die Anzahl von Schlechtwettertagen (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 62)
k) Ungünstige Witterungsverhältnisse. (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 34)
1. Grundsätze (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 13-16)
c) Sonstige Gläubigerobliegenheiten. (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 20-21)
ccc) Stellungnahme des Verfassers: (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 63-68)
b) Anordnungen zu den Bauumständen. (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 18)
cc) Koordination und Leitung der Baustelle. (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 40-42)
III. Auswirkungen auf die vereinbarten Ausführungsfristen (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 145-149)
2. Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 129-130)
6 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
10 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
II. Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung ( Rn. 42-54)
II. Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung ( Rn. 42-54)
c) Verlängerung der Ausführungsfrist ( Rn. 67-70)
c) Verlängerung der Ausführungsfrist ( Rn. 67-70)
b) Anordnung geänderter Leistungen ( Rn. 165-178a)
b) Anordnung geänderter Leistungen ( Rn. 165-178a)
dd) Vorstellungen als Fundament des Vertrages - Risikozuweisung ( Rn. 421-430)
dd) Vorstellungen als Fundament des Vertrages - Risikozuweisung ( Rn. 421-430)
cc) Fehlerhafte Vorstellung von Bauumständen als Geschäftsgrundlage ( Rn. 410-420)
cc) Fehlerhafte Vorstellung von Bauumständen als Geschäftsgrundlage ( Rn. 410-420)