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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 194/13
BGH, Urteil vom 20.04.2017 - VII ZR 194/13
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 101/20
1. Dem Betreiber eines Fernwärmenetzes kann nach Beendigung eines befristeten Gestattungsvertrags ein Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten an den im Eigentum einer Gemeinde stehenden Wegegrundstücken nur zustehen, wenn die technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sämtlichen Interessenten den Bau paralleler Netzinfrastrukturen erlauben.*)
2. Eine Gemeinde kann von dem bisherigen Betreiber eines Fernwärmenetzes weder Verschaffung des Eigentums an den in ihren Grundstücken verlegten Leitungen noch Beseitigung der dadurch verursachten Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen, wenn die Gemeinde ein bereits begonnenes Auswahlverfahren für den Weiterbetrieb dieses Netzes nur ausgesetzt, aber nicht beendet hat und der bisherige Netzbetreiber an diesem Verfahren beteiligt ist.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 07.09.2023 - 12 O 225/20
1. Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, wonach sich die Frist für die Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung auf bis zu 60 Tage verlängert, wenn dies vereinbart wurde und aufgrund der besonderen Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist, ist unwirksam, wenn keine die Fristverlängerung rechtfertigenden Umstände (z. B. die besondere Komplexität des Bauvorhabens) vorliegen.
2. Stellt der Auftragnehmer seine Leistung aufgrund eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers berechtigter Weise ein, kann er die Stillstandskosten, die ihm dadurch entstehen, dass er seine Mitarbeiter nicht produktiv einsetzen kann, auf der Grundlage seiner Stundenverrechnungsätze abzüglich des kalkulierten Gewinns berechnen.
3. Macht der Auftragnehmer eine Entschädigung nach § 642 BGB geltend, ist die Vorlage einer bauablaufbezogenen Darstellung des Stillstands nur dann erforderlich, wenn die Behinderung auf andere Weise nicht nachvollzogen werden kann.
4. Sofern die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben, obliegt es dem Auftraggeber nicht, ungünstige Witterungseinflüsse (hier: zu niedrige Umgebungstemperaturen) durch die Beheizung des Objekts abzuwehren (Anschluss an BGH, IBR 2017, 302).
BGH, Urteil vom 20.06.2023 - XI ZR 116/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 20.06.2023 - XI ZR 117/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 23.06.2022 - 19 U 237/21
1. Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB sind (1) das Unterlassen einer dem Auftraggeber obliegenden, für die Herstellung des Werks erforderlich Mitwirkungshandlung, (2) die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Auftragnehmers, (3) das Anbieten der geschuldeten Leistung und, sofern die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben, (4) die ordnungsgemäße Anzeige einer Behinderung, sofern die Behinderung nicht offenkundig ist.
2. Verlangt der Auftragnehmer eine Entschädigung nach § 642 BGB, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, in welchem exakten Zeitraum aufgrund welcher genauen Umstände Wartezeiten in welchem Umfang angefallen sind.
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 22.12.2021 - 16 U 182/20
1. Bei schwer wiegenden, unvorhersehbaren und nicht vom Architekten zu vertretenden Bauzeitverzögerungen besteht ein Anspruch auf Anpassung des Architektenhonorars nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (hier verneint).
2. Die konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe ist auch Voraussetzung für die schlüssige Darlegung eines Honoraranpassungsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 06.10.2021 - 14 U 39/21
1. Eine schriftliche Vereinbarung, nach der zwischen den Parteien ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart worden ist, steht den Fiktionen von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 nicht entgegen, so dass der Auftragnehmer auch nachträglich keinen weiteren Umbauzuschlag fordern kann.*)
2. Mehrkosten aufgrund von Bauzeitverlängerungen sind konkret darzulegen. Schätzungen auf der Basis von Durchschnittswerten sind nicht ausreichend.*)
3. Ein wichtiger zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn das Erbringen von vertraglich geschuldeten Leistungen von einer weiteren Vertragsergänzung abhängig gemacht wird.*)
KG, Urteil vom 28.04.2020 - 21 U 76/19
1. Sieht ein Werkvertrag eine Bedarfsposition vor, wonach der Vorhalt eines Produktionsmittels mit einem bestimmten Betrag pro Zeiteinheit zu vergüten ist, steht dem Unternehmer eine Vergütung jedenfalls für den Zeitraum zu, in dem er das bezeichnete Produktionsmittel aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers für diesen bereitgehalten hat (§ 631 Abs. 1 BGB). Einer Anordnung des Bestellers bedarf es nicht.*)
2. Eine solche Bedarfsposition bestimmt zugleich die Höhe des Entschädigungsanspruchs des Unternehmers aus § 642 BGB wegen des Vorhalts des Produktionsmittels.*)
3. In einem solchen Fall bestehen Vergütungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB und Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB nebeneinander in Anspruchskonkurrenz.*)
4. Während des Annahmeverzugs des Bestellers kann der Unternehmer seine Produktionsmittel nicht unbegrenzt gegen Vergütung bzw. Entschädigung für den Besteller vorhalten. Er hat den Vorhalt eines Produktionsmittels zu beenden, wenn ihn der Besteller dazu anweist. Ansonsten hat er über die Dauer des Vorhalts eine vertretbare Entscheidung zu treffen, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls und das berechtigte Bestellerinteresse zu berücksichtigen sind, vor unnötigen Ausgaben geschützt zu werden.*)
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2020 - 11 U 153/18
Der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von zusätzlichen Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B Anwendung.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2019 - 5 U 52/19
1. Der Begriff der Mitwirkungshandlungen i.S.v. § 642 BGB ist weit zu verstehen. Insbesondere muss der Auftraggeber das Grundstück aufnahmebereit zur Verfügung stellen, einschließlich der Vorarbeiten anderer Unternehmer.
2. Erklärt der Auftraggeber, dass er aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf die Arbeitsleistungen des Auftragnehmers nicht entgegennehmen wird, bedarf es keines tatsächlichen oder wörtlichen Leistungsangebots des Auftragnehmers, um in Annahmeverzug zu geraten.
3. Die Vorschrift des § 642 BGB gewährt keine Entschädigung für Allgemeine Geschäftskosten unabhängig von einem tatsächlich nutzlosen Vorhalten von Personal oder Betriebsmitteln.
4. Der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B Anwendung.
9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
C. Abschluss des Werkvertrages |
II. Antrag auf Abschluss des Bauvertrags = Angebot |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
6. Preisveränderungen |
b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage |
§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers (Retzlaff) |
B. Anspruchsvoraussetzung: Annahmeverzug |
II. Mitwirkungshandlung |
12 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski) |
B. Rechtsnatur der Aufgaben |
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
B. § 4 Abs. 1 VOB/B: Mitwirkung, Überwachung, Anordnung und Bedenken |
I. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B: spezielle Mitwirkungshandlungen |
2. Inhalt der Regelung |
a) Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle |
§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu) |
C. § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B |
I. Definition und Tatbestand der Behinderung |
3. Vertragsbezogene Tatsache und ihre hindernde Wirkung |
F. § 6 Abs. 2 VOB/B |
I. Überblick |
G. Verlängerungsrelevante Umstände |
III. Höhere Gewalt und andere unabwendbare Ereignisse |
IV. Witterungseinflüsse nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B |
6. Kritik |
H. § 6 Abs. 3 VOB/B |
II. § 6 Abs. 3 Satz 1 VOB/B |
K. § 6 Abs. 6 VOB/B |
III. Abgrenzungs- und Konkurrenzverhältnisse |
L. § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B |
I. Tatbestandsvoraussetzungen |
2. Vertreten |
14 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
VI. Vereinbarung der Parteien über die Anzahl von Schlechtwettertagen (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 62)
k) Ungünstige Witterungsverhältnisse. (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 34)
1. Grundsätze (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 13-16)
c) Sonstige Gläubigerobliegenheiten. (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 20-21)
ccc) Stellungnahme des Verfassers: (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 63-68)
b) Anordnungen zu den Bauumständen. (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 18)
cc) Koordination und Leitung der Baustelle. (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 40-42)
III. Auswirkungen auf die vereinbarten Ausführungsfristen (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 145-149)
2. Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 129-130)
6 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
10 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
II. Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung ( Rn. 42-54)
II. Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung ( Rn. 42-54)
c) Verlängerung der Ausführungsfrist ( Rn. 67-70)
c) Verlängerung der Ausführungsfrist ( Rn. 67-70)
b) Anordnung geänderter Leistungen ( Rn. 165-178a)
b) Anordnung geänderter Leistungen ( Rn. 165-178a)
dd) Vorstellungen als Fundament des Vertrages - Risikozuweisung ( Rn. 421-430)
dd) Vorstellungen als Fundament des Vertrages - Risikozuweisung ( Rn. 421-430)
cc) Fehlerhafte Vorstellung von Bauumständen als Geschäftsgrundlage ( Rn. 410-420)
cc) Fehlerhafte Vorstellung von Bauumständen als Geschäftsgrundlage ( Rn. 410-420)