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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 195/09
BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 195/09
50 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2012, 269 | BGH - TGA-Planung: Mehrere Anlagengruppen sind getrennt abzurechnen! |
IBR 2012, 268 | BGH - Anrechenbare Kosten über Tafelhöchstwerten: Keine Bindung an die HOAI! |
4 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 229/19
1. § 7 HOAI 2013 kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.*)
2. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin).*)
3. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin).*)
4. § 7 Abs. 5 HOAI (2013) ist unbeschadet des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anwendbar.*)
BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 350/13
Zur intertemporalen Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (2009) bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.11.2012 - VII ZR 200/10
Eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Architektenvertrages, wonach der Architekt eine Baukostengarantie übernimmt, während er bei Kostenunterschreitung die Minderkosten als Prämie erhält, unterliegt nicht der Preiskontrolle am Maßstab der HOAI.*)
VolltextBGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 195/09
a) Umfasst ein Planungsauftrag Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren Anlagengruppen nach § 68 HOAI, muss die Abrechnung solcher Leistungen gemäß § 69 Abs. 1 HOAI getrennt nach Anlagengruppen und den jeweiligen anrechenbaren Kosten der Anlagengruppen und der Honorartafel zu § 74 Abs. 1 HOAI erfolgen. Der Tafelhöchstwert ist überschritten, wenn die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe diesen Betrag übersteigen. Nur soweit das der Fall ist, dürfen die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbaren.*)
b) Eine gemäß § 4 Abs. 1 HOAI schriftlich bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das Honorar nicht unterschreitet, das dem Auftragnehmer nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI nicht preisgebundene Leistungen verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 HOAI geltenden Honorarmindestsatz liegt.*)
1 Nachricht gefunden |
(30.03.2012) Umfasst ein Planungsauftrag Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren Anlagengruppen nach § 68 HOAI, muss die Abrechnung solcher Leistungen gemäß § 69 Abs. 1 HOAI getrennt nach Anlagengruppen und den jeweiligen anrechenbaren Kosten der Anlagengruppen und der Honorartafel zu § 74 Abs. 1 HOAI erfolgen. Der Tafelhöchstwert ist überschritten, wenn die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe diesen Betrag übersteigen.
mehr… IBR 2012, 268 IBR 2012, 269 BGH, 08.03.2012 - VII ZR 195/09
2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn) |
D. 650p Abs. 2 |
§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn) |
C. § 650q Abs. 2 |
V. Vergütung bei Anordnungen nach § 650b Abs. 2 |
22 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
III. Freie Vereinbarkeit der Honorare (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 134-138)
e) Schriftliche Vereinbarung (HOAI § 8 Rn. 68a-69)
2. Umfang der gesonderten Vergütung (HOAI § 8 Rn. 75-76)
I. Anrechenbare Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe (S. 1) (HOAI § 54 Rn. 6-11)
A. Allgemeines (HOAI § 54 Rn. 1-4)
B. Honorartafel (Abs. 1) (HOAI § 52 Rn. 6-7)
2. Feststellung einer Mindestsatzunterschreitung (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 83-88)
1. Im Rahmen der? festgesetzten Mindest- und Höchstsätze (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 81-82)
12 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
f) Besondere Klauseln für Zusatzhonorare (verstärkende Klauseln) ( Rn. 558-561)
c) Anrechenbare Kosten oberhalb der Eckwerte ( Rn. 370-374)
a) Rechtsprechung des BGH ( Rn. 538-544)
b) Anordnungsrecht des Auftraggebers nach BGB aF ( Rn. 545)
b) Rechtslage nach HOAI 2009 und 2013 ( Rn. 507-514)
4. Schriftformklauseln ( Rn. 470-473)
4. Schriftformklauseln ( Rn. 470-473)