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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 259/16
BGH, Urteil vom 20.07.2017 - VII ZR 259/16
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 504/16
1. Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des vom jeweiligen Geschädigten an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, so liegt in der Einziehung dieser Schadensersatzansprüche kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich.*)
2. Stellt die Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, so ist sie nach § 5 Abs.1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht (Fortführung Senatsurteil vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff. = IBRRS 2012, 0802 = IMRRS 2012, 0583).*)
3. Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (Anschluss BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18 = IBRRS 2016, 0403 = IMRRS 2016, 0240).*)
4. Zu § 305c Abs. 2 BGB.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.07.2017 - VII ZR 259/16
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Einheitspreis-Bauvertrags enthaltene Klausel "Die dem Angebot des Auftragnehmers zu Grunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich." benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 - 22 U 79/16
1. Die Klausel "Die dem Angebot des Auftragnehmers zu Grunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich" ist dahin ergänzend auszulegen, dass die Preisanpassungsmöglichkeit des § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen wird.
2. Diese Klausel hält der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB stand, da sie nicht dahingehend auszulegen ist, dass mit ihr weitergehende Ansprüche auf Preisanpassung gem. § 313 BGB bzw. Schadensersatz gem. §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sind.
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
D. Die Bedeutung der VOB/B im Bauvertrag |
II. Anwendung des AGB-Rechts |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
L. Besonderheiten der VOB/B |
22 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
Einleitung (Bolz/Rodemann) |
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann) |
V. Die Auslegung von AGB |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
II. Begriff des Bauentwurfs |
4. Grenzen des Anordnungsrechts |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung |
V. Abgeltung durch die vereinbarten Preise |
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag |
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski) |
C. § 3 Abs. 1 VOB/B: Ausführungsunterlagen |
F. § 3 Abs. 4 VOB/B: Zustandsfeststellung |
G. § 3 Abs. 5 VOB/B: Vorlagepflicht |
7 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
1. Auslegung der AGB ( Rn. 196-197)
f) Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( Rn. 123)
f) Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( Rn. 123)
dd) Vorstellungen als Fundament des Vertrages - Risikozuweisung ( Rn. 421-430)
dd) Vorstellungen als Fundament des Vertrages - Risikozuweisung ( Rn. 421-430)
3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |