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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 32/16
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Rostock, Urteil vom 21.09.2021 - 4 U 121/18
1. Der Werklohnanspruch des Bauträgers wird erst fällig, wenn der/die Erwerber einer Eigentumswohnung die Leistung abgenommen hat/haben.
2. Auch bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme kann die Leistung durch schlüssiges Verhalten (konkludent) abgenommen werden.
3. Die schlüssige Abnahme setzt - ebenso wie die ausdrückliche Abnahme - ein vom Willen des Erwerbers getragenes Verhalten voraus. Sie ist danach gegeben, wenn der Erwerber durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er das Bauwerk als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht.
4. Eine schlüssige Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme ist jedenfalls dann nicht durch das Vorhandensein einer Abnahmereife entgegenstehender Mängel ausgeschlossen, wenn diese während des erforderlichen Prüfungszeitraums noch nicht in Erscheinung getreten sind.
5. Ein Ehegatte ist nicht ohne Weiteres dazu bevollmächtigt, für den anderen Ehegatten die Abnahme einer gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung zu erklären.
VolltextOLG München, Urteil vom 12.01.2016 - 9 U 1621/15 Bau
1. Wird der Auftragnehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt, gehören Putz- und Estricharbeiten im Keller zum geschuldeten Leistungsumfang.
2. Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Auftragnehmers ist die Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber. Diese kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden.
3. Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass die Leistung abnahmereif, das heißt im wesentlichen mangelfrei ist.
4. In dem Einzug in ein Gebäude liegt jedenfalls dann keine (konkludente) Abnahme, wenn der Auftraggeber die Abnahme zuvor wegen wesentlicher Mängel ausdrücklich verweigert hat.
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