Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 350/96
BGH, Urteil vom 16.07.1998 - VII ZR 350/96
Es gibt für Ihre Suchanfrage 106 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 1998, 528 | BGH - Berücksichtigung von "Sowieso-Kosten" bei der Gewährleistung? |
IBR 1998, 527 | BGH - Mangel trotz vereinbarungsgemäßer Ausführungsart? |
20 Volltexturteile gefunden |
LG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2024 - 6 O 300/17
1. Grundsätzlich hat der Bauherr den bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Obliegenheit zur Verfügung zu stellen. Ist diese Obliegenheit zur Leistungspflicht erhoben worden, so haben die bauüberwachenden Architekten einen durchsetzbaren Anspruch und die Verletzung dieser Pflicht der Besteller kann auch zu einem Schadensersatzanspruch führen.*)
2. Hat der planende Architekt wegen des Kelleraltbestands ohne sichere Kenntnis von den konkreten Umständen der Kellerwand anfangs Ausführungspläne erstellt, dann hat er sich ab Offenlage der Kellerwand ein klares Bild über die konkrete Situation - am besten vor Ort – zu verschaffen, um die Ausführungspläne, der Dynamik des Baugeschehens folgend, entsprechend anpassen zu können. Auch hat er dafür zu sorgen, dass die bauüberwachenden Architekten nicht nur Vorabzüge dieser Pläne, die für das Bauen nicht maßgeblich sind, sondern „definitive“ Ausführungspläne erhalten, die auch eindeutig als „definitiv“ erkennbar sind.*)
3. Die bauüberwachenden Architekten haben während der gesamten Bauzeit jederzeit vor Ort den besten Überblick über die tatsächliche Situation. Dann hätten sie wegen der Leistungspflicht des Bauherrn, auch „definitive“ und ordnungsgemäße Ausführungspläne einfordern bzw. sogar einklagen und sich auch weigern können, die Arbeit fortzusetzen. Indem sie dies nicht taten und auf der Grundlage selbst erstellter Ausführungspläne die Arbeit fortsetzten, haben auch sie eine wesentliche Ursache für die unzureichende Abdichtung gesetzt.*)
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 04.10.2023 - 12 U 25/21
1. Das Vorliegen eines Mangels reicht aus, um Schadensersatzansprüche gegen den Architekten auszulösen. Der Schaden liegt bereits in dem verursachten Mangel selbst. Es ist nicht erforderlich, dass der Mangel einen weiteren Schaden verursacht.
2. Der Auftraggeber muss, wenn die Leistung nur das Risiko eines späteren Schadens in sich birgt, den Schadenseintritt nicht erst abwarten. Für die Annahme eines planungsbedingten Baumangels reicht es aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht.
3. Der Architekt schuldet eine Überwachung der Bauausführung auch dahingehend, ob die Handwerker ordnungsgemäß mit dem zu verarbeitenden Material umgehen.
4. Wird Rollenware verarbeitet, muss der bauüberwachende Architekt jedenfalls stichprobenartig prüfen, ob diese vor dem Verlegen ausgerollt wurde.
5. Ein Abzug "neu für alt" kommt in Betracht, wenn die Beseitigung des Mangels zu einer Wertverbesserung gegenüber dem Zustand des Objekts ohne den Mangel führt. Die Wertverbesserung kann sich in erster Linie aus einer längeren Haltbarkeit aufgrund der Reparatur oder aus der Einsparung turnusmäßiger Renovierungsarbeiten ergeben.
6. Der Abzug "neu für alt" wird kompensiert, wenn der Auftraggeber bis zur Nachbesserung negative Auswirkungen des Mangels hinnehmen musste. Das gilt insbesondere dann, wenn der Architekt die Zahlung von Schadensersatz verzögert hat.
KG, Urteil vom 21.10.2022 - 7 U 1101/20
1. Der Architekt schuldet dem Auftraggeber wegen von ihm zu vertretender Planungs- oder Überwachungsfehler Schadensersatz, wenn sich die Planungs- oder Überwachungsfehler im Bauwerk verwirklicht haben.
2. Der Architekt hat dem Auftraggeber als Schadensersatz die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um den planungsbedingten Baumangel beseitigen zu lassen.
3. Der Architekt kann die Zahlung von Schadensersatz verweigern, wenn die Beseitigung der planungsbedingten Baumängel nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
4. Für die Frage, ob der vom Architekten zu leistende Aufwand "unverhältnismäßig" ist, kommt es nicht allein auf das rechnerische Verhältnis zwischen den Mängelbeseitigungskosten einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Auftraggeber andererseits an. Maßgeblich ist vor allem, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse an einer vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistung hat.
5. Der Architekt kann sich nur dann auf Unverhältnismäßigkeit berufen, wenn das Bestehen des Auftraggebers auf einer ordnungsgemäßen Erfüllung sich im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 19.12.2018 - 11 U 110/16
1. Ein Mitverschulden des vom Besteller beauftragten Planers muss sich auch der Hauptunternehmer im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer zurechnen lassen.*)
2. Im Umfang des dem Besteller nach §§ 254, 278 BGB als Mitverschulden zuzurechnenden Planungsfehlers besteht zwischen dem Unternehmer und dem planenden Architekten mangels Haftung des Unternehmers keine Gesamtschuld.*)
3. Soweit zwischen Unternehmer und planendem Architekten im Umfang des Haftungsanteils des Unternehmers ein Gesamtschuldverhältnis vorliegt, findet ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB nicht statt. Der Verursachungsanteil des Planers im Innenverhältnis entspricht dem den Unternehmer befreienden Mitverschuldensanteil.*)
4. Beseitigt der Unternehmer den Mangel ohne sich gegenüber dem Besteller auf ein Mitverschulden des planenden Architekten zu berufen und wird dadurch der Architekt von seiner Haftung gegenüber dem Besteller frei, kann dem Unternehmer ein Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Rückgriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zustehen.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2017 - 22 U 14/17
1. Besteht die Funktion einer Werkleistung darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.*)
2. Die Werkvertragsparteien können zwar auch eine Konstruktion bzw. Bauausführung vereinbaren, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht bzw. deren Mindeststandard nicht zu gewährleisten hat. Ohne eine entsprechende Aufklärung kommt indes die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringt, in aller Regel nicht in Betracht.*)
3. Der Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses steht nicht entgegen, dass zwei Werkunternehmer jeweils mangelhafte Leistungen erbracht haben und die Sanierung nur in der Weise möglich ist, dass beide Gewerke gleichzeitig nachgebessert werden. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt nur dann nicht vor, wenn sich die Leistungen und auch Nacherfüllungsleistungen nicht überschneiden.*)
4. Der Umfang der zu leistenden Nacherfüllung zur Beseitigung des Mangels eines Gewerks (hier: durch Austausch der System-/Dämmplatte einer Fußbodenheizung) umfasst auch die Ausführung von Werkleistungen in Bereichen außerhalb des Gewerks (wie z.B. die De-/Remontage des Estrichs).*)
5. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (in Bezug auf die Wärmedämmung ggf. bis zum Maßstab 1:1). Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt in diesem Unterlassen ein Planungsfehler.*)
6. Ein sog. Zuschussanspruch muss als solcher vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Auftragnehmer geltend gemacht werden.*)
7. Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf die Kosten, d.h. die erforderlichen Aufwendungen (in Gestalt der tatsächlich anfallenden Selbstkosten des Werkunternehmers) für die Nachbesserung/-erfüllung. Er ist nach den Grundsätzen des § 254 BGB (der Höhe des quotalen Haftungsanteils des Auftraggebers) zu bemessen. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn im Rahmen der Mangelbeseitigung zwangsläufig ein allein vom Auftraggeber zu verantwortender (anderweitiger) Mangel (mit)behoben wird.*)
8. Eine doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung ist im Rahmen einer insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Bemessung der Kostenquote angemessen zu berücksichtigen.*)
OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2015 - 9 U 1777/08
1. Haben die Parteien keine Vereinbarung dazu getroffen, welche Leistungen eine zu errichtende Wasserkraftanlage erbringen soll, ist ein für den gewöhnlichen Gebrauch funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk zu errichten. Der geschuldete Erfolg besteht in einem solchen Fall darin, dass eine Anlage bereitzustellen ist, die die nach den örtlichen Gegebenheiten verfügbare Wasserkraft bestmöglich nutzt.
2. Kann die Funktion einer (Wasserkraft-)Anlage angesichts der Komplexität des Vorhaben nicht lediglich auf eine bestimmte Art und Weise erreicht werden, steht dem (planenden) Auftragnehmer ein Spielraum in der sachgerechten Konzeption der Anlage zu. Die Leistung ist erst mangelhaft, wenn dieser Spielraum überschritten wird (hier verneint).
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013 - 23 U 185/11
1. Die Herstellungspflicht des Auftragsnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart. Das Werk ist deshalb auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Leistung bzw. Ausführungsart nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt. Dabei ergibt sich aus der Natur der Leistung, dass ein Bauwerk und dessen Teile so abgedichtet sein müssen, dass keine Feuchtigkeit eintritt.
2. Auch wenn Ausschreibungen, Planungsleistungen und sonstige Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder Vorleistungen Dritter unzureichend sind und es deshalb zu einem Mangel kommt, ist der Auftragnehmer grundsätzlich haftbar. Er wird nur dann von der der Mängelhaftung frei, wenn er seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist.
3. Der Auftragnehmer hat die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers und auch die Vorleistungen Dritter daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk entstehen zu lassen. Er hat dabei erkennbare Fehler solcher Vorgaben bzw. Vorleistungen aufzudecken und die sich daraus ergebenden Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung und die Anordnungen des Auftraggebers, die vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile und die Vorleistungen anderer Unternehmer auf ihre Eignung für eine mangelfreie Herstellung des Werks zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfungspflicht von den Gesamtumständen im Einzelfall abhängt. Bei einem Spezialunternehmer müssen höhere Anforderungen an seine Prüfungspflicht gestellt werden. Er darf sich auf die Fachplanung nicht verlassen, wenn deren Lücken bzw. Mängel für ihn erkennbar sind. Der Umstand, dass eine Fachplanung vorliegt, entlastet als solcher nicht und entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner eigenen Prüfungspflicht.
5. Im Rahmen eines pflichtgemäßen Bedenkenhinweises müssen die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben bzw. Planung nämlich konkret dargelegt werden, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird.
6. Der vom Auftraggeber mit der Bauleitung beauftragte Architekt bzw. Bauleiter sind regelmäßig als Empfangsbevollmächtigter für Bedenkenhinweise des Auftragnehmers anzusehen. Gleichwohl muss der Auftraggeber selbst vom Auftragnehmer informiert werden, wenn sich der Architekt bzw. Bauleiter den vom Auftragnehmer geäußerten Bedenken gegenüber verschließt.
7. Der Architekt schuldet eine mängelfreie und funktionstaugliche Planung, die insbesondere den Regeln der Baukunst/Technik entspricht. Weist die Architektenplanung einen Fehler auf, der bei deren Verwirklichung zu einem Mangel am Bauwerk führt, so haftet diese dem Architektenwerk unmittelbar an.
8. Im Rahmen der LP 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Insbesondere die - gefahrenträchtige - Abdichtung gegen Feuchtigkeit ist sorgfältig im Sinne einer bis ins kleinste Detail gehenden Ausführungsplanung zu planen, die dem Auftragnehmer alle maßgeblichen Details in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht.
9. Beruhen die Fehlerhaftigkeit des Werks oder der weitere Schaden (auch) auf einem Fehlverhalten des Auftraggebers, so haftet der Auftraggeber für eigenes Mitverschulden bzw. Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen und muss sich an den Mängelbeseitigungskosten bzw. dem entstandenen Schaden im Umfang seiner Haftungsquote beteiligen. Die Gewichtung des Anteils der Mithaftung des Auftraggebers ist - unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers einerseits und der Planungsverantwortung des Auftraggebers andererseits - von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
BGH, Urteil vom 29.09.2011 - VII ZR 87/11
1. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.*)
2. Beruft sich der Unternehmer zu seiner Entlastung darauf, er habe aufgrund bindender Anordnung einer untauglichen Ausführungsweise durch den Auftraggeber die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllen können, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Behauptung.*)
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.08.2011 - 22 U 167/09
1. Der Auftragnehmer haftet für den von ihm verlegten Bodenbelag auch dann, wenn dieser nur deshalb nicht hält, weil nach Abnahme Feuchtigkeit in einen dafür empfindlichen Estrich unter den Belag gelangt.
2. Auf dieses Risiko ist der Auftraggeber hinzuweisen.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010 - 5 U 25/09
1. Der Architekt muss grundsätzlich den heute üblichen Schallschutzstandard seiner Planung für den Umbau und die Sanierung einer Eigentumswohnung zu Grunde legen.
2. Er hat im Rahmen der Grundlagenermittlung mit dem Bauherrn zu erörtern, ob dieser das heutige Schallschutzniveau mit deutlich höheren Planungs- und Herstellungskosten erreichen will oder nicht.
Volltext5 Leseranmerkungen gefunden |
Bezugnahme auf Urteil vom 17.05.1984 fragwürdig Leseranmerkung von Walther Leitzke zu
|
Argumentation greift zu kurz Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
|
5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
E. Vertragspflichten des Unternehmers |
III. Weitere Pflichten des Unternehmers |
3. Beratungspflichten |
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit) |
B. Sachmangel |
II. Vereinbarte Beschaffenheit |
3. Die Beschaffenheitsvereinbarung zur Funktion des Werkes |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
D. Haftungsbefreiung des Unternehmers |
§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn) |
C. § 650p Abs. 1 |
IV. Planungs- und Überwachungsziele /Leistungen |
3. Beschaffenheiten des Planungsobjekts als Planungs- und Überwachungsziel |
b) Abänderung der Beschaffenheitsvereinbarung |
5 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
I. Leistungsbegriff |
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
III. Änderung des Bauentwurfs |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel |
II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B |
4. Art der Herstellung |
9 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
5. Planungsleistungen des Auftragnehmers (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 121-123)
1. Abgeltungscharakter der vertraglichen Preise (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 1-3)
3. Vereinbarter Verwendungszweck (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 17-19)
1. Mangelbegriff und Erfolgshaftung (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 1-2)
1. Allgemeines (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 124-126)
a) Allgemeines (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 5)
7. Rechtsfolgen unterlassener Bedenkenhinweise (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 142-143)
3. Fehler in der Beschreibung der vertraglichen Leistung (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 113-119)
7. Einschränkungen der Anordnungsbefugnis (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 179-187)
11 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
4. Vereinbarung unterhalb der DIN-Normen ( Rn. 43)
3 Ausführung ( Rn. 42-DIN 18301 42)
3 Ausführung ( Rn. 42-VOB/C DIN 18301 42)
III. Grundsätze der Vertragsauslegung ( Rn. 51-53)
e) Klarstellung der Konsoltraggerüstentscheidung. ( Rn. 24-27a)
2. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ( Rn. 37-43)
11 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
5. Leistungsbeschreibung auf Basis der Planung des Auftragnehmers ( Rn. 345)
a) Fehlerhaft festgelegte Arbeitsschritte ( Rn. 329-330)
1. Begriff der Anordnung nach § 650b Abs. 2 VOB/B ( Rn. 408)
I. Gesetzliches Bauvertragsrecht ( Rn. 1-4)
d) Sondervorschläge ( Rn. 356-360)
6. Planung durch den Auftragnehmer ( Rn. 40-46)
7. Rechtsfolgen unterlassener Bedenkenhinweise ( Rn. 402-406)
8 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
1. Leistungsumfang und Verschaffungspflicht ( Rn. 369)
b) Funktionaler Herstellungsbegriff ( Rn. 27-28)
b) Funktionaler Herstellungsbegriff ( Rn. 27-28)
d) Auswirkung und Bedeutung des funktionalen Herstellungsbegriffs ( Rn. 35-43)
d) Auswirkung und Bedeutung des funktionalen Herstellungsbegriffs ( Rn. 35-43)
12 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
bb) Funktionaler Mangelbegriff der Rechtsprechung; Kritik. (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 19-19b)
f) Die Leistungsbeschreibung und die anerkannten Regeln der Technik. (VOB/B § 1 Abs. 1 Rn. 44-46)
G. Kritik am funktionalen Mangelbegriff (VOB/B § 1 Abs. 4 Rn. 40-46a)
1. Buchstabe a: Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 169-170)
b) Vergütungsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 28-29)
VI. Vorbehalt der Verantwortung des Auftraggebers/Verletzungsfolgen (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 62-68)
cc) Kommentarliteratur; wissenschaftliche Stellungnahmen. (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 20-20b)
3. Sanierungsaufgaben (Bauen im Bestand) (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 107-114)