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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 350/96
BGH, Urteil vom 16.07.1998 - VII ZR 350/96
126 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 1998, 528 | BGH - Berücksichtigung von "Sowieso-Kosten" bei der Gewährleistung? |
IBR 1998, 527 | BGH - Mangel trotz vereinbarungsgemäßer Ausführungsart? |
40 Volltexturteile gefunden |
LG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2024 - 6 O 300/17
1. Grundsätzlich hat der Bauherr den bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Obliegenheit zur Verfügung zu stellen. Ist diese Obliegenheit zur Leistungspflicht erhoben worden, so haben die bauüberwachenden Architekten einen durchsetzbaren Anspruch und die Verletzung dieser Pflicht der Besteller kann auch zu einem Schadensersatzanspruch führen.*)
2. Hat der planende Architekt wegen des Kelleraltbestands ohne sichere Kenntnis von den konkreten Umständen der Kellerwand anfangs Ausführungspläne erstellt, dann hat er sich ab Offenlage der Kellerwand ein klares Bild über die konkrete Situation - am besten vor Ort – zu verschaffen, um die Ausführungspläne, der Dynamik des Baugeschehens folgend, entsprechend anpassen zu können. Auch hat er dafür zu sorgen, dass die bauüberwachenden Architekten nicht nur Vorabzüge dieser Pläne, die für das Bauen nicht maßgeblich sind, sondern „definitive“ Ausführungspläne erhalten, die auch eindeutig als „definitiv“ erkennbar sind.*)
3. Die bauüberwachenden Architekten haben während der gesamten Bauzeit jederzeit vor Ort den besten Überblick über die tatsächliche Situation. Dann hätten sie wegen der Leistungspflicht des Bauherrn, auch „definitive“ und ordnungsgemäße Ausführungspläne einfordern bzw. sogar einklagen und sich auch weigern können, die Arbeit fortzusetzen. Indem sie dies nicht taten und auf der Grundlage selbst erstellter Ausführungspläne die Arbeit fortsetzten, haben auch sie eine wesentliche Ursache für die unzureichende Abdichtung gesetzt.*)
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 04.10.2023 - 12 U 25/21
1. Das Vorliegen eines Mangels reicht aus, um Schadensersatzansprüche gegen den Architekten auszulösen. Der Schaden liegt bereits in dem verursachten Mangel selbst. Es ist nicht erforderlich, dass der Mangel einen weiteren Schaden verursacht.
2. Der Auftraggeber muss, wenn die Leistung nur das Risiko eines späteren Schadens in sich birgt, den Schadenseintritt nicht erst abwarten. Für die Annahme eines planungsbedingten Baumangels reicht es aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht.
3. Der Architekt schuldet eine Überwachung der Bauausführung auch dahingehend, ob die Handwerker ordnungsgemäß mit dem zu verarbeitenden Material umgehen.
4. Wird Rollenware verarbeitet, muss der bauüberwachende Architekt jedenfalls stichprobenartig prüfen, ob diese vor dem Verlegen ausgerollt wurde.
5. Ein Abzug "neu für alt" kommt in Betracht, wenn die Beseitigung des Mangels zu einer Wertverbesserung gegenüber dem Zustand des Objekts ohne den Mangel führt. Die Wertverbesserung kann sich in erster Linie aus einer längeren Haltbarkeit aufgrund der Reparatur oder aus der Einsparung turnusmäßiger Renovierungsarbeiten ergeben.
6. Der Abzug "neu für alt" wird kompensiert, wenn der Auftraggeber bis zur Nachbesserung negative Auswirkungen des Mangels hinnehmen musste. Das gilt insbesondere dann, wenn der Architekt die Zahlung von Schadensersatz verzögert hat.
KG, Urteil vom 21.10.2022 - 7 U 1101/20
1. Der Architekt schuldet dem Auftraggeber wegen von ihm zu vertretender Planungs- oder Überwachungsfehler Schadensersatz, wenn sich die Planungs- oder Überwachungsfehler im Bauwerk verwirklicht haben.
2. Der Architekt hat dem Auftraggeber als Schadensersatz die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um den planungsbedingten Baumangel beseitigen zu lassen.
3. Der Architekt kann die Zahlung von Schadensersatz verweigern, wenn die Beseitigung der planungsbedingten Baumängel nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
4. Für die Frage, ob der vom Architekten zu leistende Aufwand "unverhältnismäßig" ist, kommt es nicht allein auf das rechnerische Verhältnis zwischen den Mängelbeseitigungskosten einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Auftraggeber andererseits an. Maßgeblich ist vor allem, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse an einer vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistung hat.
5. Der Architekt kann sich nur dann auf Unverhältnismäßigkeit berufen, wenn das Bestehen des Auftraggebers auf einer ordnungsgemäßen Erfüllung sich im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 16.11.2021 - 7 U 185/19
1. Wenn der mit dem Vertrag verfolgte Herstellungszweck eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt, liegt ein Sachmangel i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B vor. Welcher Zweck nach dem Vertrag verfolgt wird und welche Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auch die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung zu berücksichtigen ist.*)
2. Bei Biogasanlagenbehältern darf der Auftraggeber auch ohne die Geltung expliziter technischer Regeln erwarten, dass die Behälter bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage mindestens während der vereinbarten fünfjährigen Gewährleistungsfrist die notwendige Dichtigkeit aufweisen und dass keine Leckagen auftreten.*)
3. Das Risiko, dass ein Werk für die gewöhnliche Verwendung nicht taugt, bleibt grundsätzlich beim Auftragnehmer. Wenn er bei einer funktionalen Bauausschreibung für das verwendete Material (hier: Behälter-Innenbeschichtung auf mineralischer Grundlage) keine Haftung übernehmen will, muss er als Fachunternehmer entweder nach § 4 Abs. 3 VOB/B einen entsprechenden Bedenkenhinweis geben oder seine Gewährleistung entsprechend beschränken.*)
4. Entstehen dem Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung Vorteile, kann eine Kostenbeteiligung geboten sein. Die Vorteilsausgleichung scheidet jedoch bei Verzögerung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer grundsätzlich aus. Ausnahmsweise kann aber - trotz Schuldnerverzugs - eine Vorteilsausgleichung dann geboten sein, wenn der Mangel sich erst verhältnismäßig spät ausgewirkt hat und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.*)
5. "Sowieso-Kosten" sind die Mehraufwendungen, die entstanden wären, wenn die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen bereits bei der ursprünglichen Leistungserstellung mit durchgeführt worden wären, wobei auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Werkleistung abzustellen ist.*)
6. Fermenter (und Nachgärer) einer Biogasanlage unterliegen üblicherweise alle acht bis 12 Jahre einer vollständigen Überprüfung und Revision. Für das bedachte Gär-Restlager gelten - im Vergleich dazu - üblicherweise noch längere Revisionsintervalle.*)
OLG Rostock, Beschluss vom 23.09.2020 - 4 U 86/19
1. Eine technische Regel ist allgemein anerkannt, wenn sie der Richtigkeitsüberzeugung der technischen Fachleute im Sinne einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung entspricht und darüber hinaus in der Praxis erprobt und bewährt ist; auf beiden Stufen muss die technische Regel der überwiegenden Ansicht (Mehrheit) der technischen Fachleute entsprechen.*)
2. Diese Feststellung bedingt eine Auswertung des jeweiligen Meinungsstands, während die Bewertung einer bestimmten Art der Bauausführung allein durch den beauftragten Gerichtssachverständigen unter Bezugnahme auf lediglich zwei Werke der Fachliteratur nicht ausreicht.*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 02.04.2020 - 9 U 37/19
1. Planungsleistungen, die als Vorstufe zu der im Mittelpunkt eines Vertrags stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile anzusehen sind, stehen der Einordnung des Vertrags als Werklieferungsvertrag regelmäßig nicht entgegenstehen.
2. Etwas anderes gilt, wenn die Planungsleistung so dominiert, dass sie den Schwerpunkt des Vertrags bildet und deshalb die Anwendung des Werkvertragsrechts erfordert. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn es bei der Beauftragung im Wesentlichen um die allgemein planerische Lösung eines konstruktiven Problems geht.
3. Eine schlüssige Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls das nach Außen hervortretende Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß.
4. In einer Nutzung durch den Besteller kann eine konkludente Abnahme liegen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Besteller vor Beginn der Nutzung oder innerhalb einer angemessenen Prüffrist Mängel rügt, die ihn zu einer Abnahmeverweigerung berechtigen.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 28.01.2020 - 10 U 47/19
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags eine Vergilbungsfestigkeit für die Dauer von 10 Jahren vereinbart, muss diese Beschaffenheit gerade auch bei einer vertragsgemäßen Nutzung des Werks durch den Auftraggeber eingehalten werden.
2. Setzt der Auftraggeber das vom Auftragnehmer errichtete Werk Belastungen aus, mit denen der Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrags nicht zu rechnen brauchte, und führen diese Belastungen zu Vergilbungen, Verfärbungen oder Versprödungen, stehen dem Auftraggeber keine Mängelrechte zu.
3. Hat der Auftragnehmer die in der Nähe eines Flughafens liegende Baustelle vor Vertragsschluss besichtigt, kann er gegenüber den Mängelansprüchen des Auftraggebers nicht einwenden, seine Leistung sei durch Kerosinbestandteile in der Luft geschädigt worden.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.04.2019 - 10 U 20/19
1. Mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers wird die Leistung konkludent abgenommen, sofern sie abnahmereif ist. Kleinere Beanstandungen in Bezug auf Unfertigkeiten stehen dem nicht entgegen.
2. Nicht nur in der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten kann ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis eines Mangelbeseitigungsanspruchs liegen, sondern auch in Durchführung von Prüfungen. Zudem kann sich ein solches Anerkenntnis aus einer unbedingten und einschränkungslos abgegebenen Erklärung oder Ankündigung, die Mängel beseitigen zu wollen, ergeben.
3. Der Auftragnehmer übernimmt mit Abschluss des Werkvertrags die Erfolgsgarantie für eine funktionstaugliche Herstellung. Ein mangelhaftes Werk liegt deshalb grundsätzlich auch dann vor, wenn der Mangel auf schädliche Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder auf ungeeignete bzw. unzureichende Vorleistungen anderer Unternehmer oder vom Auftraggeber gestellte Bauteile (mit-)zurückzuführen ist.
4. Der Auftragnehmer ist nicht für den Mangel eines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder auf Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.
5. Auf das Fehlen bzw. das Erfordernis einer gewerkeübergreifenden Planung muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweisen.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 01.03.2019 - 8 U 188/18
1. Eine Leistung (hier: eine Lüftungsanlage) ist mangelhaft, wenn sie zwar die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, aber nicht funktionstauglich ist.
2. Der Auftragnehmer haftet nur dann ausnahmsweise nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit der Leistung, wenn der Mangel auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Auftragnehmer ordnungsgemäß auf seine Bedenken gegen diese Vorgaben hingewiesen hat.
3. Umbauarbeiten an der Lüftungsanlage eines Stallgebäudes sind Bauwerksarbeiten, so dass die Mängelansprüche der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegen.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 19.12.2018 - 11 U 110/16
1. Ein Mitverschulden des vom Besteller beauftragten Planers muss sich auch der Hauptunternehmer im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer zurechnen lassen.*)
2. Im Umfang des dem Besteller nach §§ 254, 278 BGB als Mitverschulden zuzurechnenden Planungsfehlers besteht zwischen dem Unternehmer und dem planenden Architekten mangels Haftung des Unternehmers keine Gesamtschuld.*)
3. Soweit zwischen Unternehmer und planendem Architekten im Umfang des Haftungsanteils des Unternehmers ein Gesamtschuldverhältnis vorliegt, findet ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB nicht statt. Der Verursachungsanteil des Planers im Innenverhältnis entspricht dem den Unternehmer befreienden Mitverschuldensanteil.*)
4. Beseitigt der Unternehmer den Mangel ohne sich gegenüber dem Besteller auf ein Mitverschulden des planenden Architekten zu berufen und wird dadurch der Architekt von seiner Haftung gegenüber dem Besteller frei, kann dem Unternehmer ein Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Rückgriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zustehen.*)
Volltext1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr. Friedhelm Weyer
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5 Leseranmerkungen gefunden |
Leseranmerkung zur OLG Braunschweig, Urteil vom 20.6.2019 - 8U 62/18 Stellungnahme des Autors (Prof. Thomas Karczewski) zu
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Blockheizkraftwerk-Entscheidung und LG Krefeld Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Und immer wieder der Funktionale Mangelbegriff... Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Bezugnahme auf Urteil vom 17.05.1984 fragwürdig Leseranmerkung von Walther Leitzke zu
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Argumentation greift zu kurz Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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5 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
I. Leistungsbegriff |
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
III. Änderung des Bauentwurfs |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel |
II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B |
4. Art der Herstellung |
5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
E. Vertragspflichten des Unternehmers |
III. Weitere Pflichten des Unternehmers |
3. Beratungspflichten |
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit) |
B. Sachmangel |
II. Vereinbarte Beschaffenheit |
3. Die Beschaffenheitsvereinbarung zur Funktion des Werkes |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
D. Haftungsbefreiung des Unternehmers |
§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn) |
C. § 650p Abs. 1 |
IV. Planungs- und Überwachungsziele /Leistungen |
3. Beschaffenheiten des Planungsobjekts als Planungs- und Überwachungsziel |
b) Abänderung der Beschaffenheitsvereinbarung |
9 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
5. Planungsleistungen des Auftragnehmers (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 121-123)
1. Abgeltungscharakter der vertraglichen Preise (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 1-3)
3. Vereinbarter Verwendungszweck (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 17-19)
1. Allgemeines (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 124-126)
1. Mangelbegriff und Erfolgshaftung (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 1-2)
a) Allgemeines (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 5)
7. Rechtsfolgen unterlassener Bedenkenhinweise (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 142-143)
3. Fehler in der Beschreibung der vertraglichen Leistung (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 113-119)
7. Einschränkungen der Anordnungsbefugnis (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 179-187)
11 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
4. Vereinbarung unterhalb der DIN-Normen ( Rn. 43)
3 Ausführung ( Rn. 42-DIN 18301 42)
3 Ausführung ( Rn. 42-VOB/C DIN 18301 42)
III. Grundsätze der Vertragsauslegung ( Rn. 51-53)
e) Klarstellung der Konsoltraggerüstentscheidung. ( Rn. 24-27a)
2. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ( Rn. 37-43)
11 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
5. Leistungsbeschreibung auf Basis der Planung des Auftragnehmers ( Rn. 345)
a) Fehlerhaft festgelegte Arbeitsschritte ( Rn. 329-330)
1. Begriff der Anordnung nach § 650b Abs. 2 VOB/B ( Rn. 408)
I. Gesetzliches Bauvertragsrecht ( Rn. 1-4)
d) Sondervorschläge ( Rn. 356-360)
6. Planung durch den Auftragnehmer ( Rn. 40-46)
7. Rechtsfolgen unterlassener Bedenkenhinweise ( Rn. 402-406)
8 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
1. Leistungsumfang und Verschaffungspflicht ( Rn. 369)
b) Funktionaler Herstellungsbegriff ( Rn. 27-28)
b) Funktionaler Herstellungsbegriff ( Rn. 27-28)
d) Auswirkung und Bedeutung des funktionalen Herstellungsbegriffs ( Rn. 35-43)
d) Auswirkung und Bedeutung des funktionalen Herstellungsbegriffs ( Rn. 35-43)
12 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
bb) Funktionaler Mangelbegriff der Rechtsprechung; Kritik. (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 19-19b)
f) Die Leistungsbeschreibung und die anerkannten Regeln der Technik. (VOB/B § 1 Abs. 1 Rn. 44-46)
G. Kritik am funktionalen Mangelbegriff (VOB/B § 1 Abs. 4 Rn. 40-46a)
1. Buchstabe a: Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 169-170)
b) Vergütungsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 28-29)
VI. Vorbehalt der Verantwortung des Auftraggebers/Verletzungsfolgen (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 62-68)
cc) Kommentarliteratur; wissenschaftliche Stellungnahmen. (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 20-20b)
3. Sanierungsaufgaben (Bauen im Bestand) (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 107-114)