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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 393/98
BGH, Urteil vom 28.10.1999 - VII ZR 393/98
VolltextBGH, vom 28.08.1999 - VII ZR 393/98
BauR 2000, 777
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Aufsatz gefunden |
IBR 2009, 1449
5 Volltexturteile gefunden |
OLG Köln, Urteil vom 25.10.2023 - 16 U 130/22
1. Zu den Anforderungen an eine durch den Auftraggeber erklärte Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der mit der Gestaltung von Außenanlagen beauftragte Auftragnehmer unter Berufung auf eine ungeklärte Kampfmittelfreiheit der Baustelle die Ausführung der Arbeiten verweigert.*)
2. Für den (hier: öffentlichen) Auftraggeber bestehen hohe Anforderungen hinsichtlich der Durchführung von Erkundigungsmaßnahmen, wenn sich beim Baugrund Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung ergeben. Verdachtsflächen sind auf Kampfmittelbelastung zu untersuchen, zu bewerten und gegebenenfalls zu räumen. Auf entsprechende Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn in dem betroffenen Bereich der Luftkrieg stattgefunden hat und die geschuldeten Arbeiten in einem Bereich bis 0,8 m unterhalb der Geländeoberkante 1945 oder in nach dem Krieg erfolgten Aufschüttungen stattfinden und erschütterungsarm durchgeführt werden sollen.*)
3. Der Auftraggeber, der das Vergaberecht zu beachten hat, muss schon bei der Ausschreibung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2019 die wesentlichen Bodenverhältnisse beschreiben. Aus § 8a Abs. 3 Satz 1 VOB/A 2019, ATV DIN 18299 Abschnitt 0.1.17 folgt, dass die Leistungsbeschreibung grundsätzlich eine Bestätigung enthalten muss, aus der sich ergibt, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundigungs- und Räumungspflichten erfüllt wurden. Das Fehlen dieser Bestätigung berechtigt den Auftragnehmer nicht schlechthin zur Leistungsverweigerung, soweit die Kampfmittelfreiheit durch andere Umstände hinreichend nachgewiesen wird.*)
4. In Nordrhein-Westfalen steht der zuständigen Ordnungsbehörde die maßgebliche Entscheidungskompetenz zu, ob und welche Untersuchungsmaßnahmen im Einzelfall erfolgen.*)
5. Wenn ein Auftraggeber seiner Pflicht zur Klärung der Kampfmittelfreiheit des Baugeländes nahezu vollständig nachgekommen ist (hier: mindestens 85 % des zu bearbeitenden Bereichs), verletzt der Auftragnehmer seine bauvertragliche Kooperationspflicht, wenn er seine Leistung vollständig verweigert, obwohl ihm Arbeiten in wesentlichen Teilbereichen gefahrlos möglich wären.*)
LG Darmstadt, Urteil vom 22.06.2018 - 23 O 330/16
1. Der an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmende Bieter handelt arglistig, wenn er zu einer ausgeschriebenen Leistungsposition einen deutlich unter den Vergleichsangeboten anderer Bieter liegenden Einheitspreis anbietet, sodann in einem anschließenden Bietergespräch auf Nachfrage des öffentlichen Auftraggebers wider besseres Wissen und ohne vor Angebotsabgabe gesicherte Bezugsquelle ausdrücklich erklärt, dieser Einheitspreis sei auskömmlich kalkuliert und er sei auch in der Lage, die zu dieser Position angebotene Leistung zum angegebenen Einheitspreis zu erfüllen.*)
2. Erhält der Bieter auf dieser Grundlage den Zuschlag und stellt sich im Nachhinein heraus, dass er diese Leistung weder in der ausgeschriebenen Beschaffenheit noch zum angebotenen Einheitspreis erfüllen kann und erklärt der Bieter auf mehrfache Leistungsaufforderung des Auftraggebers schlussendlich, er werde die Leistung nicht erfüllen, so endet mit dieser Erklärung das Auftragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigungserklärung des Auftraggebers bedarf (vgl. BGH, IBR 2009, 14). Spricht der Auftraggeber gleichwohl eine Kündigung aus, ist diese jedenfalls wirksam.*)
3. Bis zur Vertragsbeendigung sind bei einer derartigen Sachlage gemäß § 242 BGB nur geringe Anforderungen an die Kooperationspflicht des öffentlichen Auftraggebers zu stellen. Er ist insbesondere - auch im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter - weder gehalten, den ausgeschriebenen Bauablauf zu ändern noch die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale der Leistung an das tatsächliche Leistungsvermögen des Bieters anzupassen oder mit diesem über Nachtragsangebote zu verhandeln, die allein den Zweck verfolgen, dem Bieter die Erfüllung eines Auftrags zu ermöglichen, den er sich arglistig erschlichen hat.*)
4. Der Auftraggeber kann vielmehr nach Vertragsbeendigung die geschuldeten Leistungen durch einen Nachunternehmer ausführen lassen und hat für die entstehenden Mehrkosten gegen den Bieter gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/B in Verbindung mit § 242 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses.*)
VolltextVK Bund, Beschluss vom 29.12.2017 - VK 1-145/17
1. Allein die mangelhafte Schlechterfüllung und vorzeitige Beendigung eines früheren öffentlichen Auftrags führt nicht automatisch dazu, dass das betreffende Unternehmen bei späteren Vergabeverfahren auszuschließen ist.
2. Es steht im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, ob er den Bieter aufgrund seiner Erfahrungen aus einem vorangegangenen Auftrag ausschließt.
3. Die konstruktive Kooperation des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber bei Schwierigkeiten bei der Vertragsdurchführung und zügige Abhilfe bei mangelhafter Leistung ist nicht nur bei Bauverträgen von erheblicher Bedeutung, sondern auch dann, wenn der Auftragnehmer bei der Wartung, Inspektion und Instandhaltung von technischen Anlagen des Auftraggebers in dessen Räumlichkeiten und an dessen technischen Einrichtungen regelmäßig tätig wird.
VolltextBGH, Urteil vom 10.05.2007 - VII ZR 226/05
1. Jede Abweichung von der VOB/B führt, auch wenn sie sich in einem Vertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber findet, dazu, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 419/02, BGHZ 157, 346).*)
2. Eine vertragliche Regelung, aufgrund derer der Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Form einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen kann, wich auch vor der Neufassung der VOB/B 2002 von § 17 Nr. 4 VOB/B ab.*)
3. Zur Kündigung eines Bauvertrags durch den Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer die Arbeit nicht fristgemäß wieder aufnimmt, weil erhebliche Zweifel über die Anwendbarkeit öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehen, aufgrund derer ihm die Gefahr eines Bußgeldes droht.*)
BGH, Urteil vom 28.10.1999 - VII ZR 393/98
1. Die Vertragsparteien eines VOB/B-Vertrages sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet.*)
2. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände, sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen.*)
Volltext3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag |
III. Mengenmehrung, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B |
3. Vereinbarung eines neuen Preises |
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen |
§ 18 VOB/B Streitigkeiten (Bode) |
B. Kommentierung |
II. Verwaltungsinternes Streitbeilegungsverfahren, § 18 Abs. 2 |
11 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
E. Vertragspflichten des Unternehmers |
III. Weitere Pflichten des Unternehmers |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
III. Weitere Pflichten des Bestellers |
IV. Leistungsstörungen des Bestellers |
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten |
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen |
ee) Vertragsbedingung durch Rücktritt oder Kündigung |
§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen) |
B. Einvernehmliche Änderungsvereinbarung nach Abs. 1 |
IV. Verpflichtung des Unternehmers zur Abgabe eines Angebots |
V. Einigungsbemühungen der Parteien |
D. Anordnungsrecht bei Nichteinigung |
I. Voraussetzungen für Entstehen des Änderungsrechts |
V. Folgen des Anordnungsrechts |
G. Leistungsänderungen beim VOB-Vertrag |
V. Leistungsverweigerungsrecht wegen Verweigerung einer geänderten Vergütung |
§ 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 (von Rintelen) |
E. Vergütungsänderungen beim VOB-Vertrag |
III. Bestimmung der Vergütungshöhe |
4 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
7 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
VI. Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 258-265)
5. Sonstiger wichtiger Grund (§ 9 VOB/B Rn. 68-70)
B. Verhandlungen (§ 317 BGB Rn. 12-16)
C. Anrufen der vorgesetzten Stelle gemäß § 18 Abs. 2 VOB/B (§ 317 BGB Rn. 17-25)
3. Anmerkungen zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 175-196)
2. Verlängerung der Ausführungsfrist (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 233-246)
16 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
c) Sonstige Gläubigerobliegenheiten. (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 20-21)
dd) Genehmigungen. (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 43-44)
A. Sinn und Zweck der Vorschrift ( Rn. 1-3)
I. Die Mitwirkungspflicht und die Mitwirkungshandlung des Auftraggebers beim Bauvertrag ( Rn. 4-7)
dd) Zur Bedeutung des Meinungsstreits. (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 77-80)
III. Rechtsfolgen der Störung ( Rn. 194-199)
II. Sonstiger wichtiger Grund für eine Kündigung (VOB/B § 8 Abs. 3 Rn. 21-27)
I. Ausgangslage - Kooperationsmodell des Bauvertrags ( Rn. 9-12)
a) Gläubigerobliegenheiten nach der VOB/B. (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 16-18)
14 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
a) Kündigungsgrund ( Rn. 35-38)
a) Kündigungsgrund ( Rn. 35-38)
c) Das Anordnungssystem des Gesetzes ( Rn. 248-249)
c) Das Anordnungssystem des Gesetzes ( Rn. 248-249)
V. Kündigung aus sonstigen Gründen ( Rn. 70-74)
V. Kündigung aus sonstigen Gründen ( Rn. 70-74)
10. Leistungsverweigerungsrecht ( Rn. 370-374)
10. Leistungsverweigerungsrecht ( Rn. 370-374)
9 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
10 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |