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BGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 42/07
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2008, 431 | BGH - Mängelhaftung des Bauhandwerkers trotz "Ohne-Rechnung-Abrede"! |
IBR 2008, 397 | BGH - Ingenieurhaftung trotz Abrede "Ohne Rechnung"! |
IBR 2007, 296 | OLG Brandenburg - Nichtigkeit des gesamten Vertrags bei einer "Ohne-Rechnung"-Vereinbarung? |
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 42/07
1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).*)
2. Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 140/07
1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175 = IBR 2001, 120).*)
2. Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.*)
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2007 - 12 U 155/06
1. Eine "Ohne-Rechnung"-Vereinbarung zweier Vertragsparteien dient einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO und führt gemäß §§ 134, 139 BGB zur einer Nichtigkeit des Vertrags, wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck des Vertrags darstellt.
2. Eine Nichtigkeit ist darüber hinaus anzunehmen, wenn die "Ohne-Rechnung"-Vereinbarung auch auf den Vertrag im übrigen Einfluss gehabt hat. Daran fehlt es nur, wenn der Vertrag auch ohne die steuerliche Absprache zu denselben Bedingungen - insbesondere im Hinblick auf die Vergütung - abgeschlossen worden wäre.
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(16.12.2008) „Brauchen Sie eine Rechnung?“ Mitunter sehen sich Haus- und Wohnungseigentümer mit dieser Frage konfrontiert. Mancher Handwerker suggeriert, es lohne sich nicht, für eine kleine Reparatur, wie den Tausch einer Mischbatterie oder das Streichen eines Zimmers, gleich eine Rechnung zu schreiben. Kunde und Handwerker könnten doch direkt und in bar abrechnen, der eine spare dadurch Einkommen-, der andere Mehrwertsteuer. Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) warnt vor diesen Geschäften. Dabei handelt es sich um so genannte „Ohne-Rechnung-Abreden“ – also um „Schwarzarbeit“.
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Bundesgerichtshof (BGH) entschied kundenfreundlich
(05.11.2008) Bevor der Winter kommt, wollen Hausbesitzer noch schnell notwendige Reparaturarbeiten durchführen lassen.
„Viele gehen dabei ein gewisses Risiko ein, indem sie den Handwerker ohne Rechnung beschäftigen, weil es billiger sei“, sagt Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. Aber die so genannte „Ohne-Rechnung-Abrede“ kann teuer werden, wenn es schließlich um Gewährleistungsansprüche geht.
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(28.04.2008) Auftraggeber von Handwerkern und Bauunternehmern haben auch dann ein Recht auf Mängelbeseitigung, wenn der Vertrag mit einer Ohne-Rechnung-Abrede (Schwarzarbeit) getroffen wurde. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VII ZR 42/07) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin.
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(25.04.2008) Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.
mehr… IBR 2008, 397 IBR 2008, 431 BGH, 24.04.2008 - VII ZR 140/07
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Von Dr. Friedhelm Weyer
Orlowski (a.a.O., 1965/1966) problematisiert die Anspruchsgrundlage der Mängelansprüche, welche dem Besteller/Auftraggeber nach den beiden BGH-Entscheidungen trotz Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags zustehen, wenn der Unternehmer/Auftragnehmer seine Bauleistung mangelhaft erbracht hat (VII ZR 42/07) oder sich die mangelhafte Vermessungsleistung eines Ingenieurs im Bauwerk bereits verkörpert hat (VII ZR 140/07). Er meint - wie zu zeigen sein wird - etwas voreilig, die direkte Anwendung der §§ 633 ff BGB scheide mangels wirksamen Werkvertrags aus.
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Von Dr. Friedhelm Weyer
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1 Leseranmerkung gefunden |
Schwarzarbeit Leseranmerkung von RIchard Wimmer RiOLG München zu
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