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BGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 42/07
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019 - 1 U 83/18
1. Ein für länger als ein Jahr geschlossener Ergänzungsmietvertrag, mit dem die Vertragsparteien die mit dem Ursprungsvertrag vermietete Fläche erweitern, genügt dem Schriftformerfordernis gem. § 550 Satz 1 i.V.m. § 126 BGB nicht, wenn sich die maßgeblichen "Unterschriften" der Vertragsparteien über und nicht unter den getroffenenen ergänzenden Vereinbarungen befinden.
2. Der Formmangel eines Änderungsvertrags zu einem Miet- oder Pachtvertrag führt grundsätzlich dazu, dass der zunächst formgültig geschlossene ursprüngliche Vertrag nunmehr gleichfalls der Schriftform entbehrt und als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt (Anschluss an BGH NJW 1968, 1229; NJW 1975, 1653; OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019 - 1 U 83/18, IMRRS 2019, 1388).
3. Obsiegt eine Partei im Berufungsverfahren aufgrund einer erst im Berufungsrechtszug erklärten Kündigung, die bereits während des ersten Rechtszugs möglich gewesen wäre, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen.
VolltextBGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 42/07
1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).*)
2. Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2007 - 12 U 155/06
1. Eine "Ohne-Rechnung"-Vereinbarung zweier Vertragsparteien dient einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO und führt gemäß §§ 134, 139 BGB zur einer Nichtigkeit des Vertrags, wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck des Vertrags darstellt.
2. Eine Nichtigkeit ist darüber hinaus anzunehmen, wenn die "Ohne-Rechnung"-Vereinbarung auch auf den Vertrag im übrigen Einfluss gehabt hat. Daran fehlt es nur, wenn der Vertrag auch ohne die steuerliche Absprache zu denselben Bedingungen - insbesondere im Hinblick auf die Vergütung - abgeschlossen worden wäre.
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