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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 439/21
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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IBR 2023, 561 | OLG München/BGH - Des Bauherrn Wille ist sein Himmelreich! |
3 Volltexturteile gefunden |

OLG München, Beschluss vom 14.04.2021 - 20 U 6129/20 Bau
1. Der Auftraggeber entscheidet darüber, welche Materialien er in welcher Ausführung in sein Bauwerk einbringen lassen möchte. Für ihn kann die Vorstellung eines besseren Wohngefühls, eines besseren Schutzes der Gesundheit und einer besseren Erhaltung der Bausubstanz maßgeblich für die Entscheidung für oder gegen bestimmte Materialien oder Zusammensetzungen sein.
2. Ein Putz aus reinem Kalk oder mit einem hohen Kalkanteil wird zumindest bei Personen, denen eine besonders ökologische Bauweise wichtig ist, als höherwertig angesehen.
3. Das Interesse des Auftraggebers, einen Putz zu erhalten, der jedenfalls nach seinen Vorstellungen für den Zustand des neugebauten Wohnhauses und für die Gesundheit der darin lebenden Bewohner dauerhaft von positiver Wirkung ist, ist - unabhängig von der Frage, ob der Auftragnehmer diese Einschätzung teilt - ein berechtigtes Interesse, das auch hohe Kosten der Nachbesserung rechtfertigt.


OLG München, Beschluss vom 12.02.2021 - 20 U 6129/20 Bau
1. Der Auftraggeber entscheidet darüber, welche Materialien er in welcher Ausführung in sein Bauwerk einbringen lassen möchte. Für ihn kann die Vorstellung eines besseren Wohngefühls, eines besseren Schutzes der Gesundheit und einer besseren Erhaltung der Bausubstanz maßgeblich für die Entscheidung für oder gegen bestimmte Materialien oder Zusammensetzungen sein.
2. Ein Putz aus reinem Kalk oder mit einem hohen Kalkanteil wird zumindest bei Personen, denen eine besonders ökologische Bauweise wichtig ist, als höherwertig angesehen.
3. Das Interesse des Auftraggebers, einen Putz zu erhalten, der jedenfalls nach seinen Vorstellungen für den Zustand des neugebauten Wohnhauses und für die Gesundheit der darin lebenden Bewohner dauerhaft von positiver Wirkung ist, ist - unabhängig von der Frage, ob der Auftragnehmer diese Einschätzung teilt - ein berechtigtes Interesse, das auch hohe Kosten der Nachbesserung rechtfertigt.
